Rooten und Garantieverlust

F

Furtano

Gast
Hi,

wenn ich mein Asus Nexus 7 roote verliere ich die komplette Garantie oder nur Teile davon?
Was habt ihr für Erfahrungen?

VG,
Furtano
 
Es gab da letztens mal wo einen Artikel drüber.
Soweit ich das verstanden habe gilt die Garantie technisch gesehen nur für die Hardware.
Wenn also gerootet ist und der Fehler tritt auf ohne das eine Verbindung zum rooten besteht, dann sollte theoretisch die Garantie noch greifen.
Aber da muss man trotzdem vorsichtig sein, weil natürlich die Hersteller da anderer Meinung sind . .
 
ja da verliert man garantie man kann aber falls mit dem handy nicht stimmt wieder rückgängig machen software zurück flaschen und den (zugriff zähler) das bei jedem rooten oder inofficial flasch draufspielt zahlt wider nullt

zumindest bei meinem Galaxy S2 ist das so


ja garantie ist ja nur harware mässig aber wenn man flascht ist eine falsche bedinung und kann garantie nciht greifen wenn hersteller sich quer stellt

es seiden man hat extraversicherung
 
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sagen wirs mal so, der Hersteller muss ja nciht unbedingt wissen, dass du dein Gerät gerootet hast ;)
Wenn du mal support brauchst kannst du es ja wieder entrooten

da war wohl wieder einer schneller...
 
Bei den Nexus Devices geht alles mit einem Toolkit. Da kann fast alles kaputt gehen solange es noch in den fastboot geht, kann man alles wieder auf den Urzustand zurückstellen.

Den Download Counter gibt es bei Nexus devices nicht. Samsung only glaube ich
 
Steht in der Garantieerklärung (meist dem Produkt beigelegt) und die Garantiebedingungen kann jeder der die Garantie gibt frei wählen und reinschreiben was er möchte.


Für die Gewährleistung gilt, dass der Händler dir bis 6 Monate nach dem Kauf beweisen müsste, dass du den Mangel verursacht hast und da kann sich der Händler nicht weigern, dir ein Gerät mit einem Defekt, denn du nicht zu verantworten hast, auszutauschen, egal ob es gerootet ist oder nicht.

Alles ohne Gewähr. Also alles eigene Auslegung und nicht unbedingt richtig.
 
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Garantie und Gesetzliche Gewährleistung ist auch nicht das gleiche.
 
Soweit ich das verstanden habe ist es auch so das man normalerweise wenn das Gerät überhaupt nicht mehr geht und dir keiner aus div. Foren mehr helfen kann kann auch Samsung oder whatever das nicht feststellen ...
 
Wenn sie keine lust auf Garantie haben, kommen sie eh immer mit Wasserschaden oder sowas,
ob das nun stimmt oder nicht.
 
SB94 schrieb:
Für die Gewährleistung gilt, dass der Händler dir bis 6 Monate nach dem Kauf beweisen müsste, dass du den Mangel verursacht hast und da kann sich der Händler nicht weigern, dir ein Gerät mit einem Defekt, denn du nicht zu verantworten hast, auszutauschen, egal ob es gerootet ist oder nicht.
Und genau das stimmt so nicht. Das mit den 6 Monaten stimmt in der Theorie ABER... Der Händler hat das Recht zu prüfen ob der Mangel schon vorlag, dazu kann er das Gerät zu einem Sachverständigen schicken, der das beurteilt. Das ist auch der Grund, warum MM und Co, Geräte einschicken! Dazu gibt es sogar ein BGH Urteil!
 
noay11 schrieb:
tja, und ihr unterstützt diese hersteller ;)

Wir gehen auch Wählen, .. und wohin hat uns das gebracht ;)
 
@Leon Ich hab mal nachgelesen. Das Einsenden zu einem Sachverständigen ist nicht äquivalent zu dem Einsenden zur Reparatur.

