Eine Garantie gibt es per Gesetz nicht. Nur eine Gewährleistung. Und da die Regel mit den 6 Monaten... blablabla... habe keine Lust, hier alles vorzukauen.
1. Die gesetzliche Sachmängelgewährleistung
Oft wird sie als gesetzliche Garantie bezeichnet. Das ist irreführend, denn mit dem Begriff Garantie ist das vertraglich vereinbarte Einstehen des Herstellers für solche Fehler gemeint, die nach der Übergabe der Kaufsache entstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.
Der Unterschied zur Herstellergarantie liegt darin, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung hinsichtlich der Rechte des Käufers über die vom Hersteller unter Umständen gegebene Garantie hinausgeht. Sie beinhaltet das Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadensersatz. Die gesetzliche Sachmängelhaftung umfasst zudem die gesamte Kaufsache.
2. Vertragliche vereinbarte Haftung des Herstellers für Fehler
Dagegen ist die Garantie des Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Räumt der Hersteller eine Garantie (z.B. auf das gesamte Fahrzeug oder nur bestimmte Teile) ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Kfz oder einzelner Fahrzeugteile (z.B. Motor, Lack, Karosserie). Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, übernimmt der Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Preisminderung oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig keine Bestandteile einer Garantie.
Die Garantie eines Herstellers ist außerdem zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft (z.B. bei einem Kfz Wartung und Reparatur in einer Vertragswerkstatt).
Im Gegenteil zur Sachmängelhaftung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind.
So zufrieden ?
Auch wenn die Garantie demzufolge keine kein Gesetz ist, kann es in der Praxis als so gut wie angesehen werden, da ja die freiweillige VErpflichtung des Hersteller eingeklagt werden kann. Sie auch BGB §459,460,462,463,465,467.
ImÜbrigen empfehle ich eine grundlegend Überarbeitung des BGBs, die Gesetztestext sind ja zum Teilmehr als 100 Jahre alt.
a, mit beweislastumkehr, da mehr als 6 monate vergangen sind seit dem kauf. ergo muss der kunde nachweisen, dass das gerät schon bei erhalt einen mangel aufwies.
Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt.
Eine Umkehr dieses Grundsatzes zur Beweislast ergibt sich zum Teil ausdrücklich aus dem Gesetz.
So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft.
Weitere gesetzliche Beweislastregeln finden sich in § 363 BGB und § 2336 Abs. 3 BGB.
Daneben gibt es auch richterrechtliche Regeln der Beweislastumkehr. Insbesondere in den Fällen der Arzt- und Produzentenhaftung nimmt die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr an.
In diesen Fällen befindet sich der Kläger typischerweise in einer Beweisnot. So kann er bei der Arzthaftung zwar den groben Behandlungsfehler des Arztes oft beweisen; die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden kann jedoch nur schwierig bewiesen werden, da die Folgen eines Eingriffs in den lebenden Organismus nur sehr selten mit letzter Genauigkeit nachvollzogen werden können. Aufgrund der hier geltenden Beweislastumkehr obliegt es nun aber dem Arzt, die fehlende Ursächlichkeit zu beweisen. Der Patient muss nur den groben Behandlungsfehler beweisen.
Bei der Produkthaftung muss der Geschädigte nur beweisen, dass eines seiner Rechtsgüter verletzt ist und er dadurch einen Schaden erlitten hat, der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Umlauf gebracht hat, und dass eine Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt, Rechtsgutsverletzung und Schaden besteht. Hinsichtlich der Frage, ob den Hersteller ein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produkts trifft, liegt eine für den Geschädigten unzumutbare Beweisnot vor. Daher wird hier eine Beweislastumkehr angenommen. Der Hersteller muss nunmehr beweisen, dass das Produkt bei Inverkehrbringung frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern war.
Eine ähnliche Wirkung wie die Beweislastumkehr entfalten die Fälle der gesetzlichen Vermutung (z.B. in § 1006 BGB). Deren Auswirkungen auf die Beweislast sind in § 292 ZPO geregelt. Danach kann derjenige, gegen den die Vermutung spricht, noch das Gegenteil beweisen. Er trägt somit die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung. Gesetzliche Vermutungen bewirken daher in der Regel eine Beweislastumkehr.
Etwas anderes als die Beweislastumkehr sind allerdings die Fälle des Anscheinsbeweises.
Dieses Prinzip halte ich für schwachsinnig. Wie soll den ein Laie bitte schön den Beweis antreten.
traurig, dass immer noch viele leute mit halbwissen ratschläge erteilen, die (bei nem rechtsstreit) richtig geld kosten können.
Du würdest das sicher machen. Jeder andere konsultiert einen Anwalt beovr er vor GEricht zieht.
Noch was zur 2 Jahre EU-weiten Gewährleistung:
In der Praxis wird ein Schaden nur repariert wenn er im ersten Jahr der Gewährleistung auftritt. Das wird gerne verschwiegen.