Problem mit eBay Verkauf / PayPal Käuferschutz

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Vielen Dank, reactor1 für die ausführliche Erklärung, jetzt kann ich den ganzen Sachverhalt gleich besser einordnen!
 
Marvin Monroe schrieb:
Bin (wie wohl alle hier) mal gespannt, was am Mittwoch dabei heraus kam...

;)

Der 26.05.10 ist doch schon fast ne Woche vorbei.


Was ist den nun rausgekommen?
 
cr@zy schrieb:
Ich melde mich sobald ich was weiss... ;)

... was ich aber bisher leider noch nicht tue :p

Habe meinem Anwalt gestern ne Mail geschrieben, bisher leider keine Antwort. Telefon ist durchgehen besetzt~

Kann leider nichts neues sagen und muss mich wiederholen: Sobald ich was weiss melde ich mich sofort ;)




cya
cr@zy
 
Super ausführlicher Beitrag reactor1, besonders bezüglich der Paypal AGB. Lese hier schon länger mit aber jetzt kann man das ganze noch besser einschätzen.

@cr@zy

dein Anwalt heißt aber nicht zufällig Lionel Hutz oder?;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Heute hat ich Post im Briefkasten... is´n langer Text und ich hab grad nicht die Zeit das abzutippen, deshalb gibts jetzt erstmal nur die kurzform:

Klage abgewiesen




cya
cr@zy
 
Scheibenkleister! Also Satz mit X?

PS: Mit Finereader erspart man sich das Abtippen.
 
Das heißt jetzt kein Geld und kein Laptop. Ich habe ja oft recht und man hat es dir ja Vorher gesagt. Paypal wäre der richtige Ansprechpartner deiner Klage gewesen. In ernst, ein anderes Urteil hätte mich in diesen Fall, wo der falsche Verklagt wurde, auch bewundert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Lord Wotan schrieb:
Das heißt jetzt kein Geld und kein Laptop.

Warum sollte er den Laptop nicht wieder bekommen?

Ich habe ja oft recht und man hat es dir ja Vorher gesagt.

Es gab hier im Thread widersprüchliche Meinungen dazu.

Paypal wäre der richtige Ansprechpartner deiner Klage gewesen. In ernst, ein anderes Urteil hätte mich in diesen Fall, wo der falsche Verklagt wurde, auch bewundert.

Manch andere sehen das genau anders herum. Warum also jetzt dieses "Nachtreten"?
 
Was heißt hier Nachtretten. Nicht nur ich habe das vorher gesagt. Es gibt sogar eine ganze Abhandlung anderer User die das Ausführlich erklären.
https://www.computerbase.de/forum/t...pal-kaeuferschutz.539398/page-27#post-7700454
https://www.computerbase.de/forum/t...pal-kaeuferschutz.539398/page-27#post-7797026
https://www.computerbase.de/forum/t...pal-kaeuferschutz.539398/page-28#post-7802877

Und da habe ich das erste mal hingewiesen das er den Falschen Verklagt hat.
https://www.computerbase.de/forum/t...pal-kaeuferschutz.539398/page-12#post-6144082

Nachtretten sieht anders aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
C3rone schrieb:
Manch andere sehen das genau anders herum. Warum also jetzt dieses "Nachtreten"?

nun ja, es haben ausreichend leute noch direkt zeitnah gewarnt, auch mir kam es komisch vor das er eben den Käufer verklagt hat.

Er hat natürlich auf die Aussage seines Anwalt vertraut. Von daher kann man ihm schlecht einen Vorwurf machen. Spricht aber für die Qualität des Anwalts wenn hier mehr oder weniger jusristisch Versierte alle Paypal als jenigen sehen der Verklagt hätte sein müssen.

