Selbstauskunft verpflichtend?

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Venomous X

Gast
Hallo,

mich würde einmal interessieren, ob eine Selbstaufkunft - ganz allgemein - verpflichtend ist (= einfache Ratenzahlung gegenüber einem Inkasso-Unternehmen oder gegenüber einem beauftragten Rechtsanwalt)?

Nach den Entscheidungen des
AG Nidda (DGVZ 2007, 75) sowie des AG Bad Hersfeld (DGVZ 2007, 75) scheint beispielsweise alleinig die Aufnahme einer Ratenzahlung (unter gegebenen Voraussetzungen) völlig legitim.

Gibt es denn eine gesetzliche Regelung, welche zur Abgabe einer Selbstauskunft verpflichtet?
Es ist vor allem dann interessant, wenn die Gegenseite - unbeeindruckt von der Zahlungsbereitschaft und Ankündigung einer beginnenden Ratenzahlung (siehe vorstehend) - auf die Selbstauskunft, unter Hinweis auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle einer Weigerung, besteht.

Hintergrund:

Etwas fragwürdig erscheint mir das Gebaren des Anwalts, da m. E. dessen Beauftragung überflüssig war: die Forderung wurde nie bestritten, sondern die Auftraggeberin legte einfach keine Schlussrechnung vor, wie eigentlich angekündigt ... stattdessen wurde direkt der Rechtsanwalt beauftragt.

Das gleichzeitig unterbreitete Ratenzahlungsangebot (u. a. verbunden mit Anerkenntnis und Abtretungserklärung) wurde mit einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG großzügig bemessen
- welche jedoch, unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen (keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis) erfolgreich zurückgewiesen wurde; selbstverständlich wurde das Anerkenntnis nicht unterzeichnet.

Aus diesem Grund besteht aus meiner Sicht auch keine Veranlassung, Vermögensverhältnisse oder weitere personenbezogene Daten anzugeben - schließlich hätte das umgangen werden können, wenn die Auftraggeberin (eigentlicher Vertragspartner) seiner Pflicht vereinbarungsgemäß nachgekommen wäre.
Im Übrigen sind meines Wissens derlei Auskünfte freiwillig?!

Ich weiß, die Frage ist schon etwas spezieller - aber bislang konnte ich recht wenig Informationen oder einschlägige Bestimmungen zu dieser Thematik finden.


MfG.
 
Zuletzt bearbeitet:
So wie ich das lese, behauptet ja auch die Gegenseite nichts von einer Verpflichtung.

Vielmehr stellt das ein Angebot dar, um die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruches zu vermeiden.

Das kannst du annehmen oder eben nicht.

Kommt es zum Prozess, werden die von dir vorgebrachten Einwendungen vom Gericht geprüft.
 
Ich würde an deiner Stelle weder Inkasso noch Anwaltsgebühren bezahlen, sofern keine Schlussrechnung mit vereinbartem Zahlungsziel vorliegt. In diesem Falle kann weder Anwalt noch Inkassounternehmen außergerichtlich ohne Mahnverfahren (gerichtliches) etwas erreichen.

Du solltest dir nur selbst die Frage Stellen, bist du Schuldner oder nicht!?

Wenn nämlich die Gläubigerin nachweisen kann das du Kenntnis des Rechnungsbetrags hattest, in diesem Falle sind in den AGB's die Zahlungsoptionen und gelistet und gelten als vereinbart.

Ratenzahlung ist frei mit der Gegenseite vereinbar, diese muss aber nicht zwingend darauf eingehen. Daher wäre eine Selbstauskunft in diesem Falle aussergerichtlich legitim.
 
@Doc Foster
Der RA ist zur Beitreibung der Forderung beauftragt worden, daher auch das vorbereitete Schuldanerkenntnis, welches beilag.

