Rundfunkbeitrag: Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Parwez Farsan
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Rundfunkbeitrag: Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Bild: Martin Krolikowski | CC BY 2.0

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen von drei Klägern gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich durch den WDR abgewiesen. Der 2. Senat bestätigte damit die vorangegangenen Klageabweisungen der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln.

Die Klagen beruhten vor allem auf einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 1. Januar 2013, der die Grundlage für die Erhebung bildet. In der mündlichen Urteilsbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass es gegen den RBStV keine durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gebe. Die Gesetzgebungskompetenz liege in diesem Fall bei den Ländern, da es sich nicht um eine offene oder verdeckte Steuer handle, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen würde.

Trotz der allgemein gefassten Verknüpfung mit der Wohnung beziehungsweise Betriebsstätte handle es sich um einen echten Beitrag. Dieser sei Zweckgebunden, werde nach einem festgelegten Verteilerschlüssel erhoben und sei eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaube es darüber hinaus auch, typisierend davon auszugehen, dass die Möglichkeiten zum Empfang in der Regel genutzt werden. Zudem gebe es in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für Härtefälle die Möglichkeit der Befreiung. Durch die Befreiungsmöglichkeiten und die stufenweise nach Beschäftigtenzahl sinkende Staffelung der Beträge für Betriebsstätten verstoße der Rundfunkbeitrag auch materiell nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Weiterhin stellte der zweite Senat fest, dass die Nachweis- und Anzeigenpflicht sowie ein einmaliger Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar sind.

Eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht sei aus den genannten Gründen nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch zugelassen.

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