Vermieter kündigt zwecks Schadensbegutachtung eine Besichtigung an und will die Hausverwaltung mitbringen

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Wechsler schrieb:
Das geht alles nur mit gültigen Vollmachten
Und diese vollmacht muss dem mieter zwingend vorliegen? Ich würd das ja gerne belegen, dass problem ist nur, dass man etwas nicht existentes nicht belegen kann. Da es keinen paragrafen gibt, der aussagt, dass das nicht vorliegen muss, kann ich dahingehend auch keine quelle benennen. Ich kann lediglich auf rechtsvorschriften verweisen, wo drin steht, was ein gültiger mietvertrag enthalten muss. Fakt ist: weder muss eine vollmacht zwingend vorliegen noch muss in einem mietvertrag der oder die tatsächlichen eigentümer genannt sein. Einen nachweis pber etwas, was es nicht gibt zu verlangen ist schon ein totschlargument.

Aber wenn man mir nicht glaubt, dann vll einem anwalt für immobilienrecht?

http://www.baarth.net/uploads/ygfGe...nderIdentittzwischenVermieterundEigentmer.pdf

Hier geht auch hervor, warum das von abe81 genannte beispiel eben kein problem darstellt. Ein besitzrecht kann der mieter auch dann einem eigentümer nachweisen, wenn zwischen diesen beiden keine vertragliche verbindung besteht.


Und ja, dass ist wichtig im themenbezug weil hier permanent empfehlungen auf basis von annahmen gegeben werden, die als tatsachen hingestellt werden. Beispielsweise das man dem ehepartner den zutritt verweigern könne bei diesem termin weil er nicht eigentümer sein könne da er nicht im mietvertrag stehen.
 
Dann benenne bitte entsprechenden paragrafen, aus dem dies hervorgeht.
 
Vorschlag zur Güte: Der Mieter hat ein Recht darauf, die Eigentümer zu kennen, er hat ein Recht auf Einsicht in Vollmachten, wenn jemand in Vollmacht für andere Eigentümer den Vertrag eingeht. Muss diese dem Mietvertrag zwingend beiliegen? Nein. Quelle:
https://www.promietrecht.de/Vermiet...er-ist-Vermieter-wer-darf-vertreten-E1072.htm

d.h. Der TE könnte frech fragen, ob der Ehepartner auch Eigentümer ist und ob das vertraglich geregelt ist, sonst: Bitte im Benz warten.
 
Schau an, so ist das also.... Wer häts gedacht. ISt ja nicht so, dass mir das bekannt ist und ich genau deshalb eben sage, dass man aus einem Mietvertrag und dem dort genannten Vermieter eben nicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse rückschließen kann.

Und zumindest bei Wechsler ist damit durch seinen Post 102 klar, dass er nicht weiß wovon er genau redet, sondern einfach nur Dinge behauptet.
 
Na ja, ich franse das jetzt nicht weiter auf, @Erkekjetter , aber du hattest auch deinen fair share an falschen Behauptungen und originellen Interpretationen, da würde ich mich jetzt nicht so triumphierend und auftrumpfend aus dem Fenster lehnen, weil du meinst, damit jetzt @Wechsler eins ausgewischt zu haben.

Meinen Mietverträgen lag bisher immer die Information bei, für wen die jeweilige Verwaltung oder der einzelne Unterzeichner den Vertrag abschließt.

Und das war von mir auch kein luftdichter Beweis, sondern ein „Vorschlag zur Güte“ d.i. eine für dich wohlwollende Auslegung einer Quelle, in der Hoffnung, dass das Wadenbeißen damit ein Ende fände. Nevermind…
 
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Abe81 schrieb:
an falschen Behauptungen und originellen Interpretationen
Die da wären? Ich finds schon dreist, was du hier unterstellst, zumal die Behauptung, man könne von den namentlich genannten Vermietern im Mietvertrag auf die Eigentumsverhältnisse schließen von dir kam und du damit komplett falsch liegst. Siehe Beitrag 90. Ebenso hast auch du behauptet, dass die Vollmachten den Mietverträgen beiliegen müssen. Siehe 95. Beide Behauptungen sind nachgewiesener Maßen falsch
 
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Erkekjetter schrieb:
Sorry, ich gebs auf, aber das ist kompletter Blödsinn.... Natürlich kann er das. Er kann es verkaufen, er kann aus Gründen oder aller 5 Jahre die Wohnung begutachten, etc. pp. Du erzählst hier schlicht Unfug. Der Vermieter gibt im Falle der VErmietung lediglich das Hausrecht ab. In keinem Fall aber das Recht am Eigentum oder die Verfügunggewalt darüber abseits des Hausrechts...
Es ist völlig falsch, dass ein Mieter Eigentümer auf Zeit (Mietzeit) mit der Unterschrift unter dem Mietvertrag wird. Eigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Miete ist ein alleiniges Nutzungsrecht einer Wohnung zu dem im Mietvertrag stehenden Konditionen (bindender Vertrag).

