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Venomous X
Gast
Hallo,
mich würde einmal interessieren, ob eine Selbstaufkunft - ganz allgemein - verpflichtend ist (= einfache Ratenzahlung gegenüber einem Inkasso-Unternehmen oder gegenüber einem beauftragten Rechtsanwalt)?
Nach den Entscheidungen des AG Nidda (DGVZ 2007, 75) sowie des AG Bad Hersfeld (DGVZ 2007, 75) scheint beispielsweise alleinig die Aufnahme einer Ratenzahlung (unter gegebenen Voraussetzungen) völlig legitim.
Gibt es denn eine gesetzliche Regelung, welche zur Abgabe einer Selbstauskunft verpflichtet? Es ist vor allem dann interessant, wenn die Gegenseite - unbeeindruckt von der Zahlungsbereitschaft und Ankündigung einer beginnenden Ratenzahlung (siehe vorstehend) - auf die Selbstauskunft, unter Hinweis auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle einer Weigerung, besteht.
Hintergrund:
Etwas fragwürdig erscheint mir das Gebaren des Anwalts, da m. E. dessen Beauftragung überflüssig war: die Forderung wurde nie bestritten, sondern die Auftraggeberin legte einfach keine Schlussrechnung vor, wie eigentlich angekündigt ... stattdessen wurde direkt der Rechtsanwalt beauftragt.
Das gleichzeitig unterbreitete Ratenzahlungsangebot (u. a. verbunden mit Anerkenntnis und Abtretungserklärung) wurde mit einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG großzügig bemessen - welche jedoch, unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen (keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis) erfolgreich zurückgewiesen wurde; selbstverständlich wurde das Anerkenntnis nicht unterzeichnet.
Aus diesem Grund besteht aus meiner Sicht auch keine Veranlassung, Vermögensverhältnisse oder weitere personenbezogene Daten anzugeben - schließlich hätte das umgangen werden können, wenn die Auftraggeberin (eigentlicher Vertragspartner) seiner Pflicht vereinbarungsgemäß nachgekommen wäre. Im Übrigen sind meines Wissens derlei Auskünfte freiwillig?!
Ich weiß, die Frage ist schon etwas spezieller - aber bislang konnte ich recht wenig Informationen oder einschlägige Bestimmungen zu dieser Thematik finden.
MfG.
mich würde einmal interessieren, ob eine Selbstaufkunft - ganz allgemein - verpflichtend ist (= einfache Ratenzahlung gegenüber einem Inkasso-Unternehmen oder gegenüber einem beauftragten Rechtsanwalt)?
Nach den Entscheidungen des AG Nidda (DGVZ 2007, 75) sowie des AG Bad Hersfeld (DGVZ 2007, 75) scheint beispielsweise alleinig die Aufnahme einer Ratenzahlung (unter gegebenen Voraussetzungen) völlig legitim.
Gibt es denn eine gesetzliche Regelung, welche zur Abgabe einer Selbstauskunft verpflichtet? Es ist vor allem dann interessant, wenn die Gegenseite - unbeeindruckt von der Zahlungsbereitschaft und Ankündigung einer beginnenden Ratenzahlung (siehe vorstehend) - auf die Selbstauskunft, unter Hinweis auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle einer Weigerung, besteht.
Hintergrund:
Etwas fragwürdig erscheint mir das Gebaren des Anwalts, da m. E. dessen Beauftragung überflüssig war: die Forderung wurde nie bestritten, sondern die Auftraggeberin legte einfach keine Schlussrechnung vor, wie eigentlich angekündigt ... stattdessen wurde direkt der Rechtsanwalt beauftragt.
Das gleichzeitig unterbreitete Ratenzahlungsangebot (u. a. verbunden mit Anerkenntnis und Abtretungserklärung) wurde mit einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG großzügig bemessen - welche jedoch, unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen (keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis) erfolgreich zurückgewiesen wurde; selbstverständlich wurde das Anerkenntnis nicht unterzeichnet.
Aus diesem Grund besteht aus meiner Sicht auch keine Veranlassung, Vermögensverhältnisse oder weitere personenbezogene Daten anzugeben - schließlich hätte das umgangen werden können, wenn die Auftraggeberin (eigentlicher Vertragspartner) seiner Pflicht vereinbarungsgemäß nachgekommen wäre. Im Übrigen sind meines Wissens derlei Auskünfte freiwillig?!
Ich weiß, die Frage ist schon etwas spezieller - aber bislang konnte ich recht wenig Informationen oder einschlägige Bestimmungen zu dieser Thematik finden.
MfG.
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