Hm wenn Du das Ding im April 2007 gekauft hast, wärst Du ja noch in der Gewährleistung.
Wenn ich Wikipedia richtig deute:
Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes:
Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. April 2008 [1], ist eine solche Nutzungsentschädigung für den Fall, dass die Regelung einem „Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen“ mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar. Diesem Urteil folgend ist beim Verbrauchsgüterkauf auch nach dem Bundesgerichtshof[2] bis zur Nachlieferung (s. o.) keine Entschädigung für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen.
Nacherfüllung
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.
solltest Du Anspruch auf ein Neugerät haben bzw falls Dein Notebook nicht mehr lieferbar ist auf ein vergleichbares Modell.
Oder misversteh ich da was?
Wie es mit der Entschädigung beim Rücktritt vom Kauf ist stand da leider nicht.