News Streit um Urheberrecht auf Playlisten geht vor Gericht

Bei gerade mal 5 gegebenen Liedern ist die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die gleiche Playlist macht wie ich, bei unter einem Promille... Bei 10 gegebenen Liedern braucht es im Mittel 1.814.400 Playlists, bis eine identische zu meiner auftaucht.
Wie viele Lieder gibt es und wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die selben 5 oder 10 Lieder aus dieser Menge genommen werden? Das ist astronomisch gering. Ich sage nicht, dass es unmöglich ist. Aber man kommt dann schon in Erklärungsnot.

Und eine Playlist von 5 Liedern würde ich _niemals_ als schützenswürdig ansehen.

Bei 15 Liedern sind es 1.307.674.368.000 Möglichkeiten. Zum Vergleich: Es gibt etwa 7.100.000.000 Menschen auf der Erde.
 
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Wie gesagt: "mehr oder weniger" zufällig. Nur weil ich Stücke nach gleichen Stil oder Rhythmus usw. zu ordenen hat doch nun wirklich nur bedingt mit Kreativität zu tun. (Deshalb auch der Verweis auf existierende Computeralgorithmen - es gibt ja auch gewisse Leitlinien/Regeln nach denen man Playlists erstellt)
Und sich jetzt hier ganz auf den Zufall zu beziehen ist auch problematisch:
1668mib schrieb:
Und eine Playlist von 5 Liedern würde ich _niemals_ als schützenswürdig ansehen.
Ab wo ist es dann schützenswürdig? Ab 6 oder 8? Diese exakten Zahlenspiele gehen mir dann auch zu sehr an der Realität vorbei. Mit dem "Zufall" wollte ich hier belegen warum die Schöpfungshöhe hier so niedrig ist. Wie hoch ist die kreative Leistung anzusehen Lieder zu kombinieren? Natürlich liegt hier eine gewisse kreative Leistung vor, aber diese an einer Zahl fest zu machen zeigt eigentlich, dass es sich hier nicht mehr um Kreativität sondern um Produktion handelt. In einer Playliste von 5 Liedern kann doch wohl eindeutig mehr Kreativität liegen als in einer mit 10. Und gerade bei MOS guckt man doch in erster Linie auf Charts und den Kundengeschmack. Die kreativen Freiräume der Mitarbeiter sind doch hier schon sehr stark eingeschränkt. Und wie gesagt: Selbst wenn sich jemand bei ner Playlist noch so viel Mühe gegeben hat, sehe ich hier keine besondere Leistung. Da kannst du mit Zahlen kommen wie du möchtest - an dieses Thema kann man (und sollte man auch nicht) mit nackten zahlen dran gehen.
Natürlich ist an deinem Beispiel zwischen 5 und 10 Liedern über Urheberschutz zu unterscheiden auch etwas wahres dran. Datenbanken sind schließlich auch urheberrechtlich geschützt. Aber eine CD oder ne Compilation von 30 Liedern hat für mich nun absolut keinen Charakter von ner Datenbank.

Also das ganze ist doch nun wirklich ein sehr subjektives Thema. Jeder der denkt, dass er bei diesem Thema objektive perfekte, klare und richtige Abgrenzungen machen könnte gibt sich aus meiner Sicht einer vollkommen unrealistischen Illusion hin.

Kann auch gut sein, dass ich etwas zu viel Subjektivität in das Thema einbringe, denn meine Meinung zu dem Streit ist an sich auch sehr klar: MOS ist für mich schon ein typisches Beispiel für die Kommerzialisierung und Industrialisierung der Musikbranche, die dazu führt dass die Kreativität in diesem Bereich immer weiter zurück gedrängt wird. Wenn dann von genau dieser Seite auch noch für kleinste kreative Leistungen Schutz eingefordert wird finde ich das einfach nur dreist. Dass es von Seiten MOS in keinster Weise um den Schutz von ihrer kreativen Leistung geht ist ja jedem klar. Hier geht es einfach nur ums Geschäft. Das ist zwar Alltag, normal und nicht zu verhindern - richtig wird es dadurch noch lange nicht!