Letztendlich war für viele hier der Angriffspunkt, das Paypal ohne das der Verkäufer die Ware begutachten konnte, dem Käufer schon sein Geld zurückerstattet hat. (d.h. Paypal hat sich zu weit aus dem Fenster gelehnt nach unserer Auffassung) Wie man aus dieser ganzen Sache dem Käufer einen Strick drehen wollte erschließt sich mir nicht. Der Käufer hat letztendlich einfach nur einen Mangel gerügt und bei Paypal innerhalb der Frist gemeldet. Strittig ist doch ob Paypal zu (recht?/unrecht?) das Geld erstattet hat.

Wenn Paypal im Recht war sehe ich nicht wie dem Käufer überhaupt vor den Karren gefahren werden sollte. Nun hat Paypal zu unrecht geld erstattet und von crazy eingezogen so sehe ich wiederum nicht wie man daraus ansprüche gegen den Käufer ableiten möchte, da der schuldige wiederum Paypal wäre.

Für den Anwalt war es sicher einfacher jm. aus Deutschland zu verklagen statt eine große Firma. Sein Geld bekommt er ja so oder so. Deswegen auch nachvollziehbar warum er so gehandelt hat.

Die Urteilsbegründung würde mich trotzdem interessieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht kann da cr@zy was machen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Anwaltshaftung
Schließlich hat der Anwalt cr@zy abgeraten Paypal zu verklagen und Ihn dann geraten den Falschen zu verklagen. Auch konnte man gut sehen, das er sich keine allzu große Mühe gegeben hatte.
Denn der Fall war Ihn scheinbar egal, denn er hatte durch die Rechtsschutz auf jedenfall seine Taler in Sack. Eine gute Anwaltschaftliche Betreuung sieht wohl anders aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie wäre es, wenn wir erstmal die Begründung des Richters abwarten, bevor jeder hier in seine Richtung weiter spekuliert?
 
Ach du scheiße, das hört sich aber bitter an...
Naja, auch wenn es dir jetzt persönlich nichts bringt, du hast damit garantiert sehr viele User vor PayPal gewarnt, ich z.B. verkaufe grundsätzlich meine Artikel nur durch Barzahlung bei Abholung und Banküberweisung Vorkasse. Und fertig. Eine PayPal-Überweisung wird sofort storoniert und es wird auf den Kaufvertrag hingewiesen.
 
FidelZastro schrieb:
Wie wäre es, wenn wir erstmal die Begründung des Richters abwarten, bevor jeder hier in seine Richtung weiter spekuliert?

Ist doch aber viel einfacher, einfach ohne Kenntnis von Rechts- und Sachlage darauf los zu spekulieren...
 
Lord Wotan schrieb:
Das heißt jetzt kein Geld und kein Laptop.

Das heißt doch nicht, dass der Käufer das Gerät behalten darf. Selbstverständlich hat der Verkäufer nach wie vor einen Anspruch darauf, auch wenn die Klage abgewiesen wurde. Es wurde ja nur der Kaufpreis eingeklagt. Durch die Abweisung der Klage ist der Käufer ungerechtfertigt bereichert, da er nun Laptop und Geld hat. Also wird das Gerät nach den §§ 812 ff BGB herausverlangt. Der Käufer hat es ja schon einmal zurückgeschickt, der Verkäufer hat die Annahme verweigert, demnach befindet er sich in Annahmeverzug.

Das kann Folgen haben; wenn z. B. das Gerät jetzt zusätzlich beschädigt worden wäre, ohne dass es der Käufer zu vertreten hätte, da der Verkäufer jetzt auch für Zufall haftet.

Es bleibt aber dabei, dass der Käufer das Gerät zurückzugewähren hat, was grundsätzlich bedeutet, dass der Verkäufer es herausverlangen kann, allerdings wird er sich es im Zweifel beim Käufer abholen müssen oder abholen lassen. Wenn der Käufer es ihm zuschickt, wozu er nicht verpflichtet wäre, hätte der Verkäufer die Versandkosten zu erstatten.


Ich habe ja oft recht und man hat es dir ja Vorher gesagt. Paypal wäre der richtige Ansprechpartner deiner Klage gewesen. In ernst, ein anderes Urteil hätte mich in diesen Fall, wo der falsche Verklagt wurde, auch bewundert.

