Gewährleistung, wie vorgehen?

ViperOne

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Hallo,

wir haben vor 14 Monaten ein Produkt bei einem Onlinehändler erworben und derzeit einen ausstehenden Gewährleistungsanspruch, der auch vom Onlinehändler akzeptiert wurden ist.

Die Verbraucherzentrale schreibt folgendes:

Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Sie sind nicht an Ihre Wahl gebunden, können also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis Fakten schaffen: Verlangen Sie eine Reparatur, darf er nicht einfach ein Ersatzgerät liefern. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB).

Da es sich bei dem Produkt um ein IP zertifiziertes Produkt handelt und die Wasserresistenz nach einer Reparatur in der Regel nicht mehr garantiert werden kann, möchten wir uns für eine Ersatzlieferung und nicht für die Reparatur entscheiden. Da wir das Produkt unter anderem wegen der IP Zertifizierung gekauft haben, wäre der Nutzen nach einer Reparatur für uns geringer.

Der Händler plädiert, dass nur eine Reparatur durch einen Partner in Frage kommt, weil das so vom internen System vorgegeben wäre. Desweiterem sei es für den Händler nicht mehr möglich, dass Produkt zu beschaffen, da es angeblich nicht mehr verfügbar wäre.

Wenn wir uns bei anderen Onlinehändlern umsehen, ist das Produkt aber eindeutig innerhalb weniger Werktage bei anderen Händlern lieferbar.

Wenn das Produkt für den Händler nicht mehr zu beschaffen ist, könnten wir dann per Recht eine Erstattung des Kaufbetrages verlangen, um das Produkt selbst bei einem anderen Händler zu erwerben, oder müssten wir eine Reparatur akzeptieren?

Liebe Grüße.
 
ViperOne schrieb:
H

Wenn das Produkt für den Händler nicht mehr zu beschaffen ist, könnten wir dann per Recht eine Erstattung des Kaufbetrages verlangen.
Vermutlich wirst du nicht mehr den vollen Kaufpreis bekommen, man wird dir eine Nutzungsgebühr abziehen.
 
Ich habe wegen einer ähnlichen Sache gegen einen großen Schuhladen geklagt, die mir nur Geld zurück angeboten hatten und auch auf mehrfache Nachfrage klar die Nachlieferung verweigert hatten.

Zwischendurch kam von denen auch genau das Argument: jaaa, die Schuhe haben wir (gerade) nicht mehr. Abgesehen davon, dass das eine Lüge war die ich nachweisen konnte, gab es die Schuhe noch bei anderen Verkäufern. Bis zu einer gewissen Aufpreisgrenze muss der Verkäufer dann halt irgendwo anders einkaufen.

Ist ja ganz klar:
Ein ordentlicher Kaufmann würde sich von den Dingen, die er verkauft, einen gewissen Lagerbestand blockieren, um etwaige Mangelhaftungen abzudecken. Verzichtet der Kaufmann darauf, um seine Gewinnerzielungsabsicht zu steigern, kann er dieses unternehmerische Risiko nicht auch noch zusätzlich auf seinen Käufer auslagern.

PS: Für die Klage mit einem Streitwert von EUR 130 musste ich EUR 114 dem Gericht verauslagen. Das Geld habe ich nach Sieg ohne eigenen Anwalt mit Zinsen vom Schuhhändler zurückerhalten. Und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Urteil (normal ein paar Monate ab Klageerhebung) zahlt keine Bank.



Goldsmith schrieb:
Vermutlich wirst du nicht mehr den vollen Kaufpreis bekommen, man wird dir eine Nutzungsgebühr abziehen.

Das ist ein wesentlicher Punkt und der Hauptgrund, warum VW meines Erachtens trotz nachgewiesener sittenwidriger Schädigung an seinen entsprechenden Käufern das Thema gewonnen hat:
Die gegenseitig gezogenen Nutzung sind herauszugeben, im Zweifel landet man dann auch mal bei EUR 0, die man zurückbekommt. So ziemlich viele betroffene VW-Kunden.
 
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@Goldsmith

Achtung! Nutzungsentschädigung bei Nachlieferung bezüglich der mangelhaften und dann ausgetauschten Sache vs. Rückgewährung der gezogenen Nutzungen bei Rücktritt vom Kaufvertrag, also mangelhafte Sache gegen Geld zurück.
 
