Parken, mit genug Platz!

Soweit ich weiß, ist das Parken auf dem Gehweg (halb drauf oder ganz) nur erlaubt, wenn da das passende Schild steht. Ansonsten ist nur das Parken auf der Straße erlaubt. Auch wenn alle anderen dann falsch parken würden. Auch egal wie sinnvoll das alles ist - gerade in Deinem Fall. Guck mal hier: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

Könnte also schon sein, dass die Coop's da etwas Streß machen würden.

Steht ausser dem "30er-Schild" sonst noch ein Schild da?
 
Man darf auf Gehwegen nicht parken. Man darf sich aber neben den Gehweg stellen.
Es sei denn es ist Verboten laut Verkehrsschild.
 
Lt. §12 der StVO ist das Parken auf Gehwegen ausdrücklich verboten. Es sei denn ein entsprechendes Schild erlaubt dies. Du warst nur der Blitzableiter, weil alle anderen da auch schon stehen.
 
Hab mal noch eine Frage zum parken, wollte nicht extra nen neuen Thread eröffnen:

Bei uns in der Stadt gibt es eine vielbefahrene zweispurige Straße, an der ein Metzger ist wo ich immer Wurst kaufe :) Kurz vor dem Metzger endet ein Parkverbot eindeutig durch ein Schild gekennzeichnet. Vor ein paar Wochen habe ich dann direkt hinter dem Schild geparkt (normalerweise parke ich ein paar Meter später, wo die Straße breiter wird, da war allerdings kein Platz). Als ich dann in der Metzgerei war, hat sich eine Frau über denjenigen (mich) aufgeregt, der da parkt. Ich habe ihr dann erklärt, dass man dort parken darf, jedoch wollte sie mir das nicht glauben. Hab dann Fleischkäse gekauft und bin wieder weggefahren. Wer hat denn nun Recht? Durch das Parken dort wird die rechte Spur praktisch unbenutzbar, aber das Parkverbotsschild endet ja ein paar Meter davor, allerdings könnte das auch für das breitere Stück danach sein. Zwischen dem breiteren Stück und dem Ende des Parkverbots ist nur ein kurzes Stück wo man parken kann und dann eine Einmündung.
 
Nach § 12 (3) StVO: Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Dann gibt es noch die bekannten "3m", die nirgens in der StVO geregelt sind, aber nach der Rechtssprechung eingehalten werden müssen. Zum einen gelten die 3m als Restfahrbahnbreite und zum anderen, wenn eine durchgezogene Linie vorhanden ist, dann sogar nur für die eine Straßenhälfte. Schließlich müsste man ja dann die durchgezogene Linie überfahren, um einem Hindernis auszuweichen. Hier ist dann sogar das Halten unzulässig, da das Halten an "an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen" verboten ist.
 
Also 3 Meter sind da locker noch, nur können dann eben nicht mehr 2 Autos nebeneinander fahren. Eine durchgezogene Linie gibt es nicht, da die Gegenrichtung durch Straßenbahnschienen getrennt ist.
Ich finde keinen Grund, warum dort das Parken verboten sein soll, von dem von dir beschriebenen trifft ja nichts zu (auch wenn du das vielleicht nicht auf meinen Post bezogen hast).
 
Doch hab ich. Also dann viel spaß beim parken vor deiner Metzgerei :)
Sollte nochmal jemand ankommen, dann würde ich gern die Begründung hören.

Ich kenn es so, dass das Ordnungsamt für den ruhenden Verkehr zuständig ist und die Polizei für den fließenden.
 
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