Es wurde nicht der "falsche" verklagt, es wurde der "richtige" verklagt. Ich weiß überhaupt nicht, wie man darauf kommt.

Es wurde von mir doch schon darauf hingewiesen, dass PayPal nur über den Käuferschutzantrag entscheidet. Der Rechtsweg steht immer offen. Man muss die Tätigkeit PayPals streng abgrenzen von den gesetzlichen Vorschriften.

Wie kompliziert die Beurteilung einer solchen Streitsache ist, sieht man ja hier am Verfahren selbst. Wie schon betont wurde, kommt es nur darauf an, welche Beschaffenheit die Kaufsache beim Gefahrübergang hat (Privatverkauf), es ist § 447 BGB heranzuziehen. Bei Einlieferung beim Versandunternehmen geht die Gefahr auf den Käufer über, vorausgesetzt, die Ware wurde angemessen verpackt und das Paket richtig adressiert.

Um festzustellen, welche Beschaffenheit das Notebook hatte, werden vom Gericht Zeugen herangezogen, oft genug wird ein Gutachter vom Gericht beauftragt. Oder einer der Beteiligten beantragt in einem selbständigen Beweisverfahren die Heranziehung eines Gutachters.

Das alles kann PayPal nicht interessieren, kommt der Käufer mit einem Wisch an vom Händler um die Ecke, indem bescheinigt wird, dass das Gerät nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, entscheidet es für den Käufer.

Es entscheidet also nach seinen Regeln, die man akzeptiert hat. Maßgeblich ist aber nur das Gesetz. PayPal behauptet nichts anderes.

PayPal kann auch nicht anders handeln, dazu hat es weder das Personal, wir wissen ja, dass ein großer Teil der Angestellten aus Kostengründen entlassen wurden, noch die Sachkenntnis. PayPal sagt nur: Wenn das und das eintrifft, überprüfen wir das und das und entscheiden danach.

Ob ein Käufer ein Gerät selbst beschädigt, ausgetauscht oder sonstwie manipuliert hat, spielt für PayPal keine Rolle. Der jetzige (innerhalb von 45 Tagen) bescheinigte Zustand zählt.

Also entscheidet es für den Käufer, wenn er eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Wenn der Verkäufer ein entsprechendes Häkchen gemacht hat, wird der Käufer verpflichtet, das Gerät zurückzuschicken.

Kommt jetzt beim Verkäufer ein Schrotthaufen an, es ist gar nicht das Gerät des Verkäufers, der Käufer hat es ausgetauscht, ist die Sache für PayPal trotzdem erledigt. Es hat nach seinen AGB entschieden.

Und natürlich verklagt der Verkäufer jetzt den Käufer, wen sonst? Er wird doch sicherlich zusätzlich eine Strafanzeige erstatten. Immerhin geht es um (Austausch)Betrug.

Und wieder geht es um die Frage des Beweises. Jetzt aber vor einem ordentlichen Gericht mit den üblichen Darlegungs- und Beweisregeln. Kann der Verkäufer beweisen, dass sich das Gerät bei Gefahrübergang im vereinbarten Zustand befand, wird für den Verkäufer entschieden.

PayPal zu verklagen wird doch in solchen Fällen keinen Sinn machen. Es wäre nur sinnvoll, wenn PayPal, was ja oft passiert, willkürlich entschieden hätte, ohne sich an seine AGB zu halten.

Die AGB selbst wären natürlich auch angreifbar, aber PayPal lässt ja ausdrücklich den Rechtsweg offen, was eine Selbstverständlichkeit ist, sodass ein Beteiligter sich immer noch wehren und zu seinem Recht kommen kann.

Wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, könnte der Käufer PayPal hier in Deutschland verklagen, kein Problem, er ist Verbraucher. Wäre er Händler, sähe es schon dramatisch schlechter aus. Er müsste PayPal z. B. in Luxemburg nach englischem Recht verklagen. PayPal hat diese Rechtswahl getroffen, um es so schwer wie möglich zu machen.