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Avatoma schrieb:
Zwischendurch kam von denen auch genau das Argument: jaaa, die Schuhe haben wir (gerade) nicht mehr. Abgesehen davon, dass das eine Lüge war die ich nachweisen konnte, gab es die Schuhe noch bei anderen Verkäufern. Bis zu einer gewissen Aufpreisgrenze muss der Verkäufer dann halt irgendwo anders einkaufen.

Ist ja ganz klar:
Ein ordentlicher Kaufmann würde sich von den Dingen, die er verkauft, einen gewissen Lagerbestand blockieren, um etwaige Mangelhaftungen abzudecken. Verzichtet der Kaufmann darauf, um seine Gewinnerzielungsabsicht zu steigern, kann er dieses unternehmerische Risiko nicht auch noch zusätzlich auf seinen Käufer auslagern.
Ich habe gerade mal recherchiert und tatsächlich wird das Produkt nicht mehr produziert, ist bei diversen anderen Onlinehändlern aber ja dennoch lieferbar.

Wie würde das ganze denn aussehen, wenn das Produkt in der Zwischenzeit tatsächlich nicht mehr lieferbar wäre und der Händler die Nachlieferung nicht mehr erfüllen kann? Wäre denkbar, wenn er den ausstehenden Gewährleistungsanspruch noch weiter herauszögert, falls das ganze ein internes Systemproblem ist.

Kann man dann per Recht das Geld verlangen, um sich ein ähnliches Produkt vom einen anderen Hersteller zu kaufen, oder muss man sich dann mit einer Reparatur abfinden, die das Produkt je nach Nutzen praktisch nutzlos machen könnte?
 
Ich meine, ich hätte damals mein Gerichtsverfahren verloren, hätte der Verkäufer Recht behalten und es hätte die Schuhe nicht mehr wo anders zu vernünftigen Preisen gegeben, da ich keinen hilfsweisen Antrag irgendeiner Art gestellt hatte.

Was ich bei sowas oft versuche, wenn ich das Produkt für ähnliches Geld kaufen könnte (die Schuhe waren eine mega Angebotspreis): Ich sage dem Verkäufer, was ich juristisch vorhabe und biete ihm an, dass er das vermeiden kann, wenn er mir den kompletten Kaufpreis zurückerstattet. Das ist dann ein kein gesetzliches Rücktrittsrecht, sondern eine Vereinbarung, und damit ist das Thema gezogene Nutzungen vom Tisch. Klappt bei mir halt auch nicht immer.

PS: Bei einer Reparatur muss die Sache natürlich alle zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Ich verstehe also deine Bedenken. Eventuell ist hier auch denkbar, dass dir Verkäufer oder Hersteller einfach einen Zeitraum x zusichern, in welchem die Reparatur die geforderten Eigenschaften erfüllen muss?
 
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Mit §439 Absatz 1 BGB geht es rein um einen Gewährleistungsanspruch. Bedeutet, ich habe was bestellt und die Ware ist bereits in diesem defekten Zustand mir geliefert worden. Es gibt hier eine Beweisumkehrlast, was für das erste Jahr der Händler vorbringen muss und im zweiten Jahr der Kunde.

Manchmal wird aber die Gewährleistung mit der Herstellergarantie verwechselt, was für Defekte nach dem Kauf aufkommt. Nur ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung eines Herstellers und daher sind hier die Richtlinien (AGBs) des jeweiligen Herstellers ausschlaggebend.

ViperOne schrieb:
Kann man dann per Recht das Geld verlangen, um sich ein ähnliches Produkt vom einen anderen Hersteller zu kaufen, oder muss man sich dann mit einer Reparatur abfinden, die das Produkt je nach Nutzen praktisch nutzlos machen könnte?
Ich kenne es so, dass in der Regel dann der Kaufbetrag wieder zurückerstattet wird. Eine Reparatur wird selten unternommen. Allerdings hat der Händler bis zu zwei Reparaturversuche und es soll auch Fälle mit PCs gegeben haben, wo sie sogar bis zu dreimal reparieren dürfen. Erst danach hast du das Anrecht, aus dem Kaufvertrag zu kommen.

Aber rechtlich wird dich hier niemand beraten können. Hierzu müsstest du dich schon mit einem Anwalt in Verbindung setzen.
 
