Rechtzeitige Zahlung

kenza

Lt. Junior Grade
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Bei Zahlung durch Überweisung hat der Kunde rechtzeitig gezahlt, wenn er den Überweisungsauftrag spätestens noch am Fälligkeitstag eingereicht hat und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Der Gutschriftszeitpunkt beim Kontoempfänger ist nicht maßgeblich.

Kann mir jemand sagen, warum das so ist? Die Übersendung von Willenserklärungen unter Abwesenden sind ja auch nur dann rechtzeitig, wenn diese innerhalb der Frist beim Empfänger ankommen. Hier bei der Überweisung ist ja die Absendung für die Rechtzeitigkeit maßgeblich.
 
Aus einem Studienheft. Ist zwar kein Vollzitat, aber die Aussage stimmt so.
 
Mag sein, dass die Aussage irgendwo so geschrieben steht, sie ist aber so pauschal falsch.

Hierzu ggf. mal, 269, 270 BGB lesen, die Leistung ist von Erklärungen grds. zu unterscheiden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann würde ich den Text auch komplett durchlesen, nicht nur Absatz 3.1.
Ab Absatz 3.2 heisst es:

Mit Urteil vom 3.4.2008 hat der EuGH entschieden, dass entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsprechung die Erteilung des Überweisungsauftrags vor Ablauf der Zahlungsfrist für eine fristgerechte Zahlung nicht ausreicht. Vielmehr hat der Schuldner nur dann rechtzeitig gezahlt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers spätestens am Fälligkeitstag gutgeschrieben wurde.

Und hier nochmal die Kurzfassung aus dem Urteil des OLG Köln 18 U 101/08 als Zitat:

Rechtzeitigkeit einer Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger.
Nachzulesen der Kurzinformation zum Urteil hier.

Wie Doc Foster schon sagte, sind die § 269 und 270 BGB ausschlaggebend.
 
Ja und nein.

Das EuGH Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den geschäftlichen ZV zwischen UNternehmen.

Für den privaten Zahlungsverkehr gibt es mW keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage, es wird aber wohl nach wie vor vertreten, dass rechtzeitige Überweisung ausreichend ist, 269, 270 BGB.
 
Richtig, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Im vom TE verlinkten Text steht unter Absatz 6.2 (im nichtgewerblichen Zahlungsverkehr) folgendes:

Das Urteil des EuGH ist für die deutschen Gerichte grundsätzlich verbindlich. Da es aber für Zahlungen von oder an Privatpersonen nicht gilt, bleibt abzuwarten, wie sich hier die Rechtsprechung entwickeln wird. Momentan ist es nämlich so, dass für Privatpersonen und gewerbliche Unternehmen unterschiedliche Termine für eine rechtzeitige Zahlung maßgebend sind. Insoweit stimmt also die Systematik des BGB nicht mehr. Einige Kommentarstimmen votieren auch beim privaten Zahlungsverkehr im Sinne der Auslegung durch den EuGH.31


Nunmehr liegt auch ein erstes Urteil mit diesem Tenor vor. Das AG Kassel geht davon aus, dass nach mittlerweile herrschenden Meinung Geldschulden als modifizierte Bringschulden zu behandeln sind und bis zum Fälligkeitstag nicht nur angewiesen, sondern bei der Hausbank des Gläubigers eingegangen sein müssen.
 
Einer Seite, auf der ich nicht mal ein Impressum finde, würde ich ganz allgemein nicht so ohne weiteres vertrauen.

Juristische Fachinformationen sollte man der einschlägigen Fachliteratur entnehmen.
 
Selbstverständlich gibt es ein Impressum auf der Seite, Augen auf. :lol:

Dass man Fachinformationen aus der Fachliteratur entnehmen oder mit dieser zumindest abgleichen sollte, das ist aber vollkommen richtig.
 
Vielen Dank für die Antworten. Hat mir weitergeholfen.
 
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