Vermieter dürfen früher kündigen

Tiefighters

Ensign
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hiho

nur zu info

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Der Bundesgerichtshof stärkt Vermietern den Rücken: Wohnungseigentümer dürfen ihren Mietern kündigen
wenn sie mit nur einer Monatsmiete im Verzug sind. Beruht der Zahlungsverzug auf einem Versehen
sollte man sich also schnell mit seinem Vermieter in Verbindung setzen.


QUELLE
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MfG
Tiefighters
 
1. alt
2. endlich. im mieterparadies deutschland musste auch mal was passieren. miete scheint für einige ja ne frewillige abgabe zu sein... pack
3. eigentlich hätte da auch reingehört, dass zwangsräumungen nun endlich schneller angesetzt werden können - wobei das immer noch zu lange dauert und der "zahl ich heut nicht, zahl ich morgen"-mieter immer noch genug zeit hat, die bude zu zertrümmern und abzuhauen
 
Nein. In Verzug muss gesetzt werden ;)
 
Der Bundesgerichtshof stärkt Vermietern den Rücken: Wohnungseigentümer dürfen ihren Mietern kündigen
wenn sie mit nur einer Monatsmiete im Verzug sind.

Genau das hat der BGH nicht entschieden, bzw. abgelehnt.
(Insoweit allerdings ein sehr schlechter Artikel von n-tv)

Zitat:

Der BGH hat entschieden, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 III Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden kann. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße. Zudem hat der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. 6. 2001 keine anderweitige Regelung getroffen, obwohl ihm die Problematik bekannt sein musste.

BGH, Urt. v. 10. 10. 2012 ‑ VIII ZR 107/12

(Pressemitteilung des BGH Nr. 167 v. 10. 10. 2012)
Ergänzung ()

Prom07 schrieb:
Nein. In Verzug muss gesetzt werden ;)

Auch das ist so nicht richtig, vgl.286 II und III BGB.
 
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