LiniXXus schrieb:
Mit §439 Absatz 1 BGB geht es rein um einen Gewährleistungsanspruch. Bedeutet, ich habe was bestellt und die Ware ist bereits in diesem defekten Zustand mir geliefert worden. Es gibt hier eine Beweisumkehrlast, was für das erste Jahr der Händler vorbringen muss und im zweiten Jahr der Kunde.
Der Händler hat den Gewährleistungsanspruch bereits akzeptiert. Der Beweis war in unserem Fall, dass dieses Problem vorher schon mal aufgetreten ist und wir das Problem schon am Anfang nach erhalt des Produktes bemängelt haben (E-Mail Verläufe). Uns wurde geraten die Software zurückzusetzen und Updates aufzuspielen, die ursprünglichen Probleme entstanden aber immer wieder. Das scheint dem Händler gereicht zu haben, der Gewährleistungsanspruch wurde ja akzeptiert.

LiniXXus schrieb:
Manchmal wird aber die Gewährleistung mit der Herstellergarantie verwechselt, was für Defekte nach dem Kauf aufkommt. Nur ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung eines Herstellers und daher sind hier die Richtlinien (AGBs) des jeweiligen Herstellers ausschlaggebend.
Es geht um einen akzeptierten Gewährleistungsfall, Garantie besitzt das Produkt nicht mehr. Für die Gewährleistung schreibt die Verbraucherzentrale folgendes:

Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB). Sie sind nicht an Ihre Wahl gebunden, können also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis Fakten schaffen: Verlangen Sie eine Reparatur, darf er nicht einfach ein Ersatzgerät liefern. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 439 Absatz 4 BGB).

LiniXXus schrieb:
Ich kenne es so, dass in der Regel dann der Kaufbetrag wieder zurückerstattet wird. Eine Reparatur wird selten unternommen. Allerdings hat der Händler bis zu zwei Reparaturversuche und es soll auch Fälle mit PCs gegeben haben, wo sie sogar bis zu dreimal reparieren dürfen. Erst danach hast du das Anrecht, aus dem Kaufvertrag zu kommen.
Im Fall einer Gewährleistung kann man sich das ganze aussuchen, allzu viel Erfahrung haben wir damit allerdings noch nicht.

Ich suche auch keine rechtliche Beratung, aber Erfahrung hilft manchmal ja dennoch weiter. :)

§439 Absatz 1 BGB schreibt ja eindeutig vor, dass wir uns aussuchen können, ob Reparatur oder Ersatzlieferung.

Was ist jedoch, wenn der Händler auf eine Reparatur plädiert, weil er (vielleicht wirklich) nicht liefern kann, wenn das ganze nicht ein Systemproblem des Callcenters ist? Kann ich dann im Recht den Kaufbetrag zurückfordern, damit ich mir das Produkt selbst ersetzen kann?

Wir lehnen die Reparatur aus gutem Grund ab.
 
Avatoma schrieb:
Ich meine, ich hätte damals mein Gerichtsverfahren verloren, hätte der Verkäufer Recht behalten und es hätte die Schuhe nicht mehr wo anders zu vernünftigen Preisen gegeben, da ich keinen hilfsweisen Antrag irgendeiner Art gestellt hatte.

Was ich bei sowas oft versuche, wenn ich das Produkt für ähnliches Geld kaufen könnte (die Schuhe waren eine mega Angebotspreis): Ich sage dem Verkäufer, was ich juristisch vorhabe und biete ihm an, dass er das vermeiden kann, wenn er mir den kompletten Kaufpreis zurückerstattet. Das ist dann ein kein gesetzliches Rücktrittsrecht, sondern eine Vereinbarung, und damit ist das Thema gezogene Nutzungen vom Tisch. Klappt bei mir halt auch nicht immer.

PS: Bei einer Reparatur muss die Sache natürlich alle zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Ich verstehe also deine Bedenken. Eventuell ist hier auch denkbar, dass dir Verkäufer oder Hersteller einfach einen Zeitraum x zusichern, in welchem die Reparatur die geforderten Eigenschaften erfüllen muss?
Kaufpreis gegen beschädigte Ware wäre uns in unserem Fall ja sogar recht, denn dann könnten wir uns die Nachlieferung ja selbst besorgen, wahrscheinlich sogar schneller als der Händler, wenn er denn wirklich bestellen könnte, was ja abgestritten wird.

Allerdings wurde uns am Telefon auch gesagt, dass das System keine andere Eingabe als Retourenschein für die Reparatur durch Partner zulasse, obwohl Gewährleistungsfall.

Wir möchten gerne die Nachlieferung, aber im §439 Absatz 1 BGB ist nicht geschildert, was passiert, wenn die Nachlieferung nicht möglich sein sollte.

