Lord Wotan schrieb:
Das heißt jetzt kein Geld und kein Laptop.
Das heißt doch nicht, dass der Käufer das Gerät behalten darf. Selbstverständlich hat der Verkäufer nach wie vor einen Anspruch darauf, auch wenn die Klage abgewiesen wurde. Es wurde ja nur der Kaufpreis eingeklagt. Durch die Abweisung der Klage ist der Käufer ungerechtfertigt bereichert, da er nun Laptop und Geld hat. Also wird das Gerät nach den §§ 812 ff BGB herausverlangt. Der Käufer hat es ja schon einmal zurückgeschickt, der Verkäufer hat die Annahme verweigert, demnach befindet er sich in Annahmeverzug.
Das kann Folgen haben; wenn z. B. das Gerät jetzt zusätzlich beschädigt worden wäre, ohne dass es der Käufer zu vertreten hätte, da der Verkäufer jetzt auch für Zufall haftet.
Es bleibt aber dabei, dass der Käufer das Gerät zurückzugewähren hat, was grundsätzlich bedeutet, dass der Verkäufer es herausverlangen kann, allerdings wird er sich es im Zweifel beim Käufer abholen müssen oder abholen lassen. Wenn der Käufer es ihm zuschickt, wozu er nicht verpflichtet wäre, hätte der Verkäufer die Versandkosten zu erstatten.
Ich habe ja oft recht und man hat es dir ja Vorher gesagt. Paypal wäre der richtige Ansprechpartner deiner Klage gewesen. In ernst, ein anderes Urteil hätte mich in diesen Fall, wo der falsche Verklagt wurde, auch bewundert.
Es wurde nicht der "falsche" verklagt, es wurde der "richtige" verklagt. Ich weiß überhaupt nicht, wie man darauf kommt.
Es wurde von mir doch schon darauf hingewiesen, dass PayPal nur über den Käuferschutzantrag entscheidet. Der Rechtsweg steht immer offen. Man muss die Tätigkeit PayPals streng abgrenzen von den gesetzlichen Vorschriften.
Wie kompliziert die Beurteilung einer solchen Streitsache ist, sieht man ja hier am Verfahren selbst. Wie schon betont wurde, kommt es nur darauf an, welche Beschaffenheit die Kaufsache beim Gefahrübergang hat (Privatverkauf), es ist § 447 BGB heranzuziehen. Bei Einlieferung beim Versandunternehmen geht die Gefahr auf den Käufer über, vorausgesetzt, die Ware wurde angemessen verpackt und das Paket richtig adressiert.
Um festzustellen, welche Beschaffenheit das Notebook hatte, werden vom Gericht Zeugen herangezogen, oft genug wird ein Gutachter vom Gericht beauftragt. Oder einer der Beteiligten beantragt in einem selbständigen Beweisverfahren die Heranziehung eines Gutachters.
Das alles kann PayPal nicht interessieren, kommt der Käufer mit einem Wisch an vom Händler um die Ecke, indem bescheinigt wird, dass das Gerät nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, entscheidet es für den Käufer.
Es entscheidet also nach seinen Regeln, die man akzeptiert hat. Maßgeblich ist aber nur das Gesetz. PayPal behauptet nichts anderes.
PayPal kann auch nicht anders handeln, dazu hat es weder das Personal, wir wissen ja, dass ein großer Teil der Angestellten aus Kostengründen entlassen wurden, noch die Sachkenntnis. PayPal sagt nur: Wenn das und das eintrifft, überprüfen wir das und das und entscheiden danach.
Ob ein Käufer ein Gerät selbst beschädigt, ausgetauscht oder sonstwie manipuliert hat, spielt für PayPal keine Rolle. Der jetzige (innerhalb von 45 Tagen) bescheinigte Zustand zählt.
Also entscheidet es für den Käufer, wenn er eine entsprechende Bestätigung vorlegt. Wenn der Verkäufer ein entsprechendes Häkchen gemacht hat, wird der Käufer verpflichtet, das Gerät zurückzuschicken.
Kommt jetzt beim Verkäufer ein Schrotthaufen an, es ist gar nicht das Gerät des Verkäufers, der Käufer hat es ausgetauscht, ist die Sache für PayPal trotzdem erledigt. Es hat nach seinen AGB entschieden.
Und natürlich verklagt der Verkäufer jetzt den Käufer, wen sonst? Er wird doch sicherlich zusätzlich eine Strafanzeige erstatten. Immerhin geht es um (Austausch)Betrug.