Zudem - wie bereits oben erwähnt - wird auf die Selbstauskunft bestanden, siehe:
ist vor allem dann interessant, wenn die Gegenseite - unbeeindruckt von der Zahlungsbereitschaft und Ankündigung einer beginnenden Ratenzahlung (siehe vorstehend) - auf die Selbstauskunft, unter Hinweis auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle einer Weigerung, besteht.
Übrigens wird alles plötzlich schriftlich verlangt, die bisherige Fax-Korrespondenz (mit qualifizierten Nachweisen) reicht anscheinend nicht (mehr) *ggg*

Dass ich ein Angebot annehmen kann oder nicht, ist mir durchaus bewußt; allerdings werde ich für keine Kosten aufkommen, die bei Beachtung der üblichen Sorgfaltspflichten hätten vermieden werden können - was verständlich sein dürfte.

Wenn dem beauftragten RA an der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gelegen wäre, erfolgte die einfache Ratenzahlungsvereinbarung kostenlos - wie auch nach h. M. üblich.

Daher die Frage nach der Selbstauskunft. Ich könnte es mir auch ganz einfach machen, wie angeschnitten mit der Ratenzahlung beginnen, jedoch unter Hinweis auf ausschließliche Verrechnung mit der Hauptforderung. Und nach Erfüllung, jegliche Anwaltskosten ablehnen, die übrigens bereits (unabhängig von dem Anerkenntnis) aufgeschlagen wurden :-)

Sofern also jemand etwas zum Thema Selbstauskunft beitragen kann, gerne!.

MfG.


@tok_tok
Danke für den konstruktiven Beitrag. Nein, ich bin definitv kein Schuldner, um auf die vorstehende Frage zu antworten. Der Energieversorger - dessen Namen hier der Einfachheit nicht genannt sein will *ggg* - hat sich schlichtweg 1 Jahr nicht gemeldet und auf sämtliche (nachweisbare) Eingaben nicht reagiert. Aus diesem Grund hält sich meine Kooperationsbereitschaft (um es vorsichtig auszudrücken) in Grenzen, gerade im Hinblick auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

MfG.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube, Du irrst Dich im Grundsachverhalt.

Die Gegenseite kann jederzeit über einen RA ein gerichtliches Mahnverfahren mit Aussicht auf Erfolg einleiten, sofern Du Dich im Zahlungsrückstand befindest. Allein diese Kernfrage gilt es für Dich zu beantworten.
Befindest Du Dich im Zahlungsrückstand, musst Du auch alle Kosten des Verfahrens bezahlen, egal ob Du Ratenzahlung anbietest oder Zahlungsbereitschaft signalisierst. Zahlungsrückstand kann auch ohne Vorliegen einer Schlussrechnung gegeben sein.
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der genauen Kenntnis des Sachverhaltes, insbesondere der Art Deiner Eingaben an den Stromversorger.
 
@ThomasK_7
Die Abschläge wurden bezahlt, es handelt sich - wie erwähnt - um die Schlussrechnung für die Stromlieferung, welche mehrfach angefordert, bislang jedoch weder vorgelegt noch angemahnt wurde. Insofern sehe ich auch keinen Verzug gegeben.

Die Eingaben meinerseits waren mehrfache Aufforderungen, die Schlussrechnung vorzunehmen und vorzulegen; ergebnislos.

Gerade diese mangelnde Kommunikation war letztendlich auch ein Wechselgrund; der aktuelle Energieversorger benötigte gerade einmal 1 Woche ab Übermittlung der Zählerstände für die Schlussrechnung.
 
Ich finde es sehr schwer und sogar unmöglich, aus Deinen bisherigen groben Angaben überhaupt den Sachverhalt zu erkennen.

Die Anspruchsgrundlage für die Erzwingung einer Selbstauskunft ist das Zwangsvollstreckungsrecht. Du hast noch etwas Zeit bis dahin, denn erst kommt der Mahnbescheid, dann der Vollstreckungsbescheid bzw. das Gerichtsverfahren und danach der Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung zur Selbstauskunft (heißt dann Abgabe Vermögensverzeichnis).

