lordfritte
Lieutenant
- Registriert
- Juli 2006
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Hallo, ich bin an eine Zeitarbeitsfirma geraten, die haben mich von Köln nach Neu-Isenburg geschickt, ein Hotel für 4 Wochen wurde mich gestellt.
Die Arbeit gefällt mir nun überhaupt nicht, laut Vertrag habe ich in den ersten 4 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Tagen, davon möchte ich nun Gebrauch machen.
Aber die Zeitarbeitsfirma stellt sich, verständlicher Weise, wegen den Hotelkosten dagegen. Aber hat die Firma nicht die Möglichkeit, sich die Kosten, der nichts genutzt Tage, von Hotel zurück erstatten zu lassen?
EDIT: Ich habe noch was im Vertrag gefunden:
Bedeutet das ich kann ohne Frist von heute auf Morgen kündigen?
Warum aber dann dieser Absatz:
Die Arbeit gefällt mir nun überhaupt nicht, laut Vertrag habe ich in den ersten 4 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Tagen, davon möchte ich nun Gebrauch machen.
Aber die Zeitarbeitsfirma stellt sich, verständlicher Weise, wegen den Hotelkosten dagegen. Aber hat die Firma nicht die Möglichkeit, sich die Kosten, der nichts genutzt Tage, von Hotel zurück erstatten zu lassen?
EDIT: Ich habe noch was im Vertrag gefunden:
Das Arbeitsverhältnis wird gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet abgeschlossen. Es beginnt am 16.09.2011 und endet am 15.09.2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auch während der Befristung kann der Angestelltenvertrag beiderseits mit den Fristen gemäß nachstehender Ziffer 3) gekündigt werden.
Bedeutet das ich kann ohne Frist von heute auf Morgen kündigen?
Warum aber dann dieser Absatz:
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum Ablauf des sechsten Monats des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.
Nach Ablauf der Probezeit gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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