Notebook Umtausch verweigert nach 4 Tagen

kalkethar

Ensign
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Hallo,

ich habe am Montag 16.02. ein Notebook bei einem Elektrofachmarkt erstanden.
Es war Original verpackt und kein Ausstellungsstück. Nach 4 Tagen also am Freitag gab die Festplatte seinen Geist auf. Ich bin also mit dem Gerät zurück in den Markt, mit der Original Rechnung.

Der Verkäufer wies mich auf das Recht hin das der Hersteller das Recht der Nachbesserung hätte, ich wollte das Notebook aber nicht kaufen um es einzuschicken sondern um damit arbeiten zu können und fragte, ob man mir das Gerät nicht einfach tauschen könnte (es waren noch Geräte da).

Dies wurde mit dem Grund verneint, weil sie das reparierte Gerät ja nur schlecht verkaufen könnten und mir wegen dieses Wertverlustes das Gerät nicht tauschen können.
Eine Rückgabe wäre somit natürlich auch ausgeschlossen. Etwas sauer verließ ich den Markt und bin mit jetzt nicht schlüssig ob ich folgendes auf Wikipedia richtig interpretiere:

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Nacherfüllung

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich.
Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann.
Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
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Da steht doch eindeutig das ich einen Umtausch verlangen kann?
Oder verstehe ich da etwas falsch?

Für Antworten, Ratschläge und Anregungen bin ich dankbar.
 
Innerhalb von 2 Wochen hast du das Recht, wenn das Gerät einen Schaden hat es gegen ein neu teil umtauschen zu lassen. Nach den 2 Wochen haben sie das recht, es zur reperatur zu schicken. Nach 6 Monaten bist du dann verpflichtet ihnen zu beweisen das du nicht schuld bist. Ich könnt wetten das du bei Media Markt warst oder?
 
nee, ich verstehe das genau so wie du.
allerdings liegst du in den 14 tagen, was mich zu der vermutung bring das du ja ohne angaben von gründen vom kauf zurück treten kannst und dein geld zurück bekommst.
du könntest dann einfach ein paar schritte weiter gehen und dir ein neues aus einem regal nehmen. :)
 
Das mit den 14 Tagen Rückgaberecht gibt es aber nur beim Onlinekauf (Fernabsatzgesetz), alles andere wäre Kulanz.
Meines Wissens nach musst du 2 Reparatur Versuche des Händlers akzeptieren bis du auf ein neues Gerät oder Geld erstattung pochen kannst.
 
14 Tage Rückgaberecht hat hier niemand, das er das NB im laden gekauft hat und da gibt es sowas nicht.

-> Du kannst wie es ja bereits gesagt wurde, ein Neugerät fordern.
 
Mika911 schrieb:
allerdings liegst du in den 14 tagen, was mich zu der vermutung bring das du ja ohne angaben von gründen vom kauf zurück treten kannst
Das gilt nur wenn du das Gerät online erwirbst, nicht beim Händler vor Ort.
 
Ach gelapp. Du hast auch im Laden deine 14tage recht. Geh hin und sag denen Die sollen es umtauschen oder du nimmst dein geld zurück.
 
Silenthill... FALSCH! NICHT RICHTIG!...
die 14 tage gelten immernoch und nur und ausschließlich bei fernabsatzgesetz! lies ggf. mal im BGB nach bevor du soetwas postest... wenn MM oder saturn dir 14 tage anbieten... dann ist dies reine Kulanz!!!!

Ich hasse multiple satzzeichen aber diesmal tuts not...

der händler hat 2 oder sogar 3x das RECHT! am gerät reperatueren/was auch immer vorzunehmen! erst DANNACH kannst du dein geld zurück verlangen bzw ein neugerät! wichtig!: du kannst eine frist von wenigstens 4 wochen setzen! (genaueres aber bitte ebenfalls im BGB nachlesen!)

BGB §312d lesen! dann weißte es endlich Silenthill! (betrifft Fernabsatz und die ominösen zwei wochen die eben nur bei fernabsatz gelten!)
BGB §439 abs. 3. die kosten eines neugerätes übersteigen die kosten der reperatur... daher kann der verkäufer den austausch ablehnen und eine reperatur anbieten die auch angenommen werden muss!(sollte!)
 
