Solarpaket 1: Bundestag beschließt Änderungen bei Balkon­kraft­werken

Update Frank Hüber
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Solarpaket 1: Bundestag beschließt Änderungen bei Balkon­kraft­werken

Nachdem sich die Regierungsparteien beim Solarpaket 1 geeinigt hatten, stand das Gesetzesvorhaben heute im Bundestag auf der Tagesordnung. Nachdem es soeben auch diese Hürde genommen hat, muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, damit es auch wirksam wird. Die nächste Hürde für 800-Watt-Balkonkraftwerke ist somit genommen.

Heute auch noch im Bundesrat

Nachdem die Regierungsfraktionen erst am Mittwoch dem Solarpaket 1 zugestimmt hatten und dieser den Ausschuss für Klimaschutz und Energie passiert hat, hatten Verbände, Vertreter und auch Regierungsangehörige darauf gedrängt, dass nicht nur der Bundestag, sondern auch der Bundesrat das Solarpaket 1 noch auf die Tagesordnung seiner heutigen Sitzung setzt, auch um EU-Fristen einzuhalten. Überraschend hat dies in letzter Minute noch geklappt und der Beschluss findet sich als letzter Tagesordnungspunkt auf der heutigen Agenda.

Meldung nur noch bei der Bundesnetzagentur

Teil der Änderungen ist unter anderem, dass Besitzer eines Balkonkraftwerks, auch Steckersolaranlage oder Mini-PV-Anlage genannt, diese künftig nur noch im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur anmelden müssen, nicht mehr aber auch bei ihrem jeweiligen Netzbetreiber. Diese wird über die Bundesnetzagentur informiert.

Rückwärtsdrehen des Ferrariszählers erlaubt

Da es keinerlei Änderungen am Entwurf bei dem heutigen Beschluss gab, können vorübergehend zudem Balkonkraftwerke auch dann genutzt werden, wenn im Haus oder der Wohnung noch ein alter Ferrariszähler eingebaut ist, der durch die Solaranlage rückwärts dreht. Bislang mussten Käufer eines Balkonkraftwerks formal auf den Austausch des Stromzählers durch den Netzbetreiber warten, bevor die Mini-PV-Anlage in Betrieb genommen werden durfte. Je nach Bundesland und Stadt fielen diese Wartezeiten sehr unterschiedlich aus.

Mit der Anmeldung der Anlage durch den Besitzer bei der Bundesnetzagentur hat der Netzbetreiber jedoch vier Monate Zeit, den Ferrariszähler gegen einen Zweirichtungszähler auszutauschen, der nicht rückwärts dreht und den unentgeltlich ins Stromnetz eingespeisten Strom erfasst. Wie bislang wird in der Praxis somit ein Austausch erfolgen, der Nutzer muss nur nicht mehr auf ihn warten und profitiert im Übergangszeitraum von einer exorbitanten Vergütung des eingespeisten Stroms.

Anhebung der Leistung von 600 auf 800 Watt

Auch die Erhöhung der durch den Wechselrichter in das Hausnetz eingespeisten Leistung von maximal 600 auf 800 Watt ist Teil des Solarpakets 1. Sobald es wirksam wird, können die zahlreichen angekündigten Updates für vernetzte Wechselrichter durch die Hersteller somit endlich ausgerollt werden.

Maximal 2.000 Watt Solarleistung

Voraussetzung für die Vereinfachungen ist jedoch, dass die installierte Leistung des Balkonkraftwerks, also der kumulierte Wattpeak-Wert der Solarmodule, 2.000 Watt nicht übersteigt und die Einspeisung auf 800 Watt begrenzt wird. Zudem muss die Einspeisung selbst nicht genutzter Energie unentgeltlich erfolgen. Möchte man eine Vergütung des Netzbetreibers für die eingespeiste Energie, gelten dieselben Bestimmungen wie für große PV-Anlagen – in der Regel lohnt sich eine Vergütung nicht und es sollte stattdessen versucht werden, möglichst viel Energie selbst zu verbrauchen.

VDE entscheidet über Schukostecker

Nicht Teil des Solarpakets 1 ist die Frage, mit welchem Stecker Balkonkraftwerke ihre Energie in das Hausnetz einspeisen dürfen. Formal ist die Schukosteckdose hierfür nicht ausreichend, die Praxis ist inzwischen jedoch eine andere. Der VDE, der Teil des Normierungsverfahrens ist, möchte noch in den nächsten Tagen einen Entwurf vorlegen, in dem diese Frage behandelt wird.

Update

Nach der Abstimmung im Bundestag heute früh hat der Bundesrat das Solarpaket I heute gebilligt. Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt dann größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wann genau, bleibt somit noch abzuwarten.