Verkauf von Privat an Privat: Wann verjährt

r00dy schrieb:
Dingliche Ansprüche aus dem Eigentum verjähren jedoch erst nach 30 Jahren. Das würde jedoch voraussetzen, dass der Käufer schon Eigentümer geworden ist. Das passiert in der Regel bei Übergabe der Sache.

Darauf habe ich mich bezogen, allerdings gibt es tatsächlich keine Dinglichen Sachen sondern nur Rechte die Dinglich gesichert sind. Das bezieht fast ausschließlich auf Immobilien und da ist es in der Tat so das es dort ein 30 Jährige Verjährungsfrist gibt. Das bezieht sich aber nicht auf Mobilien.

Hier zum Nachlesen:http://de.wikibooks.org/wiki/Sachen..._und_dinglichen_Rechten#Mobilien.2C_.C2.A7_93
 
Mach es bitte nicht noch schlimmer! Meine obige Aussage steht. Da hat sich in den letzten Tagen keine Gesetzesänderung ergeben. Dingliche Herausgabeansprüche auch solche, die sich auf bewegliche Sachen beziehen, unterliegen der 30- jährigen Verjährungfrist.
Deine Aussage wird auch durch den Link nicht gestützt...Da geht es überhaupt nicht um Verjährung von dinglichen Ansprüchen!
 
Hm, also wenn ich nicht komplett falsch liege, hat Dingliches Eigentum mit der Eintragung in einem Grundbuch zu tun. Aber wenn du komplett anderer Meinung bist, gib mir mal nen Link, wo Dingliches Eigentum anders definiert wird.

Dinglich sichern heißt, ins Grundbuch eintragen lassen. So habe ich das mal gelernt. Und wenn du von Dinglichen Herausgabeansprüchen sprichts, muss dieser Gegenstand (auch wenn es ein Beweglicher ist) im Grundbuch eingetragen sein.

Und ich bin der Meinung das die gesetzliche Verjährungfrist in diesem Fall 3 Jahre Beträgt. Wo ich hingegend schwanke, da es sich um einen Privatkauf handelt, es evtl. auch sein könnte das die Verjährungsfrist nur 1 Jahr betragen könnte, was aber eigendlich keine Rolle mehr spielt weil das ganze schon 4 Jahre her ist.

Aber um die Verwirrung noch zu steigern, es gibt auch 5 Jährige Verjährungsfristen...die aber mit Sicherheit hier nicht zu treffen.
 
Hey, ich durchforste seit gut 1 Stunde das i-net, aber ich finde nichts brauchbares. Wenn du was weist, teile es uns doch mit.
 
Wie eindeutig soll der 197 BGB denn noch sein. Dort steht Herausgabeanspruch aus Eigentum ohne jegliche Beschränkung nur auf Immobilien.

Der terminus technicus "dinglich" beschränkt sich weder auf das Grundbuch noch auf unbewegliche Sachen. Mach es uns und dir doch leichter, in dem du Fachbegriffe nur verwendest, wenn du sie auch verstehst / kennst.
 
Puh, ich habe was gefunden, du hast recht, es handelt sich tatsächlich um 30 Jahre!

Hier auf Seite 15 ungefähr in der Mitte: http://www.zingel.de/pdf/02verj.pdf

Wieder was dazu gelernt, aber mit dem Dinglich führen wir ggf. an anderer Stelle weiter... Okay ;)
 
Wenn dich Sachenrecht interessiert, kauf dir lieber ein gutes Lehrbuch als das www zu durchforsten.

Hanns Prütting, Sachenrecht, erschienen im Beck-Verlag ist recht empfehlenswert.
 
Naja, Sachenrecht gehöhrt nicht unbedingt in mein Aufgabenbereich. Aber manchmal ist es doch ganz gut, mal genauer nachzuschauen. Und wie gesagt, hatte ich so meine Zweifel, ich habe den Denkfehler bei der Verjährungsfrist für Mangelhafte Lieferung gehabt (die übrigens nur 2 Jahre beträgt). Aber das trifft ja hier nicht zu.

Und es ist ja auch ein nicht sooo Alltäglicher Fall.
 
@Schaby

Bitte nimm dir ein BGB bevor du Halbwahrheiten aus dem Internet suchst... Du kannst vor Gericht auch schlecht behaupten: Herr Richter, das muss so sein, ich habs im Internet gelesen!
Soll jetzt kein persönlicher Angriff sein, ich finde nur, dass es in solchen Fällen unpassend ist, im Internet danach zu suchen, wenn es ein geschriebenes (und verbindliches) Gesetz in Buchform gibt.


@Topic

Verjährung ist wie von mir und spraadhans bereits geschrieben eindeutig in den Paragraphen 194ff geregelt...BGB aufschlagen und nachlesen ist hier immer noch das beste ;)
 
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