W
Wiggum
Gast
Hallo,
ich habe mir vor zwei Tagen ein paar Schuhe in einem Fachgeschäft gekauft. Als ich dann daheim ein bisschen damit rumgelaufen bin merkte ich, das der linke Schuh bei jedem Schritt ein "Luftgeräusch" von sich gibt (ffffff). Das ist eigentlich gut hörbar wenn man es erst einmal bemerkt hat und nervt richtig. Es liegt auch nicht an der Sohle.
Nun war ich gerade in dem Laden und die haben zwar eigesehen das ein Mangel vorliegt, wollten die Schuhe aber nicht direkt umtauschen.
Die wollen die Schuhe zum Hersteller schicken (soll 3 Wochen dauern) um den Mangel von diesem feststellen zu lassen. Danach soll ich dann den reparierten oder neuen Schuh bekommen. Ich habe ersteinmal abgelehnt, denn ich will direkt umtauschen bzw. eine Gutschrift...
Nun habe ich folgendes im im BGB gefunden:
Vielleicht kennt sich jemand damit aus und kann mir sagen was das für mich bedeutet.
ich habe mir vor zwei Tagen ein paar Schuhe in einem Fachgeschäft gekauft. Als ich dann daheim ein bisschen damit rumgelaufen bin merkte ich, das der linke Schuh bei jedem Schritt ein "Luftgeräusch" von sich gibt (ffffff). Das ist eigentlich gut hörbar wenn man es erst einmal bemerkt hat und nervt richtig. Es liegt auch nicht an der Sohle.
Nun war ich gerade in dem Laden und die haben zwar eigesehen das ein Mangel vorliegt, wollten die Schuhe aber nicht direkt umtauschen.
Die wollen die Schuhe zum Hersteller schicken (soll 3 Wochen dauern) um den Mangel von diesem feststellen zu lassen. Danach soll ich dann den reparierten oder neuen Schuh bekommen. Ich habe ersteinmal abgelehnt, denn ich will direkt umtauschen bzw. eine Gutschrift...
Nun habe ich folgendes im im BGB gefunden:
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Vielleicht kennt sich jemand damit aus und kann mir sagen was das für mich bedeutet.