14.3 Rechtswahl und Gerichtsstand. Für die vorliegende Vereinbarung und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis gilt das Recht von England und Wales. Im Falle von Beschwerden, die nicht anderweitig beigelegt werden können, haben englische Gerichte eine nicht-ausschließliche Zuständigkeit. Das bedeutet, Sie können in England klagen, können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen. Ihre deutschen Verbraucherschutzrechte sowie Ihr Recht, gerichtliche Verfahren vor Luxemburger Gerichten einzuleiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?...ntent_ID=ua/UserAgreement_full&locale.x=de_DE

Was das bedeutet, wird jedem klar sein. Nur eine Sache für Spezialisten unter den Anwälten, die sich bestens im englischen Recht auskennen. PayPal sitzt in einer Festung, die kaum zu knacken ist.

Und was den Privatverkäufer betrifft: Das erste, was PayPal behaupten wird, wenn auch nur der Hauch einer Chance dazu besteht, wird sein, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Und nach den einschlägigen Urteilen wissen wir, dass man bei eBay schneller gewerblich ist, als ein Lämmchen mit dem Schwanz wackeln kann.

Zum Schluss:

Und dementsprechend gibt es eine Reihe von eBay-Urteilen. Immer kommt darauf an, welche Beschaffenheit vereinbart wurde und wer was beweisen kann. Mal gewinnt der Verkäufer, mal der Käufer.

Jeder vermeinte vorher im Recht zu sein, in einem Prozess kommt es aber vornehmlich auf die Beweislage an.

Hätte z. B. der Gutachter in dem Plasma-TV-Fall:

LANDGERICHT KREFELD URTEIL Entscheidung vom 1. Februar 2008 Aktenzeichen: 1 S 119/07

erklärt, dass es nicht feststellbar sei, ob die Pixelfehler vor oder nach Gefahrübergang entstanden sind, wäre doch für den Verkäufer entschieden worden. Die Beweislast für einen Sachmangel trägt grundsätzlich erst einmal der Käufer - Grundgedanke aus § 363 BGB, wenn er die Kaufsache angenommen hat.

Selbst wenn eine Beschaffenheit vereinbart war, wie bei dem Monitor:

Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten.

hätte es immer noch sein können, dass das Gerät auf dem Transport einen Schaden genommen hätte (unter der Voraussetzung das es angemessen verpackt gewesen wäre, wäre dies ein Risiko des Käufers) oder es erlitt einen Schaden beim Käufer. Wir wissen dass technische Geräte von der einen zur anderen Sekunde einen Defekt erleiden können.

Nur war es hier so, dass der Sachverständige zweifelsfrei (!) und darauf kommt es an, festgestellt hat, dass das Gerät die typischen Fehler hat, die durch übermäßigen Gebrauch entstehen, also muss der Fehler schon vor dem Versand bestanden haben, so ein Fehler kommt nicht von einer Sekunde zur anderen.

Könnte mir vorstellen, dass es hier in "unserem" Urteil nur um die Beschaffenheitsbestimmung "mangelfrei" geht (nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst) und die Beweislage bei Gefahrübergang. Vielleicht wird auf den Kostenanschlag des Reparaturdienstes Bezug genommen (kein unerheblicher Fehler - deshalb Rücktritt nicht ausgeschlossen - der Fehler entsteht nicht von heute auf morgen - wir werden sehen.
 
reactor1 schrieb:
Es wurde nicht der "Falsche" verklagt, es wurde der "Richtige" verklagt. Ich weiß überhaupt nicht, wie man darauf kommt.

Es wurde doch der Falsche verklagt ! Und Du widersprichst Dir ja selbst :

reactor1 schrieb:
Die AGB selbst wären natürlich auch angreifbar, aber PayPal lässt ja ausdrücklich den Rechtsweg offen, was eine Selbstverständlichkeit ist, sodass ein Beteiligter sich immer noch wehren und zu seinem Recht kommen kann.

Wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, könnte der Käufer PayPal hier in Deutschland verklagen, kein Problem, er ist Verbraucher. .


Vorliegend ging es vorrangig überhaupt nicht um den Sachmangel, sondern darum, dass Paypal aufgrund AGB cr@zy das Geld auf dessen Paypalkonto belastet hat ! Hiergegen wäre die Klage zu richten gewesen.

Allerdings, aus Prozessökonomie hätte cr@zy eben besser auf das unwahrscheinliche Ereigniss gewartet, dass Paypal ihn verklagen würde, denn er hatte ja auf seinem Paypalkonto kein Geld, das Paypal hätte abgreifen können. Und wenn er dazu auch den vom Käufer zurückgeschickten Laptop angenommen und erneut verkauft hätte, wäre cr@zy schön aus dem Schneider gewesen !


Ich jedenfalls erwarte das Urteil nicht mit allzu großer Spannung, denn es wird sich sicherlich darauf beziehen, dass cr@zy nicht nachweisen konnte, dass der vom Verkäufer behauptete und durch eine Zeugin bewiesene Mangel bei Auslieferung noch nicht vorgelegen hat. Insofern, wäre es auch durchaus korrekt !

Die einzige Ertkenntnis, auf die ich aus derm Urteil noch gespannt bin, ist, ob cr@zys Anwalt tatächlich, wie ich vermute, trotz meiner bisherigen eindringlichen Hinweise, die Möglichkeit des Nichtvorliegens eines Transportschadens als unstreitig gestellt ließ, denn hierbei wäre der Verkäufer als Gefahrenträger beweispflichtig gewesen, und das wäre gleichzeitig vermutlich cr@zys einzige Chance gewesen - außer eben, wie gesagt - zu seinem Vorteil einfach nicht zu klagen !

Nun, was dabei herauskommen wird, wenn oder falls cr@zy sich überhaupt die Mühe noch macht, das Urteil zu veröffentlichen, ist, dass er uns allen eine Lehrstunde in deutscher Rechtssprechung und Anwaltstätigkeit beschert hat.

Alleine dafür sollten wir ihm mächtig dankbar sein !
 
Zuletzt bearbeitet:
@eulekerwe

Full Ack
Eine gute Zusammenfassung zum Sachstand. Und damit steht denke ich fest, das eindeutig der falsche Verklagt wurde.
Paypal wäre eindeutig der richtige gewesen. Denn der Käufer hat sich voll an die Regeln von PayPAL GEHALTEN und die hat der Verkäufer ja zugestimmt, als er Paypal mit Käuferschutz als Bezahlungsform angeboten hatte. Der Käufer bezahlte per Paypal die Ware. Und machte wie dass Paypal aufgrund seiner AGB Vorzieht, den Käuferschutz geltend. Paypal prüfte und überwiese das Geld zurück am den Käufer. Und dieser Sende die Ware zurück am cr@zy. Und jetzt kommt es, cr@zy verweigert die abmahne der Ware. Und verklagt statt richtigerweise Paypal, (denn die haben sein Geld auf Grund der Paypal AGG an den Käufer nach Käuferschutzantrag zurück überwiesen) falscher weise den Käufer und verliert diesen Prozess. Und immer noch meinen einige, das der Anwalt von cr@zy den richtigen verklagt hat. Logik sieht anders aus denke ich!;)
 
Zuletzt bearbeitet:
@reactor1
Schön zu sehen das es noch jemand (abgesehen von ein paar anderen hier) gibt der das Problem wirklich verstanden hat :)

@Lord Wotan
Wie gesagt, ich habe meinem Anwalt vertraut da ich selbst in der Rechtssprechung etc. nicht bewandert bin. Und ich hätte gerne denjenigen von euch gesehen der ihm gesagt hätte "da meinen ein paar Hobby-Richter in nem Forum das ich besser PayPal verklagen sollte". Ich habe es vorher mit ihm besprochen und als er sagt das ich gegen den Käufer klagen sollte, tat ich das auch~
Und wie von reactor1 schön erklärt, habe ich eben nicht den falschen Verklagt...