Die "technische Abteilung" am Telefon des Händlers sagte uns, dass eine Reparatur die Wasserfestigkeit nach der Reparatur nicht der Werksversiegelung gleich käme, weil dies nicht möglich ist.
Ergänzung ()

dms schrieb:
ja lass uns dochmal am ominösen Gerät teilhaben ...... ist es zB das als Zweitversion
Wie schon bereits beschrieben lehnen wir die Reparatur ab, da die IP Zertifizierung nach einer Reparatur nicht mehr garantiert werden kann. Die Möglichkeit sich die Optionen auszusuchen, bietet das Gesetz ja sogar ohne Begründung.

Es geht nur darum, ob wir den Kaufbetrag per Recht zurückfordern können, wenn die Nachlieferung z.B. durch Lieferschwierigkeiten des Händlers nicht erbracht werden kann. Alles andere ist nicht wirklich Thema der Diskussion.
 
Ich habe dir oben geschildert was in meinem Fall passiert wäre, wäre die Nachlieferung nicht möglich. Und was passiert ist, als mein Verkäufer das einfach nur behauptet hatte.

Mehr Erfahrungsgewinn wirst du vermutlich nicht erhalten... du hast doch jetzt alle Informationen vor dir, um dir deinen eigenen Weg zu ebnen.
 
Avatoma schrieb:
Rücktritt vom Kaufvertrag,
Den sollte man vermeiden, wenn man dem Verkäufer keinn Wertersatz zahlen möchte.

Verlangt der Käufer, der ein Verbraucher ist, von einem Unternehmer Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung, steht dem Verkäufer kein Wertersatz zu. Die Rechtsprechung des EuGH, der sich der BGH angeschlossen hat, ist hier eindeutig.

Der Wertersatz ist in der Regel nur relevant, wenn der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und die Ware zurückgibt. In diesem Fall kann der Verkäufer einen entsprechenden Wertersatz fordern, falls die Ware nicht mehr im ursprünglichen Zustand ist.

Bei der Nacherfüllung steht jedoch das Recht des Verbrauchers im Vordergrund, die mangelhafte Ware zu beheben oder auszutauschen, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Wertersatz entsteht.

In seinem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH entschieden:

"Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen."

Aber wie der EuGH später klar gestellt hat, bezieht sich die vorstehende Entscheidung nur auf den Fall, dass der Käufer Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Der Nutzungsersatz nach einem Rücktritt des Käufers auf Grund des Mangels wird nicht ausgeschlossen.

Im Zweifelsfall sollte man bei der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) zumindest bei einer Verbraucherzentrale nachfragen, die hierfür maximal 25,00 € berechnen, welches IMO gut angelegtes Geld ist.
 
Avatoma schrieb:
PS: Für die Klage mit einem Streitwert von EUR 130 musste ich EUR 114 dem Gericht verauslagen.
Ich dachte immer, bei so geringen Streitwerten könnte man das Gericht nicht anrufen bzw. es würde den Fall nicht annehmen.
 
@Tanne

Es gibt keine Mindestgrenze.

Manche sagen, dass sich Klagen bei geringen Beträgen nicht lohnt. Das ist meines Erachtens Unsinn. Klagen lohnt sich aus meiner Sicht IMMER, wenn man einen sehr guten Fall hat der einfach gelagert ist und man deshalb auch als Laie keinen Rechtsanwalt braucht. Und wenn man halbwegs belastbar ist, um so'n Ding durchzuziehen.
 
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Du hast § 439 Abs. 4 oben schon selbst über die Verbraucherzentrale zitiert:

  • Grundsätzlich hast du als Verkäufer das Wahlrecht der Nachbesserung (also Ersatzlieferung oder Reparatur. Du willst hier Ersatzlieferung).
  • Der Verkäufer kann das gewählte Recht ablehnen unter Verweis auf unverhältnismäßig hohe Kosten. Dann muss er das andere Recht der Nachbesserung gewähren => hier die Reparatur.

An einem Beispiel wird es deutlicher:
Du kaufst ein neues Auto und stellst dann fest, dass die Lichtbirne defekt ist. Du möchtest eine Ersatzlieferung und ein anderes komplett neues Auto. Der Verkäufer verweist auf hohe Kosten, lehnt dein gewähltes Recht ab, muss dann das andere Recht gewähren => er muss reparieren, was für ihn aber viel günstiger ist.

Ob das bei dir mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann ich nicht sagen.
 
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