Und wieder geht es um die Frage des Beweises. Jetzt aber vor einem ordentlichen Gericht mit den üblichen Darlegungs- und Beweisregeln. Kann der Verkäufer beweisen, dass sich das Gerät bei Gefahrübergang im vereinbarten Zustand befand, wird für den Verkäufer entschieden.
PayPal zu verklagen wird doch in solchen Fällen keinen Sinn machen. Es wäre nur sinnvoll, wenn PayPal, was ja oft passiert, willkürlich entschieden hätte, ohne sich an seine AGB zu halten.
Die AGB selbst wären natürlich auch angreifbar, aber PayPal lässt ja ausdrücklich den Rechtsweg offen, was eine Selbstverständlichkeit ist, sodass ein Beteiligter sich immer noch wehren und zu seinem Recht kommen kann.
Wenn es sich um einen Privatverkauf handelt, könnte der Käufer PayPal hier in Deutschland verklagen, kein Problem, er ist Verbraucher. Wäre er Händler, sähe es schon dramatisch schlechter aus. Er müsste PayPal z. B. in Luxemburg nach englischem Recht verklagen. PayPal hat diese Rechtswahl getroffen, um es so schwer wie möglich zu machen.
14.3 Rechtswahl und Gerichtsstand. Für die vorliegende Vereinbarung und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis gilt das Recht von England und Wales. Im Falle von Beschwerden, die nicht anderweitig beigelegt werden können, haben englische Gerichte eine nicht-ausschließliche Zuständigkeit. Das bedeutet, Sie können in England klagen, können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen. Ihre deutschen Verbraucherschutzrechte sowie Ihr Recht, gerichtliche Verfahren vor Luxemburger Gerichten einzuleiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?...ntent_ID=ua/UserAgreement_full&locale.x=de_DE
Was das bedeutet, wird jedem klar sein. Nur eine Sache für Spezialisten unter den Anwälten, die sich bestens im englischen Recht auskennen. PayPal sitzt in einer Festung, die kaum zu knacken ist.
Und was den Privatverkäufer betrifft: Das erste, was PayPal behaupten wird, wenn auch nur der Hauch einer Chance dazu besteht, wird sein, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Und nach den einschlägigen Urteilen wissen wir, dass man bei eBay schneller gewerblich ist, als ein Lämmchen mit dem Schwanz wackeln kann.
Zum Schluss:
Und dementsprechend gibt es eine Reihe von eBay-Urteilen. Immer kommt darauf an, welche Beschaffenheit vereinbart wurde und wer was beweisen kann. Mal gewinnt der Verkäufer, mal der Käufer.
Jeder vermeinte vorher im Recht zu sein, in einem Prozess kommt es aber vornehmlich auf die Beweislage an.
Hätte z. B. der Gutachter in dem Plasma-TV-Fall:
LANDGERICHT KREFELD URTEIL Entscheidung vom 1. Februar 2008 Aktenzeichen: 1 S 119/07
erklärt, dass es nicht feststellbar sei, ob die Pixelfehler vor oder nach Gefahrübergang entstanden sind, wäre doch für den Verkäufer entschieden worden. Die Beweislast für einen Sachmangel trägt grundsätzlich erst einmal der Käufer - Grundgedanke aus § 363 BGB, wenn er die Kaufsache angenommen hat.
Selbst wenn eine Beschaffenheit vereinbart war, wie bei dem Monitor:
Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten.
hätte es immer noch sein können, dass das Gerät auf dem Transport einen Schaden genommen hätte (unter der Voraussetzung das es angemessen verpackt gewesen wäre, wäre dies ein Risiko des Käufers) oder es erlitt einen Schaden beim Käufer. Wir wissen dass technische Geräte von der einen zur anderen Sekunde einen Defekt erleiden können.
Nur war es hier so, dass der Sachverständige zweifelsfrei (!) und darauf kommt es an, festgestellt hat, dass das Gerät die typischen Fehler hat, die durch übermäßigen Gebrauch entstehen, also muss der Fehler schon vor dem Versand bestanden haben, so ein Fehler kommt nicht von einer Sekunde zur anderen.
Könnte mir vorstellen, dass es hier in "unserem" Urteil nur um die Beschaffenheitsbestimmung "mangelfrei" geht (nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst) und die Beweislage bei Gefahrübergang. Vielleicht wird auf den Kostenanschlag des Reparaturdienstes Bezug genommen (kein unerheblicher Fehler - deshalb Rücktritt nicht ausgeschlossen - der Fehler entsteht nicht von heute auf morgen - wir werden sehen.