Selbstverständlich muss der Mieter bei einem dem Vermieter gemeldetem Schaden eine Wohnungsbegehung zur Schadensfeststellung und für die Reparaturen zuzulassen. Dazu kann selbstverständlich auch ein Handwerker/Gutachter gehören. Wenn der Hausverwalter ebenfalls anwesend ist, kann das ganze gleich organisiert und möglicherweise direkt in Auftrag gegeben werden. Verwalter von Eigentümergemeinschaften arbeiten in der Regel mit Handwerksbetrieben zusammen, was nicht nur alles vereinfacht, sondern in der Regel auch die Wartezeit für die Reparatur (falls kein Notfall) erheblich verringern kann. Das macht also, auch im Interesse des Mieters, Sinn.

Es steht zudem dem Vermieter zu von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch zu machen, indem er seinen Besuch im Vorfeld ankündigt und sich die Zustimmung des Mieters einholt. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter ein Rechtsanspruch zur Besichtigung hat, denn laut Mietrecht trifft den Vermieter eine Gebrauchsgewährsverpflichtung und eine Instandhaltungspflicht nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Zitat von Abe81:
Die Haupt-Differenz ist nämlich die, dass es für die eine Person der private Lebens- und Rückzugsraum ist, ohne den er nicht überleben könnte; für die andere ist es Geld für lau. :Zitat Ende.

Tut mir leid, aber das ist grober Unfug.
 
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Vielleicht mögen die Diskutanten, die sich von einer bestimmten Aussage so sehr auf den Schlips getreten fühlen, dies auch begründen, sonst sollte der Kommentar lieber ins Aquarium.

Ich halte die oben zitierte Aussage für selbstevident und dass das Recht es ähnlich sieht, spiegelt sich auch im hohen Rechtsgut der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ wider. Ein Gegenargument lässt noch auf sich warten - zumal eins, das etwas mit dem Thema zu tun hat.

Zudem dreht es sich hier im Kreis, das „Recht auf Besichtigung“ wurde schon diskutiert. klick

Es scheint alles gesagt, nur noch nicht von jedem. Und dem TE bzw. interessierten Dritten hilft das auch nicht weiter.
 
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Der TE hat wohl sein Problem schon klären können. Insofern wird die Diskussion hier akademisch. Nur soviel: der Eigentümer hat wohl mit einer Hausverwaltung einen Vertrag geschlossen, die Verwaltung müßte eigentlich eine Vollmacht besitzen, die eventuell dem Mietvertrag als Anlage beiliegt.
 
Ich schließe hier, da es viel zu weit von der Frage von @Intolerance abdriftet.
Sollte der TE noch Diskussionsbedarf haben, kann er diesen Beitrag melden, damit wird das Thema erneut öffnen.
 
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Da ich selbst zwei Eigentumswohnungen in einer WEG habe und Beiratsvorsitzender bin, ist das Vorgehen absolut nachvollziehbar und "normal". Das Eigentümerpaar will dabei sein, ist ja auch schließlhch deren Eigentum, die Hausverwaltung, zb Verwalter und Azubi und ein Handwerker.
Absolut ok mMn.
 
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@c-mate Klar ist das Vorgehen für den Eigentümer normal - schrieb ich ja bereits oben. Die Frage ist hier doch, ob es rechtens ist, weil es für den Mieter - ebenso verständlich - nicht normal ist.

@mykoma ich glaube, du hast vergessen zu schließen ;)
 
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GutGilliganHyde schrieb:
Du hast jetzt auch oft genug dein gestörtes Sozialverständnis zur Schau gestellt...
wow, das geht ja mal gewaltig unter die Gürtellinie

In dem Sinne, ja bitte, schließen.
 
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