Im Thread wurde schon viel Richtiges (und auch Falsches) gesagt; ein ganz entscheidender Hinweis wurde jedoch bislang nicht gegeben:
Man darf bei einem Unfall, ganz egal wie eindeutig die Schuldfrage auch immer sein mag, niemals zugeben, dass man Schuld gehabt hat.
Diese Beurteilung steht dem Verkehrsteilnehmer nicht zu, sondern ausschließlich der (eigenen) Versicherung.
Diesen Umstand kennen nur die wenigsten; und doch gibt es Urteile, die die Haftpflichtversicherung des vermeintlich Schuldigen von einer Leistungspflicht befreit hat. Denn hat die Versicherung bzw. ihr beauftragter Gutachter Zweifel an der Gesamtschuld oder auch Teilschuld des Unfallverursachers, verhindert oder erschwert ein Schuldeingeständnis die Klagemöglichkeiten der Versicherung.
Beruft sich diese hierauf, kann uU eine Übernahme des Schadens erfolgreich verweigert werden.
Daher sage ich hier nochmals: Niemals die eigene Schuld eingestehen, sondern lediglich korrekte Angaben zum Unfallhergang machen.
Das hat nichts damit zu tun, dass man sich vor der eigenen Verantwortung drücken möchte, sondern ist - wie gesagt - ein juristisch extrem bedeutsamer Aspekt bezüglich der Handlungsmöglichkeiten der Versicherung. Dieser allein obliegt, ob sie einer Schadensübernahme zustimmt oder aber den Klageweg bestreiten möchte.
Und nochmals: Es droht der Verlust des eigenen Versicherungsschutzes bei Zuwiderhandlung.
Soviel dazu.
Im Nachsatz sei noch gesagt, dass es tatsächlich durchaus möglich ist, einen solchen Streifschaden nicht zu bemerken. Dies hängt unter anderem mit der Geräuschkulisse bei (schneller) Fahrt zusammen.
In diesem Zusammenhang ist es aberwitzig, dass manche hier Parkplatzrempler als Beweis dafür anführen wollen, dass man die Kollision auf jeden Fall hätte bemerken müssen. Eine solche Argumentation ist ausgemachter Unsinn. Es sind weder die Reifenabrollgeräusche noch die Geräusche durch den Windwiderstand berücksichtigt worden.
Die Schilderung des TO ist plausibel und nachvollziehbar.
In der Theorie ist es nun so, dass nicht Du, lieber TO, zu beweisen hast, dass Du keine Fahrerflucht begangen hast, sondern der Dich anklagende Staat hat Dir das Gegenteil zu beweisen. Es gibt im deutschen Recht keine Fahrerflucht ohne Kenntnis des diesen Tatbestands begründenden Umstands.
Soweit die Theorie.
In der Praxis spricht für Dich, dass Du die Fahrt offenbar bereits kurz nach dem Unfall aus freien Stücken und direkt bei Deinem Arbeitsplatz beendet hast. Du hast offenbar weder durch echte Flucht (-> Gas geben, um aus der Situation zu entkommen) noch durch andere Manöver versucht, Dich der Feststellung Deiner Person zu entziehen.
Die Tatsache, dass Du auf die Lichthupe nicht reagiert hast, ist unerheblich. Denn was will der Dich anblinkende von Dir? Er könnte Dich theoretisch auch ausrauben wollen oder sonstiges.
Sobald gegen Dich ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht angestrengt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass Du Dir anwaltliche Hilfe holst. Im Falle eines Freispruchs von diesem Tatvorwurf hast Du Deine Anwaltskosten überdies nicht selbst zu tragen. Suche Dir einen im Verkehrsrecht verwurzelten Spezialisten.
Partizan: schrieb:
Ich blicke nie durch das anderen Auto durch, verstehe nicht wie das gehen soll.
Deine Aufgabe als vorausschauender Fahrer ist es, nicht Deinen Vordermann, sondern die vor dem Vordermann fahrenden Fahrzeuge zu beobachten. Das kannst Du durch versetztes Fahren sowie durch den Blick durch die Heckscheibe Deines Vordermanns erreichen. Das Sich-Konzenrieren auf den Vordermann als solches reicht beiweitem nicht aus.
MfG,
Dominion.