Edit: plagaware.de hat übrigens auf seiner Seite eine Textpassage (zum Thema Webseiten) die meine Meinung zu den Playlists sehr gut auf den Punkt bringt:
Das Urheberrecht schließt also explizit nur "Werke" ein, bei denen eine schöpferische Eigenleistung zu erkennen ist. Im Fachdeutsch spricht man hierbei von einer gwissen "Schöpfungshöhe". Es ist im Umkehrschluss also nicht ausreichend, Inhalte nur mit Sorgfalt und Fleiß (und sei er auch noch so bewundernswert) zusammenzustellen. Statt dessen muss bei der Frage nach dem Schutz durch das Urheberrecht klar erkennbar sein, dass etwas wirklich Neues - und sei es auch nur zu einem kleinen Teil - in eigener Leistung geschaffen wurde.
Aus meiner Meinung steckt in diesen Playlists sehr viel Sorgfalt und Fleiß. Etwas wirklich Neues ist (durch den "zufälligen Charakter") wurde hier aber nicht geschaffen. Falls hier also ein Verstoß vorliegt dann vllt. in der Benutzung des Names "Ministry Of Sound" oder noch woanders - aber nicht im Bereich des Urheberrechts.
 
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Wie ich sagte: Das muss im Einzelfall entschieden werden. (Hat sich einer hier in der Diskussion eine beanstandete Playlist angeschaut?) Ab wann ist ein Text schützenswürdig? Ab wann ein Gedicht? Ab wann Computer-Quellcode? Ich kann dir Beispiele geben für schützenswürdig und für nicht schützenswürdig. Ich kann dir aber nirgends eine Grenze nennen. Natürlich könntest du nun fies fragen: 5 sind nicht schützenswürdig, wie ist es mit 6? Und das Spiel halt so lange treibe, bis ich sage "also X Titel sind es definitiiv". Aber davor werde ich oft genug sagen "Das möchte ich nicht entscheiden". Und zum Glück muss ich es auch nicht. Dafür gibt es Gerichte.

Und bitte, die Mühe spielt keine Rolle, ob etwas schützenswürdig ist oder nicht. Wird Mühe nicht auch maßgeblich von eigenen Fähigkeiten bestimmt? Ist eine Software, die jemand ohne große Mühe erstellt hat etwa per so urheberrechtsfrei? Woran erkenne ich das überhaupt? Ist Mühe nicht genauso schwammig wie die Frage nach einer absoluten Grenze hier? Und sind nur besondere Leistungen urheberrechtlch geschützt? Wer definiert, was eine besondere Leistung ist?
Meine Zahlen sind kein Argument für Leistung. Sie sollen nur widerlegen, dass man jetzt panische Angst haben muss, nur weil man eigene Playlists macht... es sei denn, man bedient sich dabei anderen... und damit meine ich nicht "Ich habe eine CD rechtmäßig in MP3s umgewandelt und eine Playlist erstellt mit der Reihenfolge 1, 2, 3, 4, 5..., so wie es auch auf der CD ist." Mit dieser Playlist wird sich keine strafbar machen.

Und ich werte ja nicht das Verhalten von MOS. Das hat mit der Rechtsfrage auch gar nichts zu tun.

Edit:
Das ist eben zu diskutieren. Und Urheberrecht heißt eben nicht, dass es etwas "Neues" sein muss. Zumindest nicht im Sinn von "neuartig" oder "innovativ". Das mag für Patentrecht/Geschmacksmusterrecht eine Rolle spielen.
Und das ist eben die Frage, die Gerichte entscheiden dürfen: Ist es eine eigene Leistung, Lieder auszuwählen und in einer Playlist zu ordnen.
Ich persönlich würde sagen: Kann es sein.
Die Tatsache, dass sich Leute die Mühe machen, die Playlists nachzubauen, ist für mich jedenfalls ein Indiz, dass es scheinbar doch nicht so leicht ist, eine vernünftige Playlist selbst zu entwerfen.