Zuletzt bearbeitet:
kalkethar schrieb:
...Da steht doch eindeutig das ich einen Umtausch verlangen kann?
Oder verstehe ich da etwas falsch? ...

Sehe ich auch so: § 437 BGB zu §439 BGB (wobei ich mich nicht auf Wiki verlassen würde, sondern auf die Gesetze)

§439 BGB "Der Käufer kann ... nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Ab zum Händler, Gesetz zitieren (BGB mitnehmen :D) und Umtausch verlangen.

BTW: Rückgabe ist nicht möglich, da du damit vom Kaufvertrag zurücktreten würdest. Das ginge erst nach 2(3?) Versuchen des Händlers, den Mangel zu beseitigen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Meines Wissens nach musst du 2 Reparatur Versuche des Händlers akzeptieren bis du auf ein neues Gerät oder Geld erstattung pochen kannst.

3 mal der gleiche Fehler und man kann evtl. das Gerät austauschen lassen wenn die Reparaturberichte eine klare Sprache sprechen. Du kannst versuchen auf Kulanz zu pochen. Was sagt den der Geschäftsführer zu diesem Vorgang?

Wenn du großes Pech hast läuft eine Reparatur über den Hersteller, das bedeutet evtl. lange Wartezeit. Und glaube mir ich weiß wovon ich rede. Ich würde wenn es ein etwas größeres Geschäft ist dort richtig Zirkus veranstalten.;)
 
Also laut dem Auszug den der Ersteller gemacht hat steht das er einen umtausch erzwingen kann.

Zitat:Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer.
 
@silenthill: Sorry, das ist totaler Quatsch. Viele Händler räumen dieses Recht freiwillig ei um konkurrenzfähig zu bleiben (wie Mediamarkt, oder sogar Lidl so viel ich weiß). Aber das ist nicht gesetzlich verankert.

Und darum werden sich Juristen streiten müssen, denn "wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist" - hat der Händler noch solche Geräte? Wie groß ist der Aufwand eines solchen Aufwands aus Sicht des Händlers usw?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur muß man die AGBS die man ja mit der Bezahlung akzeptiert hat auch in seine Berechnungen einfliessen lassen.
 
Wenn du das Notebook in einem Laden gekaufst hast, dann ist der Umtausch gegen ein neues Gerät nur Kullanz vom Verkäufer, wie auch schon bereits gesagt wurde, hast du gestzlich gesehen erst nach dem 2. oder 3. Reperaturversuch das Recht auf einen Umtausch. Das solte aber eig auch in den AGBs des Ladens stehen. Hast du eine Rechtsschutz-Versicherung? Wenn ja, kanste dir ja nen Anwalt nehmen und ihn Fragen was er dazu sagt.

Gruß
 
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Mr Tom schrieb:
Wenn du das Notebook in einem Laden gekaufst hast, dann ist der Umtausch gegen ein neues Gerät nur Kullanz vom Verkäufer, wie auch schon bereits gesagt wurde, hast du gestzlich gesehen erst nach dem 2. Reperaturversuch das Recht auf einen Umtausch. ...

Dann ließ mal das Gesetz, genauer gesagt § 439 BGB, oder Post #11 hier.
 
Ob die Rechtschutz das kostenfrei übernimmt wage ich aber mal zu bezweifeln.
 
Der Käufer kann den austausch verlangen! aber der VERKÄUFER kann dies ablehnen wenn die kosten des neugerätes eine reperatur übersteigen! (singemäß) kann mich aber auch irren habs BGB wieder in schrank gestellt...

du musst wohl in den sauren apfel beißen... blei freundlich vllt kannste doch noch was regeln...
 
Bei solchen Angelegenheiten drohe ich meistens mit dem Konsumentenschutz. Danach geht alles aufeinmal die sind nur zu faul wegen dem Papierkrieg!
 
Ich wollte ja eig damit bewirken, dass er bei seiner Versicherung anruft, der Anruf bei der Versicherung is kostenlos oder max Ortsgespräch, denn spätetens wenn er bei der Versicherung das Prob schildert werden die ihm sagen dass er im unrecht ist.

Gruß
 
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