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Rückgabe Ebay Verkauf ?!

hawe1963

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ich habe als Privatverkäufer auf Ebay ein “2er Set Lounge Cube Regal (NEU)” angeboten, dies war Ursprünglich einer 3er Set. Das Paket wurde geöffnet, überprüft und erneut sicher verpackt (Originalzustand).

Nach dem verkauf erhalte ich von dem Käufer eine Rückgabeanfrage mit dem Kommentar “Kratzer auf dem weißen Lack, keine Rede von Neuware”. Bei dem Angebot wurde die Rücknahme ausgeschlossen (siehe Link). http://www.ebay.de/itm/141652768342

  • Wie sieht es hier mit der Rechtslage aus, muss ich den Artikel zurücknehmen und das Geld erstatten?


MFG
hawe1963
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde mich da entspannt zurücklehnen. Solche Leute gibbts immer wieder.

Du hast ja sicher Fotos von dem Teil gemacht, bewahre das auf, falls da noch Streit aufkommt.

Ansonsten soll er erstmal beweisen, dass die Kratzer schon beim auspacken vorhanden waren. Er kann diese ja auch selbst verursacht haben.
Das wird niemand nachvollziehen können.

Und wenn ich Möbel bei einem Privatverkäufer kaufe, dann selber Schuld. Wegen nem Kratzer einen Aufstand machen..

Im Endeffekt ist es deine Entscheidung ob dir die 30 € eine negative Bewertung wert sind. Bzw. sogar 60 €, wenn die Möbel nun wirklich auf einmal Kratzer haben..
 
Du sagst ja in Deinem Angebot, dass der Artikel "Neu" ist. Ohne Gebrauchsspuren. Wenn da aber ein Kratzer drin ist, dann gilt er als gebraucht mit (leichten) Gebrauchs-/ Abnutzungs- Spuren.
Das heißt, der Artikel entspricht nicht der Beschreibung. Du musst ihn zurück nehmen. (Meinem Verständnis nach.)
Ergänzung ()

@ CrAzY DiD: Wir hier wissen ja nicht, wie groß der Kratzer ist. Und ob der vorher schon drin war.

Und noch ein EDIT: Wenn ich einen Artikel als "NEU" einstelle muss dieser auch absolut neu sein. Selbst ein kleiner Kratzer geht da nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du per PayPal bezahlt wurdest, hast du eigentlich schon verloren.

/edit verlesen
 
Das ist ja die entscheidende Frage, ob der Kratzer vorher schon drin war oder nicht.
Wenn ja, sollte man es auch als Gebraucht verkaufen. Sonst schneidet man sich nur ins eigne Fleisch.
 
Entspannen und zurück lehnen das einzige was dir passieren kann ist ne schlechte Bewertung bei ebay. Du hast die Rückgabe ausgeschlossen und da du die Regale ja vorher kontrolliert hast hafteste du für keinerlei Schäden die beim Transport entstanden sind.

BGB§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Ich glaube außerdem nicht das jemand wegen 30€ nen Fass auf macht. Die Selbstbeteiligung für die Rechtsschutz wäre schon ein vielfaches vom Kaufpreis.

Edit: Ok das mit als Neu verkaufen ist halt so ne sache. Eventuell kann man sich ja gütlich ohne Rücksendung einigen. Ich würde mir erstmal nen Bild schicken lassen vom Kratzer. Wenns nur was kleines ist (was du eventeull vorm Verkauf übersehen hast) würde ich eine Preisminderung anbieten. Bei einem großen Kratzer den du zu 100% gesehen hättest würde ich ihm das so sagen das du für Transportschäden nicht Haftest.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Hast du es als neu ausgegeben.
2. Hast du nur ein Symbol-Bild angefügt
3. Hast du Garantie und Rückname nicht ausgeschlossen
4. Du hast es als Neu und Original-Verpackt angepriesen

Wenn es also nicht ganz neu war und jetzt ein Kratzer hat, würde ich (ohne Gewähr) meinen das du es zurück geben musst.
 