Und auch ein Kunstwerk kann zufälligen Charakter haben. Ich werfe drei Farbeimer gegen die Wand und es ist Kunst. Jedes Foto kann zufälligen Charakter haben. Manche Fotos heben sich kaum von anderen ab - sind die dann nicht geschützt? Wie ist es mit Musik? Die wenigsten Lieder bringen doch etwas wirklich "Neues"... stark überspitzt: "Gitarre und Gesang... das kenn ich schon!"

Ich persönlich fände es interessant, mal jemanden in der Diskussion zu hören, der selbst Musik auflegt.


Und ich nehme auch nicht an, dass es hier darum geht, dass (fiktive Zahl) 50 Mal ein und die selbe Playlist bei Spotify war...
 
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1668mib schrieb:
[...]@Pampersbomber: Ich urteile auch nicht darüber, ob die Klage sinnvoll ist oder nicht. Das muss MoS selbst wissen. Andererseits wenn Spotify auf die Bitten, entsprechende Listen zu entfernen nicht reagiert, was bleibt dann übrig? Das ist dann nur konsequent. [...]

Man fährt sich da konsequent in Sackgassen. Wenn MoS da gewinnt, gibt es nacher Klagewellen über mikrige Playlisten. Und wer bezahlt diesen ganzen unnötigen Streit? Dann heißt es vielleicht am Ende: Playlisten ab 50 Songs sind schutzwürdig. Also fangen die an einfach Playlisten mit 10 Songs mit Pseudo-Songs Song1,Song2,...,SongX aufzufüllen. Das ist doch alles Kinderkrams und profitieren tut da keiner von.
Playlists urheberrechtlich zu schützen ist arg übertrieben und fördert nur Missbrauch. Da könnte ich einfach ein x-beliebiges Album eines Künstlers nehmen, alle Songs+Füllsongs als Playlist veröffentlichen und jeden verklagen, der "zuuufällig" die gleiche Playlist veröffentlicht.

Das Ganze führt ganz konsequent zu dummen und sinnlosen Gerichtsverfahren, noch mehr Gier und verplemperten Steuergeldern. Es gibt schon genügend Dinge, die sogar ausreichende Schöpfungshöhe besitzen, über die man Klagen kann. Urheberrechts-Verfahren über Playlists kann nun keiner gebrauchen.
 
Pampersbomber schrieb:
Da könnte ich einfach ein x-beliebiges Album eines Künstlers nehmen, alle Songs+Füllsongs als Playlist veröffentlichen und jeden verklagen, der "zuuufällig" die gleiche Playlist veröffentlicht.
Dann tu es! Wenn das dein Geschäftsmodell ist, dann wünsch ich dir alles Gute dafür. Aber das dürfte gar nicht so leicht sein. Zudem solltest du auch nachweisen können, dass du deine Liste vorher veröffentlich hast...

Mit dieser Problematik muss man im Urheberrecht nun mal leben.
Es kann auch passieren, dass jemand "zuuufällig" den selben Roman schreibt. Und Karl-Theodor zu Guttenberg hat gar nicht abgeschrieben, er hat nur "zuuufällig" den fast exakt selben Wortlaut wie andere genommen. Also hört doch endlich mit eurem sinnlosen Zufallsgerede auf. Das ist sinnlos.

Man kann hier einfach nicht von Zufall sprechen. Vor allem, wenn sogar noch der Name verwendet wird. Und natürlich kann es einen solchen Zufall geben. Aber das gilt im gesamten Urheberrecht. Den Zufall kann man nie ausschließen.

Bislang ging übrigens noch kein Tipp für die Reihenfolge meiner 10 Lieder ein. Aber ich möchte die große Spannung noch aufrecht erhalten und werde sie deshalb noch nicht nennen. Vielleicht errät sie ja doch noch wer.

Und dass man Rechte beachten muss, das ist nichts neues wenn man etwas veröffentlicht.
 
Ich habe hier gerade 1,6 Milliarden Playlists mit 3 bis 60 Titeln liegen, alle mühsam zusammengestellt ... wo kann ich die jetzt zum Schutz einreichen? Und wie treibe ich meine Lizenzgebühren ein? ...