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So, da ihr ja alle gespannt seit hier nun das Urteil:

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Amtsgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil


In dem Rechtsstreit cr@zy gegen Käufer hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.2010 durch den Richter am Amtsgericht *****

für R E C H T erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelthaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises für das Notebook der Marke Toshiba mit der Artikelnummer ********** in Höhe von 358,00€

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist zwar im Ergebnis durch die Versteigerung des vorgenannten Notebooks über das Auktionshaus eBay ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen, denn der Beklagte erhielt mit Rücksicht auf das höchste Kaufangebot den Zuschlag am 19.10.2008.

Den Kaufpreisanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ist nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323, 326 BGB untergegangen weil der Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

Der Kläger hatte nach dem Sach- und Streitstand die ausdrückliche Erklärung abgegeben "das Notebook funktioniert einwandfrei und hat weniger als die üblichen Gebrauchsspuren".... Technisch und optisch (bis auf den fehlenden Sticker) wirklich einwandfrei". Er muss daher den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften dafür einstehen, dass der Laptop/das Notebook zum Zeitpunkt des Eingangs beim Beklagten einen Fehler im Display hatte. Mit Rücksicht auf die konkrete Beschreibung "optisch und technisch einwandfrei" kann sich der Kläger jedenfalls insoweit nicht auf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit das Gerät tatsächlich bei Eingang beim Beklagten den vorgenannten optischen bzw. technischen Fehler gehabt hat. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass mit Rücksicht auf die Verpackung sowie Art und Umfang des streitigen Fehlers es sich nicht um einen Transportschaden gehandelt hat und daher die besondere Regelung des § 447 BGB zum Gefahrenübergang beim Sendungsverkauf nicht anzuwenden bzw. nicht einschlägig ist.

Der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nach dem Ergebniss der Beweisaufnahme durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ****** nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Kaufobjekt zwar nicht bei der allerersten Inbetriebnahme nach der Versendung, aber im Rahmen der allerersten intensiven Überprüfung und Nutzung des Notebooks im oberen linken Bereich des Displays einen weißen Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 4 mm aufwies, der sich bei hellem Hintergrund besonders hervorhob. Die Zeugin ****** hat konkret und detailreich bekundet, dass sie als damalige Lebensgefährtin des Beklagten und dessen nunmehrige Ehefrau zugesehen hat, wie der Beklagte unmittelbar nach Eingang des Notebooks per Versand dieses ausgepackt und erstmals in Gebrauch genommen hat. Der Beklagte habe im Anschluss an den gemeinsamen Urlaub erstmals das Notebook einer intensiven Überprüfung unterzogen. Die Zeugin ****** hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass der Beklagte mit Rücksicht auf den wenige Tage bevorstehenden Urlaub und mit Rücksicht auf das Vorhandensein eines weiteren Laptops/Notebooks in seinem Besitz nach Eingang des Kaufobjektes dieses lediglich eingeschaltet sowie hoch- und heruntergefahren habe, ohne im Rahmen dieser ersten Inbetriebnahme ein Programm zu installieren bzw. ein Schreib-, Kalkulations- oder Fotoprogramm zu benutzen.
Erst im Anschluss an den Urlaub habe der Beklagte das Notebook intensiver geprüft und genutzt und insbesondere nach der Installation eines Fotoprogramms zum Abspielen der Urlaubsfotografien mit einem entsprechend hellen Hintergrund festgestellt, dass sich im oberen linken Bereich ein weißer Fleck auf dem Display mit einem Durchmesser von ca. 2-4 mm befunden habe. Der Beklagte habe weder in den Tagen vor dem Urlaub noch während des Urlaubs das streitgegenständliche Notebook genutzt. Mit Rücksicht auf die unterbliebene Benutzung nach Zugang und während des Urlaubs sowie dem Nichteintritt eines Schadensereignisses (Runterfallen des Notebooks durch den Beklagten) muss der von der Zeugin ****** beschriebene Fehler (weißer Fleck im oberen linken Bereich des Displays) bereits bei Zugang des Notebooks beim Beklagten, also zum Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes, vorhanden gewesen sein, zumal von beiden Parteien das Vorliegen eines Transportschadens ausgeschlossen worden ist.