Du schreibst alle Abschläge wurden bezahlt, im Eingangspost schreibst Du aber von unbestrittenen Forderungen (sogar Anerkenntniserklärung und Forderungsabtretung) gegen Dich, auf die Du Ratenzahlung angeboten hast. Jetzt bestreitest Du, das eine Fälligkeit vorliegt.

Erfahrungsgemäß ist die unbestrittene Forderung die Jahresrechnung mit Nachforderungsbetrag (vielleicht weil doch nicht alle Abschläge aus dem Vorjahr bezahlt wurden?). Die laufenden Abschläge werden jetzt bezahlt und Du versuchst die Bezahlung der Altschulden so lange wie es geht zu ziehen. Jetzt braucht man natürlich einen Grund, der nicht bei sich selber zu suchen ist. Man kündigt dem alten Versorger und verlangt eine Schlussrechnung. Generös bietest Du dem alten Versorger eine Ratenzahlung nach eigenem Ermessen an und verbittest Dir jeglichen Druck von seiner Seite, erst recht noch zusätzliche Kosten (Inkassobüro, Rechtsanwalt usw.)

Natürlich kann es auch beim Energieversorger zu Fehleinschätzungen kommen, gerade bei den ganz billigen Discountern mit überlasteten Serviceabteilungen. Aber in Deinem Fall tippe ich einfach nicht darauf.
 
Also ich gebe dir ja recht, dass die darstellung des Sachverhalts zielich verwirrend ist und keinesfalls ausreicht, um überhaupt zu verstehen, war da was weshalb von wem will. Aber entweder stehe ich tierisch auf dem Schlauch oder deine Unterstellungen sind höchst spekulativ. Können wir nicht einfach abwarten, bis der TO uns über die ganze Vorgeschichte aufklärt? Das führt doch so zu nichts...
 
@ThomasK_7
Nochmals en détail:

  1. alle monatlichen Abschläge wurden gemäß Abschlagsplan des Energieversorgers tatsächlich bezahlt;
  2. zum Thema der Erwähnung "unbestrittene Forderung" im Eingangspost:
    da der beauftragte RA eine Forderung geltend macht, die vom Energieversorger vorher weder benannt noch eingefordert wurde (ich habe mehrere Anfragen hiernach schriftlich/nachweislich eingereicht/keine Antwort bekommen), und hierfür praktischerweise ein Anerkenntnis beigelegt hat (natürlich um die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abzurechnen), wurde dies unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen von mir abgelehnt > ich kann keine Forderung bestreiten, die ich nicht kenne; und die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzte die Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis voraus ... wäre mir diese bekannt gewesen, von mir bestritten und letztendlich akzeptiert worden, sähe es natürlich anders aus;[FONT=&quot]
    [/FONT]

Ich weiß zwar nicht, was einem regulären Anbieterwechsel entgegenstünde, schließlich hatten wir unsere Mindestvertragslaufzeit ordentlich erfüllt - insofern ist es ein üblicher Ablauf, im Zuge dessen die Zählerstände zu übermitteln und hierauf die ordentliche Schlussrechnung zu erhalten.

Nach Deiner Logik müsste man also jegliche Rechnung, Mahnung oder sonstige geltend gemachte Forderung ungeprüft und stillschweigend hinnehmen? - Sofern keine Grundlage besteht, wieso sollte ich Kosten für Inkasso oder Rechtsanwälte übernehmen? Ich denke, das ist völlig legitim.


Zu weiteren Erklärung:

Über den Energieversorger bestand eine Versorgung mit Gas & Strom; von dort sollte eine einzige Schlussrechnung erfolgen, was jedoch nicht erfolgte - hierauf forderte ich diese mehrmals an, um den Vorgang abzuschließen (siehe oben). Allerdings ohne Ergebnis.

Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vornehmen zu können, muss ja die übliche Kette "Titel-Klausel-Zustellung" eingehalten werden, weshalb von einer erzwingbaren Selbstauskunft im Wege der Zwangsvollstreckung wohl keine Rede sein kann.