Haltet ihr für lächerlich übertrieben? Wenn MoS da Recht bekommt, wird es GENAU SO ablaufen!
 
@Aretris: Du hast das Urheberrecht nicht verstanden. Du musst nichts einreichen. Das Urheberrecht darauf hast du schon.

Ich habe übrigens 1,6 Milliarden Texte. Im Grunde ist da so ziemlich jeder Text, den es jemals geben wird, schon dabei.

Das einzige, was ich für lächerlich übertrieben halte, sind die Befürchtungen...

Ich geh übrigens mal ein paar Autoren verklagen. Von den Harry-Potter-Millionen hätte ich schon gerne den Anteil, der mir zusteht. Und mit dem Geld kauf ich mir dann die Rechte an deinen Playlisten... dann gehört die Welt mir.
 
1668mib schrieb:
Und bitte, die Mühe spielt keine Rolle, ob etwas schützenswürdig ist oder nicht.
Genau das habe ich ja im untersten Absatz deutlich machen wollen. Die Arbeit (Mühe, Sorgfalt, Fleiß) die in so einer Playlist steckt lässt sich ja auch ziemlich einfach messen. Was zu beurteilen ist - und wo sich unsere Standpunkte aus meiner Sicht auch im Kern unterscheiden - wie groß der Anteil an Kreativität, künstlerischer Leistung (nenn es wie du möchtest) da drin steckt.
1668mib schrieb:
Ich werfe drei Farbeimer gegen die Wand und es ist Kunst.
Dieser Satz wird z.B. wahnsinnig gerne verwendet wird um Kunst abzuwerten. Für mich gilt immer noch der Grundsatz "Ars gratia artis". Viele Menschen bewerten Kunst bzw. künstlerische Leistung heute nach den vollständig falschen Merkmalen. Wie bekannt ist der Künstler? Wieviel Platten verkauft er? Zu welchem Prozentsatz stimmen die Noten eines Werkes mit den Noten eines älteren Werkes zusammen? Wieviele Leute nutzen eine Playlist?
Kunst die nicht produktiv ist oder die handwerklich keine besondere Leistung darstellt wird oft mit Sätzen ins lächerliche gezogen wie "Ist das Kunst, oder kann das weg?"
1668mib schrieb:
Und Urheberrecht heißt eben nicht, dass es etwas "Neues" sein muss.
Nein. Aber der Grad der Individualität hilft entscheidend dabei zu beurteilen wie viel künstlerische Ideen in etwas drin Stecken. Ein Werk kann durch kleine Veränderungen eine ganz andere Wirkung haben und sich vom alten Werk abheben. Das ist dann wirklich eine kreative Leistung. Wenn ich unter einen Song einen Standard Beat lege das Tempo veränder und in dadurch in ein neues Genre transformiere ist die kreative Leistung aus meiner Sicht viel gering. Das ist einfach handwerkliche Leistung.

Und unter dem Strich fehlt mir beim Zusammenstellen einer Playlist eine solche kreative Leistung. Das wird dir auch jeder DJ bestätigen. Im Zusammenstellen von Playlists alleine steckt noch keine große kreative Leistung durch die ich mich von anderen DJ's abheben kann. Und wenn man sich die Playlists von MOS anguckt ist das auch mehr handwerkliche Leistung als kreative. "Ministry of Sound - The Annual 2013": Typisches Beispiel. Wie wird so eine Playlist erstellt? Erstmal guckt man sich verschiedene Charts an die in die gewünschte Schublade passen. Club Charts 2013 u.ä.. 3 CDs Spielzeit sind vorgegeben, also weiß man nach welcher Spieldauer man die ermittelte Chartliste abschneidet. Dann guckt man wie die Stücke am besten zusammenpassen. Dazu gibt es auch ganz bestimmte Regeln und Vorgehensweisen. Spielraum für eine schützenswerte kreative Leistung sehe ich nicht. Im Gegenteil. Wenn man sowas als geistige Leistung anerkennt hat man sich vom Kunstbegriff (künstlerische Leistung) vollkommen verabschiedet.
 