Der Aussage der Zeugin ****** steht auch nicht die Aussage des Zeugen ****** entgegen, der weder im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Kassel noch im Rahmen der Vernehmung vor dem Prozessgericht die Behauptung des Klägers bestätigt hat, dass das Notebook/der Laptop zum Zeitpunkt der Verpackung durch den Kläger und damit unmittelbar vor Versendung an den Beklagten im Oktober 2008 in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt das Display im oberen linken Bereich keinen weißen Fleck mit einem Durchmesser von 2-4 mm gehabt habe. Der Zeuge ****** hat insbesondere bei seiner Vernehmung vor dem Prozessgericht gerade nicht bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Verpackung und Versendung an den Beklagten das Notebook in Betrieb gesehen hat. Er Erklärte in seiner Vernehmung vor dem Prozessgericht, dass er das Notebook ca. zwei Wochen vor der Versendung des Notebooks dieses in Betrieb gesehen habe bzw. der Kläger auf dem Notebook ins Internet gegangen sei bzw. Seiten im Internet aufgerufen habe.
Zu diesem Zeitpunkt, also ca. zwei Wochen vor der Versendung des Notebooks, sei kein weißer Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2-4mm im Display des Notebooks vorhanden gewesen. Eine Vernehmung des Zeugen ****** vor dem Prozessgericht war notwendig, weil im Rahmen der Vernehmung durch das Amtsgericht in Kassel nicht deutlich geworden ist, ob der Zeuge ****** das Notebook auch unmittelbar vor der Verpackung und Versendung an den Beklagten in Funktion/Betrieb gesehen hat, bzw. welcher genaue Zeitraum zwischen den Wahrnehmungen des Zeugen ****** und der Verpackung und Versendung des Laptops/Notebooks gelegen hat.
Der Zeuge ****** konnte diesen Zeitraum auf ca. zwei Wochen eingrenzen. Es ist daher aber nicht auszuschliessen, dass der hier in Rede stehende Fehler des Notebooks auch während der Besitzzeit des Klägers, also innerhalb von zwei Wochen zwischen der Wahrnehmung des Zeugen ****** und der Verpackung und Versendung durch den Kläger aufgetreten ist. Der Kläger ist daher im Ergebis dafür beweisfällig geblieben, dass sich das Notebook zum Zeitpunkt der Verpackung und Versendung in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befunden hat. Der Beklagte hat seinerseits durch die Vernehmung der Zeugin ****** nachgewiesen, dass das Notebook zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. der ersten Überprüfung der Funktionalität des Geräts sich in einem fehlerhaften Zustand hinsichtlich des Displays gefunden. Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auch dahingestellt bleiben, welche Ursache zum Defekt des Displays geführt hat, denn die vom Kläger beschriebene Ursache, die dieser mit Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, hätte sowohl im Besitz des Beklagten als auch in seinem Besitz auftreten bzw. eintreten können.
Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ****** nachgewiesen, dass sich der Laptop/das Notebook zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn in einem fehlerbehafteten Zustand befunden hat. Die Zeugin ****** hat auch im Rahmen ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Allein die Tatsache, dass die Zeugin ****** nunmehr mit dem Beklagten verheiratet ist und insoweit ein persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern.

Der Kläger muss im Ergebniss dafür einstehen, dass nach dem Ergebiss der Beweisaufnahme das Notebook zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten sich nicht in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befunden hat.

