Problem mit Alternate - Garantie Raptor Platte

mumpel schrieb:
Anyway, das Verhalten von Alternate ist schon OK.
Nein, ist es nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der bei uns praktizierte 'Wertersatz' beim Tausch fehlerhafter Ware gegen EU-Recht verstößt:

Ware defekt - dann kostet auch die Nutzung nichts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt. Geht ein Gerät vor Ablauf der Garantiezeit kaputt, so darf den Kunden beim Umtausch keine Abnutzungsgebühr in Rechnung gestellt werden, stellte der Gerichtshof in Luxemburg klar. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich.

Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer jedoch frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt. Quelle hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte von der Verbraucherin eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre, in denen sie den Herd benutzt hatte.

...
(Quelle)

Allerdings sind EuGH-Entscheidungen für deutsche Gerichte nicht unmittelbar binden.
 
OK, das war mir neu. Ist ja auch neu (April 2008). Na dann ... der Threadersteller soll sich in ner neuen Velociraptor entschädigen lassen :D
 
War das nicht so das man nach Ablauf der Gewährleistung (2Jahre)

sich direkt an Western Digital wenden muss
 
Marc_N schrieb:
Nein, ist es nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der bei uns praktizierte 'Wertersatz' beim Tausch fehlerhafter Ware gegen EU-Recht verstößt:

Ware defekt - dann kostet auch die Nutzung nichts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt. Geht ein Gerät vor Ablauf der Garantiezeit kaputt, so darf den Kunden beim Umtausch keine Abnutzungsgebühr in Rechnung gestellt werden, stellte der Gerichtshof in Luxemburg klar. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich.

Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer jedoch frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt. Quelle hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte von der Verbraucherin eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre, in denen sie den Herd benutzt hatte.

...
(Quelle)


Allerdings sind EuGH-Entscheidungen für deutsche Gerichte nicht unmittelbar binden.

In dem Gerichtsbeschluss geht es um Abnutzungsgebühr bei einem Tausch, nicht um eine Zeitwertgutschrift. Der Betrag was von Western Digital (nicht Alternate!) angeboten wird, ist nicht rechtswidrig.

Es ist bei allen Herstellern üblich Zeitwertgutschriften zu vergeben. Hab das schon hundert mal mitgemacht.

Wenns dir halt nicht innen Kram passt: Bei WD anrufen und nachfragen! Fertig


PS: Kauf dir für das Geld ne WD3200AAKS.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Garantie gibt es per Gesetz nicht. Nur eine Gewährleistung. Und da die Regel mit den 6 Monaten... blablabla... habe keine Lust, hier alles vorzukauen.

1. Die gesetzliche Sachmängelgewährleistung

Oft wird sie als gesetzliche Garantie bezeichnet. Das ist irreführend, denn mit dem Begriff Garantie ist das vertraglich vereinbarte Einstehen des Herstellers für solche Fehler gemeint, die nach der Übergabe der Kaufsache entstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.

Der Unterschied zur Herstellergarantie liegt darin, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung hinsichtlich der Rechte des Käufers über die vom Hersteller unter Umständen gegebene Garantie hinausgeht. Sie beinhaltet das Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadensersatz. Die gesetzliche Sachmängelhaftung umfasst zudem die gesamte Kaufsache.

2. Vertragliche vereinbarte Haftung des Herstellers für Fehler

Dagegen ist die Garantie des Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Räumt der Hersteller eine Garantie (z.B. auf das gesamte Fahrzeug oder nur bestimmte Teile) ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Kfz oder einzelner Fahrzeugteile (z.B. Motor, Lack, Karosserie). Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, übernimmt der Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Preisminderung oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig keine Bestandteile einer Garantie.

Die Garantie eines Herstellers ist außerdem zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft (z.B. bei einem Kfz Wartung und Reparatur in einer Vertragswerkstatt).

Im Gegenteil zur Sachmängelhaftung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind.

So zufrieden ? :D

Auch wenn die Garantie demzufolge keine kein Gesetz ist, kann es in der Praxis als so gut wie angesehen werden, da ja die freiweillige VErpflichtung des Hersteller eingeklagt werden kann. Sie auch BGB §459,460,462,463,465,467.
ImÜbrigen empfehle ich eine grundlegend Überarbeitung des BGBs, die Gesetztestext sind ja zum Teilmehr als 100 Jahre alt.




a, mit beweislastumkehr, da mehr als 6 monate vergangen sind seit dem kauf. ergo muss der kunde nachweisen, dass das gerät schon bei erhalt einen mangel aufwies.

Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt.

Eine Umkehr dieses Grundsatzes zur Beweislast ergibt sich zum Teil ausdrücklich aus dem Gesetz.

So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft.

Weitere gesetzliche Beweislastregeln finden sich in § 363 BGB und § 2336 Abs. 3 BGB.

Daneben gibt es auch richterrechtliche Regeln der Beweislastumkehr. Insbesondere in den Fällen der Arzt- und Produzentenhaftung nimmt die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr an.

In diesen Fällen befindet sich der Kläger typischerweise in einer Beweisnot. So kann er bei der Arzthaftung zwar den groben Behandlungsfehler des Arztes oft beweisen; die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden kann jedoch nur schwierig bewiesen werden, da die Folgen eines Eingriffs in den lebenden Organismus nur sehr selten mit letzter Genauigkeit nachvollzogen werden können. Aufgrund der hier geltenden Beweislastumkehr obliegt es nun aber dem Arzt, die fehlende Ursächlichkeit zu beweisen. Der Patient muss nur den groben Behandlungsfehler beweisen.

