xpower ashx schrieb:
Das sich kaum jemand im Einzelhandel mit Gewährleistung auskennt lässt vermuten das auch diese Personen im Schulunterricht nicht aufgepasst haben oder nie etwas von BWL gehört haben, kann man niemandem vorwerfen, dafür gibt es Vorgesetzte die es wissen müssen.
Was hat die Sachmängelhaftung mit BWL zu tun?
Zum Thema "2-jährige" oder "6-monatige" Gewährleistung sei hier noch einmal folgendes angemerkt:
Weder der eine noch der andere Begriff ist angebracht.
Das Kaufrecht gewährt dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang gewisse Rechte, hauptsächlich die Ansprüche auf Nachlieferung und Nachbesserung.
Jeder Anspruch unterliegt der Verjährung.
Für diese speziellen kaufrechtlichen Ansprüche sind die Verjährungsfristen in § 438 BGB geregelt, beim Kauf einer beweglichen Sache beträgt die Verjährung bspw. 2 Jahre ab Ablieferung der Sache.
Es ist zunächst also immer zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch des Käufers vorliegt, das kann nur der Fall sein, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Erst dann stellt sich die Frage, ob dem Anspruch ggf. die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.
Wenn man all dies geprüft und bejaht hat, stellt sich zuletzt die Frage nach der Beweisbarkeit mit der Beweislastregel des § 476 BGB.
Es ist also ganz allgemein unsinnig und unzutreffend, von einer 6-monatigen oder 2-jährigen Gewährleistung zu sprechen, wenn man das obige System verinnerlicht hat.
Natürlich wird in der Praxis nicht streng nach diesem Aufbau geprüft, wenn bspw. klar ist, dass ein Mangel nicht bewiesen werden kann, das ändert aber nichts daran, dass man zumindest die Struktur und Logik hinter der gesetzlichen Regelung kennen sollte.