Restgarantie/-gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Waren

Macht für mich auch wenig Sinn was du schreibst heiner.

Natürlich haben die beiden keinen "eigenen" Vertrag. Das ist ja gerade der Sinn einer Abtretung. Wenn man das Argument gelten lassen würde, wäre ja eine Abtretung immer ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat eben entschieden, dass im Grundsatz alle Rechte verkehrsfähig, also übertragbar sind. Und deine Gleichung "nicht begünstigend = zu Lasten" ist auch nicht nachvollziehbar. Für den Schuldner ist es doch erstmal egal an wen er zu leisten hat. Und in den Fällen, in denen es doch Rolle spielt, z.B bei höchstpersönlichen Ansprüchen, ist eine Abtretung ja auch ausgeschlossen. Außerdem kann eine Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen werden.

Ich sehe da kein Problem. Weder mit der Abtretung in deinem Beispielsfall noch im Allgemeinen. Ein moderner Rechtsverkehr ist ohne die Möglichkeit einer Abtretung von Forderungen/Rechten undenkbar; die praktische Bedeutung in der Wirtschaft ist überragend.
 
@DocFoster

Ich mag mich da ja etwas verrannt haben.

Ganz so Eindeutiges findet sich insbesondere in der Kommentaren zur Abtretung von Gestaltungsrechten mMn nicht.

Der BGH unterscheidet ja in dem Bereich der Gestaltungsrechte zwischen selbständigen und unselbeständigen Gestaltungsrechten, wobei letztere nicht ohne weiteres abtretbar sein sollen.


motzfrosch schrieb:
...
Und in den Fällen, in denen es doch Rolle spielt, z.B bei höchstpersönlichen Ansprüchen, ist eine Abtretung ja auch ausgeschlossen. Außerdem kann eine Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen werden.
...

Was verstehst Du unter höchstpersönlichen Ansprüchen, ist dort der Abretungsausschluß automatisch inkludiert?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ganz so Eindeutiges findet sich insbesondere in der Kommentaren zur Abtretung von Gestaltungsrechten mMn nicht.

Keine Ahnung, welchen Kommentar du verwendest, aber Grüneberg schreibt im Palandt nun ganz eindeutig, dass Rücktritts- und Minderungsrechte wegen Mängeln abtretbar sind (Rn. 5 u. zu § 413).
 
Zurück
Oben