Restgarantie/-gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Waren

AP Nova

Commander
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Leider fiel mir keine passende Suchanfrage ein, um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, die sicher schon einmal gestellt wurde.

Gibt es, wenn man beispielsweise auf eBay etwas weiterverkauft, dessen Garantie- und/oder Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, etwas Bestimmtes zu beachten? Reicht es, dem Käufer die Ware und den Kaufbeleg zu übergeben oder würde sich der Händler im Zweifelsfall dann möglicherweise querstellen, weil der neue Käufer nicht die Person ist, mit der der Kaufvertrag zustande kam?

Was macht man, wenn man mehrere Sachen auf einmal gekauft hat, dann aber nur eine davon verkauft? Die Rechnung mit allen Posten bzw. eine Kopie davon zu überreichen wäre dann ja etwas ungünstig, oder nicht?

Danke für eure Hilfe
 
Also eine Kopie solltest du auf jeden Fall mitsenden, auch wenn mehrere Posten darauf sind.
Ich habe es immer so gehandhabt, das ich ein Schreiben daran gehängt habe, das ich der neue Besitzer bin.
Hatte damit noch nie Probleme. Die Garantie bzw. Gewährleistung ist ja nicht an den Käufer gebunden, sondern gilt für die Artikel.
 
Die Garantie bzw. Gewährleistung ist ja nicht an den Käufer gebunden, sondern gilt für die Artikel.

Das stimmt so nicht, es gibt durchaus Hersteller die Garantie nur an den Erstbesitzer gewähren.
 
killray schrieb:
Das stimmt so nicht, es gibt durchaus Hersteller die Garantie nur an den Erstbesitzer gewähren.


Wenn ich in einem Laden mehrer Artikel kaufe, steht auf der Rechnung garantiert nicht meine Name.
Dann nenne mir mal bitte einen Shop bzw. Hersteller.
Also ich hatte noch Nie Probleme mit der Garantieabwicklung, und hatte auch schon Artikel wo der Name des Käufers darauf stand, und diese wurden mir Anstandslos ersetzt bzw. Repariert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also reicht es, die Rechnung beizulegen und es ist egal, ob dort nur ein Artikel erwähnt wird oder ob da mehrere drauf stehen? (Nebenbei ginge es im konkreten Fall um Mindfactory)
 
Ist völlig egal, es kommt ja nur darauf an das der Artikel mit auf der Rechnung aufgeführt wird.
 
Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Verkäufer. Der Drittkäufer kann sich also zunächst auch nur an seinen Verkäufer wenden, der entgegen landläufiger Meinung grds. auch für Sachmängel haftet.

Ggf. noch vorhandene Ansprüche gegen den ersten Verkäufer kann man an den eigenen Käufer allerdings abtreten oder diesem ggf. Vollmacht zur Wahrnehmung der eigenen Rechte geben (nicht zu empfehlen).

Das bezieht sich soweit allerdings nur auf die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung, für die Garantie sind zunächst deren Bestimmungen maßgebend.
 
patty1971 schrieb:
Wenn ich in einem Laden mehrer Artikel kaufe, steht auf der Rechnung garantiert nicht meine Name.
Dann nenne mir mal bitte einen Shop bzw. Hersteller.

Ist gar nicht so schwer.

Zum ersten schreibt selbst Ebay was dazu auf Ihrer Seite

http://testberichte.ebay.de/Die-Garantiefalle-bei-Gebrauchtkauf-auf-eBay_W0QQugidZ10000000013112332

Und zum anderen, siehe die Logitech Garantiebedingungen:

http://www.logitech.com/de-at/footer/terms-of-use/&id=3101

Die Garantie ist nicht übertragbar und auf den ursprünglichen Käufer beschränkt, es sei denn, das geltende Recht sieht eine andere Regelung vor


Also mal ruhig Blut bitte.
 
@ patty1971

Corsair gewährt grundsätzlich nur dem Erstbesitzer Garantieleistungen. Bei mir wollten die die Originalrechnung haben, und ja, da stand mein Name drauf. ;)

Handhabt halt jeder Hersteller anders, aber das Recht dazu haben sie ja auch.
 
patty1971 schrieb:
...
Die Garantie bzw. Gewährleistung ist ja nicht an den Käufer gebunden, sondern gilt für die Artikel.

Das ist zumindest bei der Sachmangelhaftung nicht so, denn die Ansprüche ergeben sich aus dem Kaufvertrag und der besteht zwischen dem Verkäufer/Händler und dem Erstkäufer.

Zur Abtretung von Ansprüchen nach der Sachmangelhaftung gibt es keine gleichlautende Praxis, da es zwar die Möglichkeit gibt Forderungen abzutreten (§398 BGB), es sich bei den Ansprüchen nach der Sachmangelhaftung (§437 BGB) aber um gesetzliche Ansprüche handelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
patty1971 schrieb:
...
Die Garantie bzw. Gewährleistung ist ja nicht an den Käufer gebunden, sondern gilt für die Artikel.
Das ist falsch, wie weiter unten auch aufgeführt wird.