@
FidelZastro
Ich hoffe, die Erklärung war jetzt schlüssig genug. MfG.
 
Wie reagiert denn der Versorger auf deinen Einwand überhaupt keine Schlussrechnung erhalten zu haben?

Denn den Zugang einer solchen müsste der Gläubiger wohl im Prozess beweisen können.

Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vornehmen zu können, muss ja die übliche Kette "Titel-Klausel-Zustellung" eingehalten werden, weshalb von einer erzwingbaren Selbstauskunft im Wege der Zwangsvollstreckung wohl keine Rede sein kann.

Soweit ist das Verfahren ja scheinbar noch nicht, es fehlt ja hier schon am Titel.

M.E. kann im außergerichtlichen Bereich die Gegenseite keinerlei Selbstauskunft erzwingen, sie kann aber natürlich darum bitten und beim Nichtzustandekommen einer Einigung den Schlussbetrag gerichtlich geltend machen.

Um dann die Kosten der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung ersetzt zu bekommen, muss die Gegenseite natürlich die Voraussetzungen des § 286 BGB nachweisen, wozu es in der Regel einer ordentlichen Rechnung bedarf.

Anwaltlicher Rat wäre hier sicherlich schon jetzt angebracht!
 
Die Schlussrechnung des Energieversorgers einschl. der Mahnschreiben hat den TE anscheinend nicht erreicht, der darauf folgende Brief des Inkassobüros schon. Der Energieversorger hat anscheinend aber zuvor die Post des TE über den Vorschlag der eigenen Ratenzahlung auf den Forderungsbetrag erhalten und dies zum Anlass genommen, die Höhe der vorgeschlagenen Raten mittels Selbstauskunft auf Angemessenheit zu überprüfen.
(ich kann ja bei der Faktenausgangslage weiterhin nur vermuten)

Wie von allen hier bereits richtig geantwortet, hat der Energieversorger zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf Deine Selbstauskunft.
Er hat vielmehr zu beweisen, dass die Schlussrechnung/Forderungsrechnung Dich auch wirklich erreicht hat.

Üblicherweise schicken die Energieversorger keine nachweisbaren Schlussrechnungen und Mahnschreiben, ebenso die Inkassobüros deren erste Schreiben. Üblicherweise heißt aber nicht immer! Manchmal verteilen auch Außendienstmitarbeiter die höher stufigen Mahnschreiben persönlich in die Briefkästen mit eigenem Zustellnachweis.

Der TE sollte jetzt reagieren und dem Inkassobüro schriftlich nachweisbar mitteilen, das ihm bislang keine die Forderung begründende Rechnung vorliegt und um Zusendung derselben bitten. Er kann dabei auf seinen vorangegangenen einseitigen Schriftverkehr verweisen.

Im übrigen kenne ich keine Anspruchsgrundlage auf eine Rechnung für Gas + Strom. Es ist üblich und gerichtsfest ausreichend, wenn der Versorger zwei getrennte Rechnungen schickt. Selbst wenn Du unüblicherweise einen Vertrag über Strom + Gas hast in dem steht, "der Kunde erhält eine Rechnung über den Jahresverbrauch" bzw. laut AGB "eine Schlussrechnung", so bedeutet dies nicht Anrecht auf eine Papierrechnung mit gemeinsamer Ausweisung.
Üblicherweise werden auch bei nur 1 Anbieter mit einer Bestellung zwei Verträge abgeschlossen, einen über Strom- und einen über Heizgasbezug, zu denen dann die unterschiedlichen jeweiligen allg. Versorgungsbedingungen gehören.

Besser aber wäre bestimmt den Tipp von DocFoster zu befolgen und anwaltlichen Rat einzuholen, da dieser dann auch Einsicht in die Vertragsunterlagen nehmen kann und nicht wie wir auf die unklaren/ widersprüchlichen Angaben des TE angewiesen sind.
 
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