Bei der Produkthaftung muss der Geschädigte nur beweisen, dass eines seiner Rechtsgüter verletzt ist und er dadurch einen Schaden erlitten hat, der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Umlauf gebracht hat, und dass eine Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt, Rechtsgutsverletzung und Schaden besteht. Hinsichtlich der Frage, ob den Hersteller ein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produkts trifft, liegt eine für den Geschädigten unzumutbare Beweisnot vor. Daher wird hier eine Beweislastumkehr angenommen. Der Hersteller muss nunmehr beweisen, dass das Produkt bei Inverkehrbringung frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern war.

Eine ähnliche Wirkung wie die Beweislastumkehr entfalten die Fälle der gesetzlichen Vermutung (z.B. in § 1006 BGB). Deren Auswirkungen auf die Beweislast sind in § 292 ZPO geregelt. Danach kann derjenige, gegen den die Vermutung spricht, noch das Gegenteil beweisen. Er trägt somit die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung. Gesetzliche Vermutungen bewirken daher in der Regel eine Beweislastumkehr.

Etwas anderes als die Beweislastumkehr sind allerdings die Fälle des Anscheinsbeweises.

Dieses Prinzip halte ich für schwachsinnig. Wie soll den ein Laie bitte schön den Beweis antreten.

traurig, dass immer noch viele leute mit halbwissen ratschläge erteilen, die (bei nem rechtsstreit) richtig geld kosten können.

Du würdest das sicher machen. Jeder andere konsultiert einen Anwalt beovr er vor GEricht zieht.


Noch was zur 2 Jahre EU-weiten Gewährleistung:
In der Praxis wird ein Schaden nur repariert wenn er im ersten Jahr der Gewährleistung auftritt. Das wird gerne verschwiegen.
 
Hallo an alle.

Ich selbst hatte einen Totalausfall einer Raptorplatte (150 GB - Kaufdatum 20.01.2006) und habe diese zu meinem Händler wegen Garantieansprüchen gebracht. Mein Händler erklärte mir da die Platte schon älter als 1 Jahr ist er diese an WD einsenden muss. (ansonsten hätte er mir die Platte sofort ausgetauscht)

Nach 8 Wochen und vielen Telefonaten erhielt ich die Antwort, dass mir WD eine Gutschrift von € 143,88 gewährt. Ich sagte dem Angestellten das ich keine Gutschrift will sondern eine neue Platte (Herstellergarante 5 Jahre). Darauf antwortete der Verkäufer das Modell gibt es nicht mehr, es gibt nur eine Gutschrift. Meine nächste Frage war was kostet eine neue Platte. Antwort es gibt diese Platte nicht mehr und das Nachfolgemodell welches besser ist kostet € 172,90 somit eine Differenz von € 29,02.

Ich antwortete dass entspricht nicht meiner Auffassung von Herstellergarantie und ich will mit einem veratwortlichen (GF) der Firma sprechen. Das war nicht möglich und ich sagte dem Angestellten das ich die Haltung der Firma nicht verstehe und das ich die Sache meinem Anwalt übergeben werde.

Er war dann recht ungehalten und hat mir nur wiederwillig die Gutschrift und eine Bestätigung über den Kaufpreis des Nachfolgemodellls gegeben.

Mein Rechtswanwalt hat an den Händler eine Aufforderung gesandt die Herstellergarantie zu erfüllen bzw. WD aufzufordern die Garantie zu erfüllen.

Nach einer Woche wurde ich vom GF des Händlers telefonisch befragt was ich erwarte. Ich wiederholte nochmals meinen Wunsch um Ersatz der Festplatte, wenn die Festplatt nicht mehr erzeugt wird von einem vergeichbaren Nachfolgemodell und wenn es das nicht gibt, dann erwarte ich dass mir der Kaufpreis rückerstattet wird.

Das Telefonat wiederholte sich mit meinem Anwalt welche man dann erklärte das ich das Nachfolgemodell als Garantieleistung erhalte.

Wenn in den Foren geschrieben wird ein Abschlag ist gerechtfertigt so ist ein Blödsinn welcher durch keinen Paragraphen der Welt gedeckt ist.

Ein Abzug darf nur dann in Abzug gegbracht werden wenn der Hersteller eine Garantieerfüllung durch Ersatz einer Festplatte anbietet und ich auf die Rückgabe des Kaufpreises bestehe.
(weil ich kein Vertrauen mehr in die Firma habe - oder weil die Platte eine Fehlkonstruktion ist)

Mann spricht dann von einer Wandlung (kommt in der Praxis bei Kraftfahrzeugen vor). Hier hat der Hersteller das Recht eine Abnutzung für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringen)

Bei einer Festplatte ist das aber nicht möglich denn welche Lebensdauer hat eine Festplatte.

Wenn man in Google "Raptor und Garantie" eingibt so erhält man viele Hinweise welche den Eindruck entstehen lassen das es sich hier um eine Festpaltte handelt bei welcher sehr viele Garantieansprüche geltend gemacht werden und worden sind. Das Nachfolgemodell enthält auch ein sogenanntes Icepack was wieder den Schluss zulässt, sich es beim Vormodell zu Hitzeproblemen gekommen ist.

Also ein weiterer Grund warum ich nicht einsehe dass ich für eine Garantieleistung etwas aufzahlen soll.

Wirtschaftlich rechnet es sich aber denn wenn sich 99% aller Betroffenen abfertigen lassen hat man sich sehr viel Geld erspart.

Also bitte auf die Garantieerfüllung bestehen - bitte weitersagen und nicht jeden Blödsinn der geschrieben wird glauben.

Franz
 
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