Der TE bleibt aktuell ja noch die Antwort schuldig, ob sich sicher sein kann, dass der Kratzer nicht schon vorher da war. Sollte das der Fall sein, muss er das Teil zurücknehmen.
Der Ausschluss der Rückgabe kommt hier nicht zum Tragen, da es ja eher darum geht, dass der Artikel nicht dem beschriebenen Zustand entspricht.
Und auch den Ausschluss von Transportschäden kann man hier nicht so pauschalisiert annehmen. Denn das setzt voraus, das der Artikel entsprechend verpackt worden war. (DHL bahält sich vor, das die Pakete auch schon mal runterfallen dürfen und dementsprechend sicher verpackt sein müssen.)
 
also es kann sein das der Käufer als Käufer einer Privatperson nicht angetan ist, aber für Fabrikationsfehler habe ich nicht zu haften. Das Angebot wurde nicht gebraucht und Mängel waren nicht festzustellen. Schließlich sind es 30,00€ aber ganz bestimmt keine Elektronik mit Siegel oder ein Gewerblicher Verkauf, darauf sollte man auf jeden Fall achten.

Nur wie es mit meinem Schutz als Verkäufer aussieht wäre hier wichtig zu erfahren! Den die Rücknahme wurde hier ausdrücklich ausgeschlossen. Ich möchte mich auf keinen Fall mit irgendwelchen Scherzkäufen befassen! Reicht die Angabe "keine Rücknahme"?!

Selbst wenn ich die Rücknahme annehme geht der Wiederverkauf wohl in die Hose, wenn etwas nachträglich beschädigt wurde!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi!

Das ist was für die Jursiten hier. Vielleicht meldet sich einer. Früher war bei Privatverkäufen die Rücknahme und die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen und das galt nur für gewerbliche Käufer. Die Leuten werden heutzutage aber immer blöder und arroganter und auf Grund verschiedenner Klagen (irgendwann hatte mal ein Richter Mitleid, gab Recht, und nun meinen alle, dass es so ist), schreiben sehr viele Leute das ausdrücklich und extra in den Text der Auktion, dass sie Rücknahme und Gewährleistung ausschließen.

Grundsätzlich würde ich das aber auf mich zukommen lassen. Die schlechte Bewertung ist natürlich möglich. Und wenn man eine Rechtschutzversicherung hat (ich z. B. mittlerweile ohne Selbstbeteiligung, in 20 Jahren ein Mal gebraucht und das Ganze war für den Tarif der Selbstbeteiligung erledigt - ich beiß mir in den Arsch), kommt eh nichts bei raus.

Allerdings habe ich mir dein Angebot mal angeschaut und was du hier geschrieben hast:

1. Im Angebot die Standard-eBay-Phrase übernommen "Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine..."

und dann

2. Dein Text hier "Das Paket wurde geöffnet, überprüft und erneut sicher verpackt (Originalzustand)."

Das widerspricht sich natürlich. Kleiner Tipp für die Zukunft, wähle den Zustand "neu" mit der Anmerkung "siehe Beschreibung" und dann kannst du zu "neu" deine eigene Erklärung eingeben und da gibt's du dann 2. an und alles ist 100% korrekt.

So wie du da hier schreibst, hast du keine korrekten Angaben in der Auktion gemacht, da die Originalverpackung von dir geöffnet wurde.

Ach ja, was ich noch anmerken wollte. Deine Auktion ist halt so die typische, lieblose eBay-Auktion, auf die ich ohnehin nicht bieten würde. Problemkunden vorprogrammiert.

Gruß
MoJo77
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Keine Panik. Solange Du keine arglistige Täuschung vorgenommen, oder explizit eine Garantie versprochen, oder eine gegenseitige Beschaffungsvereinbarung unterzeichnet, sowie kein 14-Tägiges Rückgaberecht angeboten hast, bist Du auf der sicheren Seite.

Ob der Artikel nun mit "Neu" oder "gebraucht" deklariert wurde spielt keine Rolle.
Sobald Du das Verkaufsobjekt mangelfrei bei der Post abgegeben hast, gibt es Deinerseits keine Erfüllungspflichten mehr - der Gefahrübergang ist Deinerseits somit abgeschlossen und wurde, insofern eine Transportversicherung hinterlegt wurde, an den Versand-Dienstleister übertragen.

Jener steht nun in der Pflicht, das Versandobjekt mangelfrei an den Empfänger zu übergeben. Es findet ein erneuter Gefahrübergang statt.

Bevor also der Käufer an Dich herantreten kann, muss jener sich als erstes an die letzten beteiligten Parteien des letzten Gefahrübergangs wenden. Dies gilt jedoch nur wenn eine Transportversicherung vereinbart wurde.

