susch
Ensign
- Registriert
- Dez. 2002
- Beiträge
- 231
Tja, wie meine Prof's so oft sagen: ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Die AGB's müssten wohl gültig sein, ein unwirksamer Ausschluss gemäß §305 i.Vm.§§309, 308 oder 307 BGB kann hier wohl kaum in Betracht gezogen werden. Sachmängelhaftung mangels Mangel trifft nicht zu, ansonsten wäre es wohl unwirksam.
Aber jetzt mal ehrlich, es heißt Kulanz (Entgegenkommen, Großzügigkeit). D.h. es liegt im Ermessen des Verkäufers die Sache zurück zu nehmen.
Ihr habt einen Kaufvertrag abgeschlossen und der Verkäufer hat das seinige zur pflichtgemäßen Erfüllung getan. Wenn Du nun die Kaufsache zurückgeben willst, weil sie Dir einfach nicht mehr gefällt, ist es wohl nur verständlich, dass der Verkäufer (der nun mal ein Unternehmen und kein Wohlfahrtsverein betreibt) seine Unkosten zu decken versucht. Hierzu gehört wohl auch im angemessenen Bereich die Kosten für Ein- bzw. Ausbuchung, Zeitaufwand, etc.. Sollte er wirklich alle Risiken trägen, wenn der Käufer einen Sinneswandel hat?
Man stelle sich mal vor, die Leute geben zu Hauf ihre unbenutzen Sachen zurück? Der Verkäufer, welcher immer das gemacht hat, was die Käufer mit ihm abgemacht haben, nämlich ordentlich seinen Teil des Vertrages einzuhalten, bleibt auf seinen Kosten sitzen und meldet irgendwann Insolvenz an. Im Rahmen der Rechtssicherheit wird es hier wohl keine gesetzliche Möglichkeit geben. Ob das ganze natürlich dazu führt seinen Kundenkreis großartig zu erweitern bleibt wohl mehr als offen (Negativwerbung). Auf der anderen Seite gab es ja möglicherweise gerade aufGrund häufigen Vorkommnisse dieser Art einen Ausschluss hierfür in den AGB's. Aber das bleibt wohl der Glaskugel überlassen.
Einziger Angriffspunkt könnte natürlich die Höhe von 10% sein. Diese müsste mit dem zu erwartenden Aufwand in Relation stehen und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242) vereinbar sein.
Gruß
Die AGB's müssten wohl gültig sein, ein unwirksamer Ausschluss gemäß §305 i.Vm.§§309, 308 oder 307 BGB kann hier wohl kaum in Betracht gezogen werden. Sachmängelhaftung mangels Mangel trifft nicht zu, ansonsten wäre es wohl unwirksam.
Aber jetzt mal ehrlich, es heißt Kulanz (Entgegenkommen, Großzügigkeit). D.h. es liegt im Ermessen des Verkäufers die Sache zurück zu nehmen.
Ihr habt einen Kaufvertrag abgeschlossen und der Verkäufer hat das seinige zur pflichtgemäßen Erfüllung getan. Wenn Du nun die Kaufsache zurückgeben willst, weil sie Dir einfach nicht mehr gefällt, ist es wohl nur verständlich, dass der Verkäufer (der nun mal ein Unternehmen und kein Wohlfahrtsverein betreibt) seine Unkosten zu decken versucht. Hierzu gehört wohl auch im angemessenen Bereich die Kosten für Ein- bzw. Ausbuchung, Zeitaufwand, etc.. Sollte er wirklich alle Risiken trägen, wenn der Käufer einen Sinneswandel hat?
Man stelle sich mal vor, die Leute geben zu Hauf ihre unbenutzen Sachen zurück? Der Verkäufer, welcher immer das gemacht hat, was die Käufer mit ihm abgemacht haben, nämlich ordentlich seinen Teil des Vertrages einzuhalten, bleibt auf seinen Kosten sitzen und meldet irgendwann Insolvenz an. Im Rahmen der Rechtssicherheit wird es hier wohl keine gesetzliche Möglichkeit geben. Ob das ganze natürlich dazu führt seinen Kundenkreis großartig zu erweitern bleibt wohl mehr als offen (Negativwerbung). Auf der anderen Seite gab es ja möglicherweise gerade aufGrund häufigen Vorkommnisse dieser Art einen Ausschluss hierfür in den AGB's. Aber das bleibt wohl der Glaskugel überlassen.
Einziger Angriffspunkt könnte natürlich die Höhe von 10% sein. Diese müsste mit dem zu erwartenden Aufwand in Relation stehen und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242) vereinbar sein.
Gruß
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