Der Beklagte hat durch die vorprozessuale Zurücksendung des Laptops mit der fernmündlichen Aufforderung, den konkret beschriebenen Schaden durch den Austausch des defekten Displays zu beheben oder aber das Gerät im Wege der Wandlung zurückzunehmen, den Kläger zur Nacherfüllung nach § 439 BGB vergeblich aufgefordert, denn der Kläger hat seinerseits die Annahme des defekten Notebooks verweigert. Der Beklagte war daher im Ergebnis berechtigt, aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Notebooks zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2 BGB zu wandeln bzw. vom Vertrag zurück zu treten. Er hat durch die Ausübung seiner Gewährleitsungsrechte nach § 437 Nr. 2 BGB die Rücknahme des Kaufvertrages bewirkt. Der Kläger befindet sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug. Sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist mit Rücksicht auf den Rücktritt des Beklagten vom Vertrag untergegangen. Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger hat mangels einer bestehenen Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten, die nur im Rahmes eines Schadenersatzanspruchs nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig gewesen wäre, wenn sich der Beklagte mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befunden hätte.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 358,00€ festgesetzt.

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Zusammengefasst ist zu sagen:
1. Alles umsonst
2. So einfach kann Betrug sein :)

Und falls die Frage jetzt aufkommen sollte: Ja, ich hätte wieder so gehandelt.

So, und jetzt könnt ihr euch auch mal drüber auslassen~




cya
cr@zy
 
Nun, genauso, wie ich es erwartet habe ! Und es bleibt dabei, es wurde eben doch der "Falsche" verklagt, weil der Käufer sich vollkommen korrekt verhalten hat ! "Falsch" in diesem Sinne heißt dabei nicht, das cr@zy den Käufer nicht juristisch verklagen konnte, sondern nur, dass da aufgrund der Sachlage überhaupt keine Erfolgsaussicht bestand, ein Recht durchzusetzen !

Und den "Richtigen" hätte man stattdessen tatsächlich mit Paypal verklagen müssen, weil dann die Beweislast bei Paypal gelegen hätte, was dann im Interesse von cr@zy für Paypal wahrscheinlich genauso unmöglich zu beweisen gewesen wäre, wie jetzt für cr@zy gegen den Käufer !

Im übrigen bestätigt das Urteil nur die schon längst vermutete Dämlichkeit des Anwaltes, der das Nichtvorliegen eines möglichen Transportschadens ohne Not im Prozess anerkannt hat; diesbezüglich hatte ich auch cr@zy im Laufe dieses Threads mehrfach dringlich gemahnt, den Anwalt anzuweisen, dass der das nicht ausschliessen sollte, weil das in diesem Vefahren cr@zys einzige Chance gewesen wäre ! Aber das dem Anwalt aufzutragen hat cr@zy sich wohl auch nicht getraut ! Aufgrund fehlender Erfahrung im Umgang mit Juristen und juristischen Dingen eben einfach zuviel Respekt vor den angeblichen Hütern und Wahrern unseren Rechts !

Deswegen bleibe ich bei meiner Aussage ganz zu Anfang dieses Threads : Finger weg von Rechtstreitigkeiten, wenn es, wie vorliegend, nur um Lappalien geht ! Die Richter wollen sich nicht ernsthaft um solche Kleinigkeiten kümmern und die Anwälte wollen ohne viel Aufwand nur unser gutes Geld !
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja ob das nun Betrug war würde ich so Pauschal nicht sagen.
man muss sich immer beide Seiten anhören und nicht nur Deine ;)
die erklärung hört sich auf alle fälle Plausiebel an.

Zussamengefasst lässt sich also sagen:
1. Hier hocken sehr viele "Besserwisser" die sich scheinbar doch nicht so gut mit "Recht" auskennen!
2. Es wurde der Richtige Verklagt
3. Das Gericht kam zum Urteil das der Laptop Von der Artikelbeschreibung abwich. (tjo ist eben so...)


@eulekerwe, in wie fern wurde der Falsche Verklagt?
Das Gericht hat die Gültigkeit des Kaufvertrages geprüft, Paypal war ihnen dabei total egal.


PS: reactor1 bist du cr@zy Anwalt:p
 
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