Ohne Transportversicherung ist die Sache trotzdem immer noch einfach. Der Käufer muss Dir arglistige Täuschung unterstellen und jene beweisen - allerdings kannst Du Dich nicht auf einen Gefahrübergang bei Deinem Transportdienstleister berufen. Der Übergang ist ohne Versicherung Verkäufer->Kunde und nicht Verkäufer->Transportdienstleister->Kunde.

Fazit: In jedem Fall müssen Beweise erbracht werden, welche nicht erbracht werden können. Sollte eine Transportversicherung vorhanden sein, melde dies bitte Deinem Transportdienstleister zur Untersuchung und teile diesen Schritt Deinem Käufer mit.

Denn er muss den Schaden und Du den mangelfreien Gefahrübergang beglaubigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
was sagt dann “keine Rücknahme”, das sollte sich doch wohl so verhalten wie auf dem Flohmarkt, Reklamation ausgeschlossen! Oder muss ich jetzt erwähnen das der Käufer nicht zwischen einem Gewerblichen Unternehmen und einer Privatperson unterscheiden kann?
 
Mal auch für die Zukunft wenn du was bei Ebay verkaufst.
Wenn man was privat verkauft, sollte man auch schon Original Bilder nehmen und nicht irgendwelche Symbol-Bilder! Das sieht auf ansprechender aus und kann sich der Käufer vielleicht auch ein besseres Bild machen und du tust dich damit noch absichern!
 
auch unter privat verkäufen gibt es Gewährleistung (lässt sich auch nicht per ausschlussklausel ausschließen)

ein käufer hat anspruch auf rückgabe wenn der artikel oder die sache nicht dem beschriebenen zustand entspricht wie angeboten

auch wäre BGB§ 447 zutreffend, möglicher transportschaden

theoretisch hätte der käufer anrecht auf rückgabe, da in deiner artikelbeschreibung von neuware die rede und der käufer hier den eindruck gewinnt das die gekaufte ware mängel frei ist

ein kratzer und schon ist der sichere verkauf in die hosen gegangen

praktisch gesehen würde ich mir hier keine gedanken machen...
 
Weil die Leute immer dämlicher werden, im Gegenzug aber immer selbstbewusster (vermutlich auf Grund der Dämlichkeit) glauben, dass sie im Recht sind, muss man mittlerweile alles extra dazu schreiben.
 
Sc0ut3r schrieb:
auch unter privat verkäufen gibt es Gewährleistung (lässt sich auch nicht per ausschlussklausel ausschließen)

theoretisch hätte der käufer anrecht auf rückgabe, da in deiner artikelbeschreibung von neuware die rede und der käufer hier den eindruck gewinnt das die gekaufte ware mängel frei ist

Dies jedoch nur unter Vorlage eines Beweises der arglistige Täuschung tatsächlich beweist.
(Siehe meinen Beitrag #12)
 
…man könnte es so ausdrücken: Sollte ein Rotzfahnen im Paket enthalten sein würde ich mich stark ärgern, aber da das ganze Originalverpackt war (ohne Mängel) und nur der Vorbesitzer es geöffnet und wieder verpackt hat ist wohl der “Fabrikzustand” ausgeschlossen, was als "Neu" gilt. Die Verpackung ist wohl zweitrangig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als Privatperson darfst du keine Neuware verkaufen..
Sobald du das tust, agierst du als gewerblicher Händler. Da kannst du soviel ausschließen wie du willst
Also streng genommen übernimmst du gerade auch 2Jahre Gewährleistung (nach 6Monaten Beweislastumkehr)

Das nur so am Rande erwähnt. Also bist du im Grunde sowieso verpflichtet den Artikel bei 2wöchigem Widerum mit Begründung zurückzunehmen
Wissen allerdings die wenigstens Leute


Korrektur:
https://www.computerbase.de/forum/threads/rueckgabe-ebay-verkauf.1474943/page-2#post-17377344

Auch ich kann mich mal vertun ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Cardhu schrieb:
Als Privatperson darfst du keine Neuware verkaufen..
Sobald du das tust, agierst du als gewerblicher Händler. Da kannst du soviel ausschließen wie du willst

Dazu hätte ich gerne mal einen Beleg.

Hier mal aus'm Jura Forum:

I. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Sachen gebraucht oder neu sind.

II. Gewerblich handelt, wer mit einer Gewinnerzielungsabsicht einer auf die Dauer ausgelegten Tätigkeit nachgeht. Eine Legaldefinition gibt es hierfür m.E. nicht.

Natürlich darf man Neuware verkaufen ohne gewerblich damit zu handeln.
 
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