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@GrambleX: Ich möchte Kunst nicht abwerten. Im Gegenteil. Ich gehöre hier zu den wenigen, die auch eine Playlist für etwas künstlerisches, für eine Leistung halten... ich wollte nur sagen, dass nur weil etwas Zufall ist, weil etwas scheinbar wenig Mühe macht, es dennoch schützenswert sein kann.
Aber Urheberrecht begrenzt sich sowieso nicht nur auf Kunst oder kreative Leistungen. Eine Bedienungsanleitung würde ich nicht weder als Kunst noch als kreativ ansehen, und mitunter ist nicht mal eine Leistung erkennbar... der Text ist dennoch geschützt...

Für mich spielt es gar keine Rolle, wie wenig Aufwand da reingesteckt wird, um die Playlist zu erstellen. Wenn es so wenig Aufwand war, dann frag ich mich halt, wieso es ein hochbrisantes Thema zu sein scheint, eigene Playlists erstellen zu können. Denn Kreativität gibt es auch trotz Urheberrecht - und wer weiß, vielleicht auch gerade deswegen... etwas zu kopieren halte ich für wenig kreativ. Und Nachahmen und Kopieren sind auch verschiedene Dinge.
 
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- Wie gesagt, dass du eine Playlist für eine künstlerische Leistung hälst ist der Kernunterschied zwischen unseren Standpunkten.
- Etwas rein Zufälliges ist nicht schützenswert, wieso auch?

Bundesgerichtshof: BGHZ 18 175 ff schrieb:
Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.

Auch Interessant um die Bedeutung einer erkennbaren künstlerischen Leistung zu verdeutlichen:
http://www.netlaw.de/urteile/lgb_20.htm
Erst ein Überragen der von durchschnittlich befähigten Gestaltern durch "handwerkliche" Tätigkeit geschaffenen Darstellungen durch eigenartige Prägung, individuelle Geistestätigkeit und einen erheblichen ästhetischen Überschuß über die Zweckform hinaus begründet die Urheberrechtsschutzfähigkeit. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liegt außerhalb der Schutzfähigkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH GRUR 85, 1041, 1047 "Inkasso-Programm"; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 2 Rdn. 16; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 5. Aufl. 1984, § 15 I 1).
 
Ministry Of Sounds
Ui... ich dachte immer das sei eine Release Group... :lol: >_<
Naja, Playlisten copyrighten... das ist doch schon sehr grenzwertig. Allerdings gibt's keinen entgangegen Gewinnen, insofern iwo lächerlich.
In den meisten Clubs wird die Musik eh durch irgendwelche DJs verhunzt, also droht von dort auch keine "Gefahr"...

MFG, Thomas
 
Ministry Of Sounds, ein Betreiber von diversen Nachtclubs sowie einem eigenen Musiklabel, veröffentlicht über letzteres auch eigene Musik-Zusammenstellungen. Diese beinhalten nicht nur Musik des eigenen Labels, sondern auch Musikstücke anderer Plattenfirmen.
Ist jetzt nicht deren ernst, die kassieren schon dadurch, dass sie zu einem Teil(ich vermute einem grossen Teil) Musik ihres eigenen Labels auf die Playlist legen. Und diese Werbewirkung solcher Listen reicht ihnen nicht mal aus. :freak::

Ich bestreite ja nicht einmal, dass das erstellen einer Playlist ein kreativer Prozess sein kann. Aber afaik ist es bisher nicht möglich Playlists schützen zu lassen. Und wenn man mich fragt ist das auch gut so.
Wenn das Label für die Playlist Geld haben will, dann sollen sie sich an die Künstler wenden, die durch Verwendung der Songs Geld verdienen und sich ihren Teil abholen. Oder die Playlist als Gesamtkunstwerk schützen lassen...aber das wollen sie sicher erstrecht nicht, da es für einen 60 Min Song(- Rechte an anderen Songs) sicher weniger Geld gibt als für 15 vom eigenen Label und 5 Fremdsongs, die dann auch ne Stunde laufen.
 
