kalkethar
Ensign
- Registriert
- Okt. 2006
- Beiträge
- 169
Hallo,
ich habe am Montag 16.02. ein Notebook bei einem Elektrofachmarkt erstanden.
Es war Original verpackt und kein Ausstellungsstück. Nach 4 Tagen also am Freitag gab die Festplatte seinen Geist auf. Ich bin also mit dem Gerät zurück in den Markt, mit der Original Rechnung.
Der Verkäufer wies mich auf das Recht hin das der Hersteller das Recht der Nachbesserung hätte, ich wollte das Notebook aber nicht kaufen um es einzuschicken sondern um damit arbeiten zu können und fragte, ob man mir das Gerät nicht einfach tauschen könnte (es waren noch Geräte da).
Dies wurde mit dem Grund verneint, weil sie das reparierte Gerät ja nur schlecht verkaufen könnten und mir wegen dieses Wertverlustes das Gerät nicht tauschen können.
Eine Rückgabe wäre somit natürlich auch ausgeschlossen. Etwas sauer verließ ich den Markt und bin mit jetzt nicht schlüssig ob ich folgendes auf Wikipedia richtig interpretiere:
-----------------------------
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich.
Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann.
Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
-------------------------------------------
Da steht doch eindeutig das ich einen Umtausch verlangen kann?
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Für Antworten, Ratschläge und Anregungen bin ich dankbar.
ich habe am Montag 16.02. ein Notebook bei einem Elektrofachmarkt erstanden.
Es war Original verpackt und kein Ausstellungsstück. Nach 4 Tagen also am Freitag gab die Festplatte seinen Geist auf. Ich bin also mit dem Gerät zurück in den Markt, mit der Original Rechnung.
Der Verkäufer wies mich auf das Recht hin das der Hersteller das Recht der Nachbesserung hätte, ich wollte das Notebook aber nicht kaufen um es einzuschicken sondern um damit arbeiten zu können und fragte, ob man mir das Gerät nicht einfach tauschen könnte (es waren noch Geräte da).
Dies wurde mit dem Grund verneint, weil sie das reparierte Gerät ja nur schlecht verkaufen könnten und mir wegen dieses Wertverlustes das Gerät nicht tauschen können.
Eine Rückgabe wäre somit natürlich auch ausgeschlossen. Etwas sauer verließ ich den Markt und bin mit jetzt nicht schlüssig ob ich folgendes auf Wikipedia richtig interpretiere:
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Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich.
Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann.
Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
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Da steht doch eindeutig das ich einen Umtausch verlangen kann?
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Für Antworten, Ratschläge und Anregungen bin ich dankbar.