Rechtsfrage zur Gewährleistung

-eraz-

Commodore
Registriert
Juni 2004
Beiträge
4.270
hi ho,

Wusste nicht wo ich es sonst reinschreiben soll... Also, ein Kunde von uns hat sich vor 3 Jahren ein Notebook von Acer gekauft. Vor ca. 1 1/2 Jahren ist die Festplatte kaputt geworden, diese wurde von Acer getauscht. Nun ist die Platte schon wieder hin, Acer will sie nicht mehr austauschen weil sie sagen Gewährleistung und Garantie sind abgelaufen.
Nun denke ich aber das sich die Gewährleistung ja auf die ausgetauschten Teile verlängern müsste oder? Das heisst auf die Platte müsste eigentlich noch ein halbes Jahr Gewährleistung sein?! Wie seht ihr das, konkrete Aussagen wären gut bzw. Auszüge aus dem EU Recht z.b. Vielen dank schonmal! :)
 
Bietet Acer denn 3 Jahre Gewährleistung? Verpflichtet sind die Hersteller nur zu 2 Jahren, und vor 1.5 Jahren wäre das ja noch in der 2 Jahres Frist gewesen. Jetzt natürlich weit drüber.

Die Zeit des Austausches muss an die eigentliche Ablauffrist der Gewährleistung angehängt werden. Sprich wenn inkl. Einschicken, reparieren und zurückschicken 3 Wochen vergangen sind, dann gilt die Gewährleistung 3 Wochen länger.
 
Für das Notebook selbst gilt natürlich keine Gewährleistung mehr, weil es ja schon drei Jahre alt ist. Die Platte allerdings wurde vor 1 1/2 Jahren getauscht, und nach meinem Verständis müsste somit also (nur auf die Platte) noch 6 Monate Gewährleistung drauf sein...
 
Nach Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist definitiv nicht mehr von Vorne! Ist ja kein Neukauf, sondern ein Austausch (immer noch der alte Kaufvertrag). Und somit gilt obig geschriebene Regel.
 
uboot schrieb:
Nach Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist definitiv nicht mehr von Vorne! Ist ja kein Neukauf, sondern ein Austausch (immer noch der alte Kaufvertrag). Und somit gilt obig geschriebene Regel.
Danke. Kann man das vielleicht auch irgendwo nachlesen?
Gibts vielleicht irgend ne gute Seite für EU Recht wo man sowas nachschlagen kann?
 
Warum EU-Recht? Du hast nen Vertrag mit Acer Deutschland:

Acer Computer GmbH
Kornkamp 4
22926 Ahrensburg

Also schau mal ins BGB ;)
 
Zum Nachlesen:

Gewährleistung
Gewährleistung & Garantie
Erläuterungen

Die Zeit des Austausches muss an die eigentliche Ablauffrist der Gewährleistung angehängt werden. Sprich wenn inkl. Einschicken, reparieren und zurückschicken 3 Wochen vergangen sind, dann gilt die Gewährleistung 3 Wochen länger.
Das ist so nicht richtig. Man kann zwar im Privatbereich die Frist vertraglich kürzen bzw. ganz ausschliessen, jedoch wird sie nicht durch das Eintreten eines Mangels gehemmt oder ausgesetzt.

Bei einer Garantie sieht das anders aus. Das bestimmt aber allein der Hersteller.

In dem Fall hat der Käufer des Notebooks Pech.
Acer hat rein rechtlich nichts verkehrt gemacht.
 
Es gab ein Gerichtsurteil, welches bestätigte, dass für die Zeit des Austauschs/Reperatur die Garantiezeit angehalten und erst nach Wiedererhalt fortgesetzt wird.
 
Eben. Garantie ja. Gewährleistung nein.
Weil Du ein deinem Post von Gewährleistung gesprochen hast.
 
Ich habe beide Begriffe jetzt synonym verwendet, weil Acer ja auch eine 2 jährige Garantie anbietet - oder etwa nicht?

Naja ist ja auch egal, die Frist ist ja weit mehr als 2 Jahre überschritten ;)
 
Man kann diese Begriffe nicht synonym verwenden, weil sie eben nicht daselbe beschreiben. Gerade aus diesem synonymen Verwenden entsteht doch erst die ganze Verwirrung...
 
Kisser hat das richtig erfasst. Eine Garantie ist immer unabhängig von der Gewährleistung zu betrachten. Das eine hat mit dem anderen wenig zu tun. Selbst wenn die Fristen für Garantie und Gewährleistung zufällig gleich sind.

Eine Garantie gilt für die Eigenschaft eines Produktes, aber nicht für den Zustand.

Im betreffenden Fall ist es mittelerweile natürlich müßig darüber zu debattieren, da Garantie wie Gewährleistungsfrist abgelaufen sind.
 
Hab mal ne Zwischenfrage:

Ist es rechtens wenn Media Markt mir, innerhalb der Gewährleistungspflicht, nur den um 300€ geminderten Kaufpreis zurückerstattet? Die haben vorher dreimal probiert was zu reparieren.
Mit anderen Worten: steht irgenwo das die den volllen Kaufpreis rausrücken müssen?
Hab den Artikel 346 BGB gefunden, da steht es aber auch nicht explizit drin.
Kann mir wer helfen?

gruß
aggitron
 
Aus dem §346 BGB ergibt sich die sogenannte Nutzungspauschale.
Wenn Du wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktrittst, dann musst Du dir die Zeit der Nutzung anrechnen lassen. Die Zeit der Nutzung stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, der sich in der Nutzungspauschale niederschlägt.

Zur Höhe der Nutzungspauschale kann ich Dir leider nichts genaues sagen.
Es richtet sich im allgemeinen nach Zeitdauer der Nutzung und dem (Zeit)Wert auch im Vergleich zu ähnlichen Produkten. Zwischen 3-10% scheint die Regel zu sein.

Ob die Höhe der Nutzungspauschale gerechtfertigt ist, kann im Einzelfall wohl nur ein Gutachter bzw. Sachverständiger beurteilen.
 
...mit anderen Worten: es ist rechtens!?

Es richtet sich im allgemeinen nach Zeitdauer der Nutzung und dem (Zeit)Wert auch im Vergleich zu ähnlichen Produkten. Zwischen 3-10% scheint die Regel zu sein.

für ein halbes Jahr Nutzungsdauer haben die mir 300€ berechnet, das wär dann aber weit über den 3-10%.
 
Zurück
Oben