@GrambleX: Wenn alle eine Playlist für reinen Zufall halten ohne Wert, dann verstehe ich eigentlich gar nicht, wieso man sie überhaupt kopiert.
Dass eine Wiedergabeliste individuellen Charakter hat, habe ich durch meine Zahlenspiele denke ich schon oft genug zum Ausdruck gebracht.
Der von dir genannte Absatz stellt im Übrigen viele geschützte Dinge in Frage. Deshalb würde ich mich nicht auf diese Zeilen berufen.
Wie gesagt: Einen Farbeimer gegen eine Leinwand geworfen - ein reines Zufallsprodukt. Würdest du solchen Gemälden - es ist schließlich Kunst - den Urheberrechtsschutz absprechen wollen? Bezogen auf dein Zitat sehe ich allerdings nicht, warum solche Kunstwerke geschützt sein sollten...

@mace1978:
Richtiig, es ist nicht möglich Playlists schützen zu lassen.
Weitere Dinge, die man nicht schützen lassen kann in Deutschland:
- Texte
- Filme
- Musik
- Software
- Literatur allgemein
- Kunstwerke
- ...

Warum? Weil man beim Urheberrecht nichts schützen lassen muss. So funktioniert das Urheberrecht nicht. Und wenn man mich fragt, dann ist das auch gut so.
Und keiner hat die Rechte an einer Note, aber dennoch sind Melodien, die aus Noten besten, schutzfähig...
Im Übrigen: Es wollte keiner Geld für die Wiedergabelisten. Spotify wurde gebeten, die Playlists zu entfernen. Dem wurde aber nicht nachgekommen.
 
Warum aus meiner Sicht alle diese Playlists verwenden habe ich oben schon einmal geschrieben. Individualität ist für mich nicht alleine eine Frage der Anzahl der Kombinationsmöglichkeiten - habe ich oben aber auch schonmal geschrieben.
Einen Farbeimer gegen eine Leinwand geworfen - ein reines Zufallsprodukt. Würdest du solchen Gemälden - es ist schließlich Kunst
Diese Zeile würde ich so auf keinen Fall unterschreiben. Dazu habe ich oben beim Thema Kunst aber auch schon eine Menge geschrieben. Und zum Schluss möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass man beim Urheberrecht (zu recht) stark nach der Art des Werkes unterscheidet.

Also alles alter Kaffee und bereits breit getreten. Wie gesagt, es läuft darauf hinaus, dass du in der Zusammenstellung einer solchen Compilation eine künstlerische Leistung siehst und ich nicht. Warum ich meine behaupten zu können, dass da keine nennenswerte künstlerische Leistung hinter steckt habe ich auch schon ausgeführt.
 
Ich sehe auch bei vielen Dingen keine künstlerische Leistung, nicht abwertend gemeint. Die Bedienungsanleitung als Beispiel.
Und ja, es ist ein Fehler meinerseits, eine Wiedergabeliste auf die Permutationsmöglichkeiten zu reduzieren. Alleine schon die Auswahl der Lieder gibt einer solchen Liste Individualität. Zumindest, wenn sie nicht nach einem ... wie soll ich sagen... ich nenne es einfach mal ganz dumm "prior-art"-Verfahren gemacht wird. Soll heißen: Eine Liste der Top 100 würde ich weder in der Zusammenstellung als individuell noch in der Reihenfolge, wenn sie in der Folge der Platzierungen geordnet ist, ansehen.
 
Ich denke, dass im Bereich der Bedienungsanleitung die richtigen Maßstäbe angesetzt werden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he schrieb:
Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hat der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind.[25] Er erhebt hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ soll nicht geschützt werden. Vielmehr soll die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden.[26] Die Begründung stellt insbesondere darauf ab, dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfügung stehen müsse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle.[27]
Hier hat man halt das Dilemma, dass man eine solche Leistung schützen möchte aber der künstlerische Aspekt fehlt. Es gibt darüber hinaus einige Urteile bei denen man beim Urheberrecht von Bedienungsanleitungen u.Ä. kräftig auf die Nase gefallen ist. Nur weil man ein "Kopieren verboten" oder ein (c) drunter druckt ist soetwas halt noch lange nicht rechtskräftig bzw. urheberrechtlich geschützt. Aber wie gesagt, genau aus diesem grund ist die Unterscheidung nach Art des Werkes wichtig. Ich sehe nicht, dass man bei Musik einen Bereich "nicht rein künstlerisch/musikalische Werke" (analog zu den "nicht rein literarische Werke") bräuchte, bzw. dass MOS ernsthaft auf eine solche Argumentation setzen möchte.
 
