IP-Adressen x Quick Freeze: Bundesregierung beschließt neue Vorratsdatenspeicherung
Die Bundesregierung hat sich im Kabinett auf eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung verständigt. Neben der dreimonatigen Speicherfrist für IP-Adressen sieht die Regelung auch ein Quick-Freeze-Verfahren vor.
Laut den Plänen der Bundesregierung sollen die Internetanbieter mit dem Gesetz verpflichtet werden, für drei Monate zu speichern, welche IP-Adresse in diesem Zeitraum einem Anschluss zugeordnet war. Die Speicherpflicht umfasst alle Informationen, die für die Zuordnung nötig sind. Standortdaten oder Verkehrsdaten, die etwa im Rahmen von Kommunikationsvorgängen anfallen, werden nicht erfasst.
Relevant sind die IP-Adressen laut der Bundesregierung für den Kampf gegen Kinderpornografie, die Aufklärung von Cyber-Betrug sowie Hasskriminalität im Netz.
Quick Freeze als Alternative für Verkehrsdaten
Solche Verkehrsdaten sollen allerdings im Rahmen der Quick-Freeze-Regelung erfasst werden, dem zweiten Abschnitt des Gesetzes. Diese heißt nun offiziell Sicherheitsanordnung. Das Prinzip ist aber dasselbe: Verbindungsdaten sollen sich schnell sichern lassen, damit Anbieter diese nicht löschen. Wenn sich dann ein konkreter Tatverdacht ergibt, kann die Polizei diese abrufen. Weil keine anlasslose Massenüberwachung erfolgt, gilt Quick Freeze allgemein als grundrechtsschonende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung.
Mail- und Messenger-Dienste wie WhatsApp ebenfalls betroffen
Wenn ein Anlass besteht, kann die Staatsanwaltschaft sämtliche Verbindungsdaten sichern lassen, die bei Internetanbietern sowie Mail- und Messenger-Anbietern vorliegen. Die Regelung soll also auch Dienste wie WhatsApp umfassen. Mit den Daten lässt sich nachvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten Person kommuniziert hat.
Eine Sicherheitsanordnung kann zunächst auch Daten von Personen umfassen, bei denen noch nicht klar ist, ob sie in die Tat involviert sind. Es geht ohnehin erst um das Sichern der Daten. Die Abfrage durch Polizeibehörden und Geheimdienste folgt in einem zweiten Schritt, diese unterliegt höheren rechtlichen Anforderungen. „Eine Abfrage wird also nur möglich sein, wenn dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht“, heißt es in den Dokumenten des Bundesjustizministeriums.
Die Speicherdauer für die Sicherheitsanordnung beträgt drei Monate und kann mit richterlicher Anordnung nochmals um drei Monate verlängert werden.
Kritik vor allem an der dreimonatigen Speicherfrist
Bürgerrechtler kritisieren die Vorratsdatenspeicherung wie gehabt. Dass IP-Adressen gespeichert werden, sei ein massiver Eingriff in die Privatsphäre. „Die Vorratsdatenspeicherung ist immer noch ein fehlgeleiteter Ansatz. Es gibt keine Evidenz für die Verhältnismäßigkeit dieser radikalen Massenüberwachung“, sagt Konstantin Macher, Vorstand Digitale Gesellschaft.
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Keine messbaren Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf Aufklärungsquoten
Eine Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (Word-Datei) aus dem Jahr 2020 hat Verbrechens- und Aufklärungsquoten in europäischen Ländern untersucht und ebenfalls keine messbaren Auswirkungen durch eine Vorratsdatenspeicherung festgestellt.
Die dreimonatige Frist bezeichnet die Bürgerrechtsorganisation als willkürlich, was ein Verstoß gegen die Auflagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei. Diese sehen vor, die Speicherdauer auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Hinzu kommt: In der Praxis könnte die Speicherdauer deutlich länger sein. Internetanbieter haben gewarnt, dass es insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen zu keiner Zwangstrennung mehr kommt. Denkbar ist also, dass eine IP-Adresse daher bis zu zehn Monaten einem Anschluss zugeordnet wird. Je nachdem, wann die Speicherung startet, kann es dann zu einer Speicherzeit von 13 Monaten kommen.
Speicherauflagen als enorme Belastung für Netzbetreiber
Kritisch äußert sich daher auch der Provider-Verband Breko. Das Quick-Freeze-Verfahren begrüßt man, die allgemeine Vorratsdatenspeicherung gehe hingegen über das erforderliche Maß hinaus und der tatsächliche Nutzen für die Strafverfolgung stehe nicht im Einklang mit dem Aufwand. Besonders problematisch sei die Einbeziehung von IP- und Portdaten, hier „drohen massive technische und wirtschaftliche Belastungen, insbesondere für kleine und mittelständische Netzbetreiber, sowie erhebliche rechtliche Unsicherheiten im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“, so der Breko.
Um die Vorratsdaten sicher zu speichern, sind zudem „erhebliche Investitions- und Betriebskosten“ nötig. Die Entschädigungsregelungen würden dafür nicht annähernd ausreichen. Ebenso fehlten in dem Gesetz klare Ausnahmen für kleine Provider, so der Breko.