Problem mit eBay Käufer; durch meinen Fehler Sofortkauf Preis zu niedrig

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Sequoia

Lt. Commander
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Hallo,

kurz zu meinem Problem:

Ich habe mein Acer Aspire 5920G bei eBay eingestellt. Ich bin zur Zeit im Ausland, und das Internet hier in Frankreich im Hotel ist mehr schlecht als recht.

Nun habe ich das Notebook eingestellt, für 99€ Startpreis. Als Sofortkauf wollte ich 679,- einstellen, habe ich in der Hotelhecktik vertippt, und 479,- eingegeben :(

Schließlich habe ich im Turbolister noch die Auktion als geplante eingestellt, sodass sie um 19:30 startet. Schnell hochgeladen, und zu einem Termin gefahren.
Als ich dann abends meine emails auf mache, sehe ich, dass es Jemand um 19:40 Uhr ersteigert hat, und gleich via Paypal bezahlt hat.
Der Schock, 479,- :((

Dann habe ich meinen Fall dem Verkäufer geschildert, in der Hoffnung auf Verständnis, aber es kam unter Anderem zurück, dass er keine Lust hat, das Notebook einzuklagen.

Wisst Ihr, was ich da machen kann?

Viele Grüße
 
Soweit ich weiß, stellen seine 479eur sein Angebot dar, welches du als Verkäufer entweder annimmst oder nicht, dass er überwiesen hat, hat mit Erfüllung eines Kaufvertrags noch nichts zu tun, denn schließlich wurde sein Angebot von dir nicht angenommen, da es sich um einen Fehler handelt.
Wenn in Onlineshops die Preise falsch angezeigt werden, dann kannst du das auch nicht einklagen, weil noch kein gültiger Kaufvertrag zustande kam.
So würde ich die Sache sehen, aber ich bin kein Kenner der Rechtslage.
 
@meph!sto:

Vollkommen Falsch! Wenn du schon selber der Meinung bist, "kein Kenner der Rechtslage" zu sein, solltest du es auch unterlassen, Un- oder Halbwahrheiten zu verbreiten.

@To: Ein gültiger Kaufvertrag ist nach meinem Rechtsverständnis zustande gekommen. Dein Angebot könnte aber anfechtbar im Sinne des § 119 BGB sein, im Falle einer Wirksamen Anfechtung (muss auf jeden Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung des Irrtums geschehen) wäre der Kaufvertrag nichtig.

Ob dies in deinem konkreten Fall zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen - dafür sind die Anwälte da! Ob die 200€ es allerdings wert sind, ein Verfahren zu riskieren, musst du mit dir selbst ausmachen.
 
dass er keine Lust hat, das Notebook einzuklagen
D. h. wenn du ihm das Notebook nicht schickst und das Geld zurücküberweise, ist die Sache geklärt, da er keine Lust hat sich mit einem Rechtsstreit o.ä. rumzuärgern. Oder wie verstehst du das?
 
Im schlechtesten Fall wäre das Teil für 99€ verkauft worden.

Vielleicht aber auch über den Sofortkauf,hättest du dan die differenz erlassen??

Ich denke mal,das der Käufer das Gerät für den gebotenen Preis haben möchte und das zur Not auch einklagen möchte.
So wie ich das mal bei anderen Auktionen lesen konte,Vorteil für den Käufer....
 
Ohne jetzt den TE entmutigen zu wollen - bei der Summe würde ich es als Käufer darauf ankommen lassen und bei keiner erhaltenen Ware klagen.

Es handelt sich hierbei schließlich nicht um einen offensichtlichen Tippfehler dieser liegt wenn vor wenn es z.Bsp. 79EURO Sofortkauf gewesen wären.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es eBay-Angebot wird nicht als Invitatio ad Offerendum zu werten, sondern als konkretes Angebot mit der Absicht das gerät zu verkaufen.
Ich denke, es iseht für dich recht schlecht aus, weil du billigend in kauf genommen hast, dass es jemand ersteigert, weil du abend weggefahren bist mit dem Wissen, dass ein Fehler im Angebot ist.
du hättest also damit rechnen müssen.
 
Du hättest dem Käufer nicht schreiben dürfen, bei ebay gibt es so schöne Knöpfe das man im Nachinein eine Auktion rückgängig machen kann weil unteranderem der falsche Preis eingetippt wurde bzw die Ware im nachinein defekt geworden ist. :)
Da du jetzt aber dem Käufer geschrieben hast und er jetzt weis was los ist sieht es schlecht für dich aus, der Kaufvertrag kommt in dem Moment zu stande wo der Käufer den knopf Sofortkaufen drückt.


MfG

Sascha
 
Das geht doch aber alles nicht nach Beendigung der Auktion, sondern nur bis maximal 12h vor Schluss und nur solange kein Gebot abgegeben wurde.
 
meph!sto schrieb:
Soweit ich weiß, stellen seine 479eur sein Angebot dar, welches du als Verkäufer entweder annimmst oder nicht, ....