1668mib schrieb:
aber ich finde, eine Musik-Wiedergabeliste kann man schon als kreatives und damit schützungswürdiges Produkt (Schöpfung) ansehen.

Ein Produkt wäre es erst, wenn ein (-wie von Ministry of Sound vorgesehen-) komplett gemixtes Set in dieser Reihenfolge herausgegeben wird. Somit trifft das hier nicht zu.
Wenn du eine Liste von Filmen auf ein Blatt Papier schreibst und die Fotokopien davon entgeltlich verkaufst und ich dann eine dieser Listen per Hand abschreibe/abtippe und anschließend ans schwarze Brett meiner Uni anpinne, ist das dann auch eine Urheberrechtsverletzung ? Ich behaupte NEIN
 
Man betrachte auch das hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Werk_(Urheberrecht) schrieb:
Der rein handwerklichen oder routinemäßigen Leistung und damit der Masse des Alltäglichen spricht der Bundesgerichtshof die Individualität ab.[9] Andererseits gilt der Schutz der sogenannten einfachen Münze, also von Werken, die ein Minimum an Schöpfungshöhe aufweisen.
Man kann das Anfertigen einer Playlist als routinemäßig ansehen, aber man kann ihm meiner Meinung auch ein Minimum an Schöpfungshöhe attestieren.

Und das (c) hat in Deutschland gar keine Bedeutung. Und es ist in Deutschland auch gar nicht notwendig, irgendetwas besonderes zu machen, um seine (ich sag einfach mal lapidar) Schöpfung zu schützen. Gerade im Internet sollte man dem Grundsatz folgen: "Geschützt, so lange es nicht erwiesen ist, dass es nicht geschützt." Was nicht heißt, dass es nicht erlaubt ist, eine Privatkopie eines Bildes oder Films oder so abzuspeichern. Aber eben nicht zu verbreiten... und da schließt sich auch ein wenig wieder der Kreis mit Spotiy: Wenn die Listen nicht öffentlich zugänglich wären, wäre das alles gar kein Problem.

Wie schon mal gesagt: Schade, dass sich hier kein DJ zu Wort meldet.

@Tito_2000: Es spielt für das Urheberrecht gar keine Rolle, ob ich Kopien der Liste verkaufe oder nicht.
Aber nun kann ich mich wieder nur wiederholen: Es kommt auf den Einzelfall an. Es geht um die Details.
"Ich liebe dich" auf einem Zettel ist nicht geschützt. Ein 5-zeiliges Gedicht schon.
 
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Die Betonung liegt auf Minimum. Bei der Musik sagt man sogar, dass das Minimum sehr niedrig angesetzt wird. Hier zielt man aber eher auf einfache Jingles und kleine Melodien an - was aus meiner Sicht immer noch weit über dem liegt was MOS da produziert.
 
Also nehmen wir das Telekom-Jingle... 5 Töne, davon 4 gleiche, einer anders... ich möchte es nicht abwerten. Es ist genial! Aber hey, es sind 5 Töne...
Halte ich für wenig Aufwand. Aber das ist ok! Weil es für das Urheberrecht gar nicht relevant ist, wie groß der Aufwand ist.

Aber zu sagen, dass diese 5 Töne weit über dem liegen, was MOS macht, das kann ich nicht sehen bzw. das möchte ich auch gar nicht bewerten müssen. Ich vergleiche auch keine Lehrer mit Bauarbeiter...



Edit:
Interessant wäre im Übrigen auch, wie das Urheberrecht in UK genau funktioniert :-)
Die Diskussion hier bezog sich ja auf Deutsches.
 
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