Doc Foster schrieb:
Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Verkäufer. Der Drittkäufer kann sich also zunächst auch nur an seinen Verkäufer wenden, der entgegen landläufiger Meinung grds. auch für Sachmängel haftet.

Ggf. noch vorhandene Ansprüche gegen den ersten Verkäufer kann man an den eigenen Käufer allerdings abtreten oder diesem ggf. Vollmacht zur Wahrnehmung der eigenen Rechte geben (nicht zu empfehlen).

Das bezieht sich soweit allerdings nur auf die gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung, für die Garantie sind zunächst deren Bestimmungen maßgebend.

Das ist so korrekt.

heiner.hemken schrieb:
Das ist zumindest bei der Sachmangelhaftung nicht so, denn die Ansprüche ergeben sich aus dem Kaufvertrag und der besteht zwischen dem Verkäufer/Händler und dem Erstkäufer.

Zur Abtretung von Ansprüchen nach der Sachmangelhaftung gibt es keine gleichlautende Praxis, da es zwar die Möglichkeit gibt Forderungen abzutreten (§398 BGB), es sich bei den Ansprüchen nach der Sachmangelhaftung (§434 BGB) aber um gesetzliche Ansprüche handelt.

heiner.hemken, wie wir Ihn kennen :D
Korrekt und sachlich, wenn auch der letzte Satz etwas verwirrend wirkt.
 
Der letzte zitierte Satz ist nicht nur verwirrend, sondern, wie gezeigt, unzutreffend.
.
 
Corsair gewährt grundsätzlich nur dem Erstbesitzer Garantieleistungen. Bei mir wollten die die Originalrechnung haben, und ja, da stand mein Name drauf. ;)
Das kannst du aber nicht allgemein sagen, ich habe erst letztens ein neues Seitenteil für mein 600T erhalten, und habe neue Riegel bekommen für meine 3 1/2 Jahre alten DDR2 Riegel konnte ich mir schöne neue DDR3 Riegel aussuchen.

Alles ohne jemals eine Rechnung vorlegen zu müssen, das hängt wohl davon ab wer das bearbeitet.

Wenn der Käufer nett ist kannst du ja wenns Probleme bei einem Garantiefall gibt Hilfe geben, ich habe das mal bei einem Verkauf hier im Forum gemacht, da ne Versicherung abgeschlossen wurde (Sofortaustausch im ersten halben Jahr), das habe ich aus reiner Nächstenliebe gemacht, weil ich einfach fair spiele, und der Kontakt sehr nett ist.

Die Garantie und Gewährleistungsansprüche die der Käufer hat ergeben sich soweit ich das jetzt verstehe aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers und des Händlers, sofern da nichts zu Abtretungsansprüchen drin steht dürfte allgemeines Recht gelten, BGB was auch immer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Atholon schrieb:
Was würde Dr. Leonard Leakey Hofstadter nun sagen?

Achtung...jetzt gehts los ;)

Ich trau mich nicht. ;)

@DocFoster

Ich bin gerne bereit zu lernen. (keine Ironie)

Konstruieren wir mal.

Bestehender Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Kaufer1 (privat). Käufer1 tritt im Rahmen eines Verkaufs an Käufer2 (privat) die schuldrechtlichen Forderungen ggü. dem Verkäufer ab. Hinzu kommen noch nach Deiner Möglichkeit (§413 BGB) die gesetzlichen Ansprüche.

Kann dann Käufer2 bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Ablehnung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer nach §437 (1)(2) BGB zurücktreten bzw. den Preis mindern und/oder Schadenersatz verlangen?
 
Zuletzt bearbeitet:
heiner.hemken schrieb:
Kann dann Käufer2 bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Ablehnung der Nacherfüllung vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer nach §437 (1)(2) BGB zurücktreten bzw. den Preis mindern und/oder Schadenersatz verlangen?

Ja kann er. Was sollte denn auch dagegen sprechen?
 
Nichts. 413 spricht von Rechten, damit sind sämtliche Ansprüche aber eben auch Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Minderung gemeint.
 
motzfrosch schrieb:
Ja kann er. Was sollte denn auch dagegen sprechen?

Na, daß Käufer2 keinen Vertrag mit dem Verkäufer hat, von dem er zurücktreten könnte.

@DocFoster

MMn handelt es sich bei der Abretung um einen Vertrag zu Lasten eines Dritten, des Verkäufers, der da er ihn nicht begünstigt, auch nicht wirksam ist.

Wie verhält es sich aber dann, wenn der Verkäufer sei es in den AGB oder einzelvertraglich, die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen abbedingt?
 
Zuletzt bearbeitet:
MMn handelt es sich bei der Abretung um einen Vertrag zu Lasten eines Dritten, des Verkäufers, der da er ihn nicht bgünstigt, auch nicht wirksam ist.

Womit wird der Verkäufer belastet? Du bringst da irgendwas durcheinander, die Abtretung von Ansprüchen ist doch nun ganz eindeutig in den §§ 398 ff. geregelt, woraus entnimmst du, dass diese bei Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung nicht möglich sein soll?
 
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