Der Händer hat zwar, wie du schriebst das Recht das Produkt zu einem Sachverständigen zu schicken oder zu Überprüfen, um die Verhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (also ob es Verhältnismäßig ist das Produkt ganz auszutauschen, oder ob eine Reparatur reichen würde) und das Vorhandensein sowie den Ursprung des Mangels zu überprüfen, allerdings hat der Händler alle Kosten zu tragen, solange es sich nicht Herausstellt, das der Mangel erst nach dem Gefahrenübergang entstanden ist. BGB §439 Abs. 2

D.h. falls sich durch den Sachverständigen herausstellt, dass ein direkter Austausch verhältnismäßig sei, so muss das Produkt ausgetauscht werden - falls verlangt und ohne Reparatur - und der Händler hat die Kosten des Sachverständigen zu tragen.
Da die Kosten der Untersuchung bei elektronischen Kleingeräten oft nicht in Relation zum Neupreis des Produktes stehen, wird MM einen Teufel tun und es zu einem Sachverständigen oder zur Untersuchung einschicken, nur um die Kosten zu erhöhen und am Schluss doch eine neues Gerät liefern zu müssen.

Wahrscheinlich haben die dich einfach verarscht und schicken es nun doch zur Reparatur bzw. zu einem Sachverständigen, welcher es gleichzeitig Repariert (Hersteller), was nach meiner Auffassung nicht rechtens wäre. Bin aber auch kein Jurist, deshalb ist das alles ohne Gewähr.

Alles ohne Gewähr. Also alles eigene Auslegung und nicht unbedingt richtig.
 
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Leon schrieb:
Das ist auch der Grund, warum MM und Co, Geräte einschicken! Dazu gibt es sogar ein BGH Urteil!

Das stimmt nicht... die ganzen Elektro-Ketten haben einfach selbst keine Möglichkeit, defekte Geräte selbst zu reparieren bzw. ist gar nicht vorgesehen. Defekte Geräte werden daher auch nur an den Service-Partner des Hersteller gesendet. Daher kann der Kunde, wenn er eine Rechnung des Händlers beilegt, den Umweg über den Händler sparen und die Ware gleich zum Service-Parnter schicken. Anfallende Kosten, berechtigter Fälle, werden dann so oder so immer über den Händler abgewickelt.

Natürlich hat dann der Service-Partner das Recht zu überprüfen, ob der Defekt von der Garantie oder Gewährleistung abgedeckt wird. Jedoch stehen die Kosten ab einem gewissen Grad nicht keinem wirtschaftlichen Verhältnis mehr, so dass auf ein anerkanntes Gutachten verzichtet wird. Viele Hersteller tauschen daher ja im Zweifelsfall oft auf Kulanz. Offensichtliches Fremdverschulden natürlich ausgenommen (mech. Schäden, Wasserschaden, etc.)
 
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@Eisbecher99 Du vergisst, dass der Käufer das Recht hat sich selber die Art der Nacherfüllung auszusuchen. BGB §439 Abs. 1

Das heißt: Der Käufer hat eine mangelhafte Ware und verlangt die Lieferung einer mangelfreien Sache und lehnt somit explizit (durch das Verlangen einer Nachlieferung) eine Reparatur ab. So hat der Händler vor der Nacherfüllung, das Recht zu überprüfen, ob die Art der Nacherfüllung (also die Lieferung einer mangelfreien Sache) verhältnismäßig ist bzw. ob überhaupt ein Gewährleistungsanspruch besteht, also ob der Mangel bei Gefahrenübergang schon bestand.

Bestätigt die unabhängige Überprüfung, dass ein Gewährleistungsanspruch besteht, so hat der Händler alle Kosten zu tragen BGB § 439 Abs. 2, wird zudem noch bestätigt, dass eine Lieferung einer mangelfreien Sache verhältnismäßig wäre, so muss der Händler die Ware austauschen und darf sie nicht selber reparieren oder zur Reparatur einschicken.

Alles ohne Gewähr. Also alles eigene Auslegung und nicht unbedingt richtig.
 
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Jep, du hast Recht.
 
Ja genau so ist es. Ich habe es abgelehnt, bin direkt zu Apple und habe nur ein refurbished Geräte bekommen und kein neues! Ich habe damit auch nur sagen wollen, dass es eben nicht so ist, dass man einfach ein neues innerhalb der 6 Monate bekommt sondern es sehr wohl der Fall sein kann, dass es repariert wird oder eingeschickt wird. Bekommt man dann ein neues umso besser.
 
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