So sieht es z.B. im Ladengeschäft bei der Auslage der Ware im Schaufenster aus, aber bei Ebay kommt das Geschäft mit Abschluss der Auktion zustande.

Ich würde sagen Pech gehabt. Verschicke das Notebook an den Käufer und verbuche den Verlust als Lehrgeld. Man muss auch mal das Rückrad haben zu seinen Fehlern zu stehen.
 
Versuche erstmal, dem Käufer alles genau zu schildern, und hoffe dass der Mann / die Frau Verständnis für die Situation hat. Mit viel Glück werden ihr euch dann über Nicht-Kauf einigen, wenn nicht, dann ist das Ding weg, da der Käufer notfalls vor gericht ziehen kann.
 
Sequoia schrieb:
Dann habe ich meinen Fall dem Verkäufer geschildert, in der Hoffnung auf Verständnis, aber es kam unter Anderem zurück, dass er keine Lust hat, das Notebook einzuklagen.

Na ist doch bestens, denn dann wird er nicht klagen.
 
Nur weil er keine Lust dazu hat, bedeutet das nicht das er es nicht trotzdem tun wird ;)




cya
cr@zy
 
was tut wer nicht
 
Edit: hab mal die rechtlichen Hinweise raus genommen, da du damit wohl eh nichts anfangen kannst.

Ich kann dir jedenfalls keine genaue Auskunft geben, wünsche dir aber viel Glück, auch wenn du dir merken solltest, solch wichtige Geschäfte nicht zwischen Tür und Angel zu erledigen.

Im Endeffekt bist du also auf Kulanz angewiesen, wobei der Käufer ja schon deutlich gemacht hat, dass er das Notebook verlangt. Wahrscheinlich hast du Pech gehabt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, wäre ich der Käufer, würden alle Kosten erstmal von meiner Rechtsschutzversicherung getragen. Und da der Verkäufer, also du, mit Sicherheit verliert, kann man ihm natürlich auch die Anwaltskosten in Rechnung stellen. Sprich, außer seinem Anwalt bescheid zu sagen hat man keine Arbeit. Und die Mehrkosten trägt der Verlierer, und der ist absehbar der Verkäufer.

Der Kauf kam zweifelsfrei zu Stande. Er hat ein Recht auf das Notebook. Du könntest das anfechten, allerdings machst du dich in jedem Fall Schadensersatzpflichtig. Dann bleibst du erstmal auf dem Notebook sitzen, und musst dem Käufer so stellen, als wenn er das Notebook hätte. Wenn er sich das gleiche Notebook wo anders teurer besorgt, müsstest du ihm zum Beispiel die Differenz bezahlen.

Da der Preis noch relativ okay war, und du auch das Risiko berücksichtigen musst, dass es eventuell für weniger oder gar nicht versteigert worden wäre, solltest du dich mit dem Geschäft abfinden. Es wird wesentlich teurer, wenn er wirklich den einfachen Schritt geht, und einen Anwalt beauftragt ihm das Teil zu besorgen. Selbst wenn du nur per anwaltlichen Brief erstmal genau über die Rechtsansicht des Käufers aufgeklärt wirst, und es dir dann doch noch überlegst es herauszugeben, hast du schon mal ca. 50 Euro mehr in den Sand gesetzt, als es ohne weiteres Hickhack einfach herauszugeben. Wenn du es wirklich darauf ankommen lässt, können die Kosten im schlimmsten Fall sogar den Preis des Notebooks übersteigen.


Die Sache ist eindeutig. Es häng jetzt eigentlich davon ab, ob der Käufer das wirklich durchziehen würde, und wie viel Aufwand er hätte.
Wenn er einen befreundeten Jurist hat, hast du eh Pech. Wenn er eine Rechtsschutz hat, hätte er schon den Aufwand von 2 Telefonaten und einem Anwaltsbesuch.Wenn er nicht versichert ist, müsste er erstmal in Vorleistung gehen und das Risiko tragen zu verlieren, denn schon die Erstberatung würde ihn Geld kosten. Außerdem besteht die Möglichkeit, des er sich selbst im Wirtschaftsprivatrecht so weit auskennt, dass er selbst die Klage einreichen kann. Vielleicht kannst du das Anhand seiner Email beurteilen.

Außerdem würde eine Klage auf Herausgabe dauern, und er das Gerät am Ende bestimmt nicht mehr benötigen. Fraglich ist außerdem, wie der Wertverlust und die entgangene Nutzung während dieser Zeit zu berücksichtigen ist. Naja, im Prinzip ist es eine Lappalie, die, wenn man es auf eine Eskalation anlegt, sehr teuer und Zeitaufwendig werden kann. Einigt euch. Vielleicht kannst du dich auch frei kaufen, indem du ihm eine Entschädigung bezahlst.
 
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