14Tägiges Rückgaberecht bei Datenträgern?

W

wyb

Gast
Ganz kurze Frage:

Darf ich bei HDDs/SSDs nachdem ich sie aufgemacht und benutzt habe das 14Tägige Rückgaberecht beanspruchen?




Vielen dank.
 
Klar. Der Händler darf aber im Gegenzug eine "Benützungsgebühr" verrechnen. Die beschädigte Verpackung wird dir auch in Rechnung gestellt.

EDIT: Bei einem Warenwert von unter 40€ musst du auch den Rückversand zahlen.

EDIT2: Beide Punkte treffen nur auf Onlineversandhandel zu.
 
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Hab ich auch schon zurückgegeben. Geht ja nix kaputt.
 
Hast du das Ding im Netz gekauft ja (kann aber sein, dass dir nicht der volle Preis erstattet wird),
hast dus beim Händler um die Ecker gekauft, nein (kannst nur auf etwas Kulanz hoffen, aber nicht pochen).
 
Solange du es online/telefonisch bestellt hast, darfst du alles 14 Tage zurückgeben, außer natürlich bestelltes Essen. ;)
 
Manche Geräte, vor allem TFT Monitore, haben einen eingebauten Stundenzähler, der auch kontrolliert wird. Laut Gerichten ist eine Testdauer von ca. 1 Stunde erlaubt, danach kann der Händler die Rücknahme verweigern oder Entschädigung verlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar. Der Händler darf aber im Gegenzug eine "Benützungsgebühr" verrechnen. Die beschädigte Verpackung wird dir auch in Rechnung gestellt.

Anspruchsgrundlage?

Bei einem Warenwert von unter 40€ musst du auch den Rückversand zahlen.

Auch falsch, 357 II 2 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher unter bestimmten Vss. die Kosten vertraglich auferlegt werden können. Wenn dies nicht geschehen ist, dann zahlt der Verkäufer.

Laut Gerichten ist eine Testdauer von ca. 1 Stunde erlaubt, danach kann der Händler die Rücknahme verweigern oder Entschädigung verlangen.

Eine solche Rechtsprechung wäre mir insbesondere nach der Entscheidung des EuGH neu und würde wohl gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Gerichte werden in Zukunft wohl sehr zurückhaltend beim Thema Nutzungsersatz entscheiden.
Den Widerruf verweigern kann der Verkäufer sowieso unter keinen Umständen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Auch falsch, 357 II 2 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher unter bestimmten Vss. die Kosten vertraglich auferlegt werden können. Wenn dies nicht geschehen ist, dann zahlt der Verkäufer.
Steht aber wohl in jeglichen AGBs...
 
Und kann nach der aktuellen Rechtsprechung trotzdem als nicht wirksam vereinbart gelten.

Die zitierte Aussage ist so jedenfalls falsch.
 
A) Darf der Händler etwas für die beschädigte Verpackung verrechnen?

B) Gemäß den AGBs der meisten Händler trifft die vertragliche Auferlegung der Kosten dem Verbrauch zu - und ist auch rechtens, oder?
 
Worauf sollte der Anspruch gestützt werden? Auf das Recht, dass der Verkäufer den verkauften, widerrufenen Gegenstand in neuwertigem Zustand zurückerhält, das gilt auch für die OVP.

Doc Foster schrieb:
Eine solche Rechtsprechung wäre mir insbesondere nach der Entscheidung des EuGH neu
Die gängige Formulierung ist: Wenn das getestete Gerät Abnutzungen über die typische Testabnutzung hinaus aufweist, kann der Käufer zur Kasse gebeten werden.

Das heißt, du kannst einen Bildschirm auspacken und ein paar Stunden lang ansehen, du kannst eine Festplatte einbauen und ein paar Benchmarks laufen lassen, du kannst aber NICHT das Gerät ewig in Betrieb haben, verkratzen, Zubehör auspacken und dabei die Verpackung beschädigen mehr als notwendig.
 
Um noch ausschweifender zu werden.

Das 14 tägige Rückgaberecht soll es Käufern des Versandhandels ermöglichen die Artikel genauso zu testen, wie wenn er ihm in Laden kauft. Nicht mehr, nicht weniger.
Im Media Markt darfste auch nicht einfach die Packung komplett kaputtreißen und dann das Ding zurückgeben. Wenn doch, dann ist das Kulanz.
 
Worauf sollte der Anspruch gestützt werden? Auf das Recht, dass der Verkäufer den verkauften, widerrufenen Gegenstand in neuwertigem Zustand zurückerhält, das gilt auch für die OVP.

Das ist schlicht falsch und m.W. auch keinesfalls gängige Praxis, vgl. hierzu § 357 IV BGB.

Die gängige Formulierung ist: Wenn das getestete Gerät Abnutzungen über die typische Testabnutzung hinaus aufweist, kann der Käufer zur Kasse gebeten werden.

Wo ist das gängige Formulierung? Jedenfalls nicht in der Rechtsprechung, denn hier hat der EuGH entschieden, dass eine Pflicht zum Wertersatz nur besteht, wenn der Käufer die Sache entgegen dem Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung benutzt.

Selbst die Experten in Internetrecht Rostock halten sich seit dem Urteil sehr deutlich mi Prognose zurück, was genau eine Ersatzpflicht des Verbrauchers auslöst. (http://www.internetrecht-rostock.de/faq-eugh-wertersatz.htm)

Das 14 tägige Rückgaberecht soll es Käufern des Versandhandels ermöglichen die Artikel genauso zu testen, wie wenn er ihm in Laden kauft. Nicht mehr, nicht weniger.

Das mag für Laien so scheinen, aber dieser Bereich wird letztlich durch die §§ 312b ff. und die §§ 355 ff. BGB geregelt. Nur was dort steht, zählt.
I.Ü. ist es ja nahezu lächerlich zu behaupten, dass der Fernabsatzkäufer die Ware zwar prüfen darf, für die aufgerissene Verpackung aber Ersatz leisten soll.
 
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Doc Foster schrieb:
M.E. nicht, denn worauf sollte ein solcher Anspruch gestützt werden?

M.E. steht dem Verkäufer bei beschädigter Verpackung ein Schadenersatzanspruch zu. (In Höhe der Kosten der Verpackung)
Bin mir nicht vollständig sicher, doch die gesetzliche Grundlage dürfte in § 280 I 1 BGB liegen.

Dass zumindest ein solcher Schadenersatzanspruch bestehe, sagt der Kontext dieses Satzes aus, der von einer RA-Kanzlei online gestellt wurde:

5. Unbeschädigte Originalverpackung als Bedingung für ein Widerrufsrecht ist unzulässig. Der Händler muss zurücknehmen, kann aber auch für die beschädigte Verpackung (und natürlich auch für beschädigte Ware) Schadensersatz verlangen.

Quelle: http://www.fernabsatz-gesetz.de/grundlagen/widerrufsbelehrungsfehler/widerrufsrecht.htm

MfG,
Dominion.


EDIT:
Doc Foster: schrieb:
I.Ü. ist es ja nahezu lächerlich zu behaupten, dass der Fernabsatzkäufer die Ware zwar prüfen darf, für die aufgerissene Verpackung aber Ersatz leisten soll.

Weshalb findest Du das lächerlich?
Dem Händler entsteht ein nicht unerheblicher Schaden durch beschädigtes Verpackungsmaterial. In den überwiegenden Fällen dürfte sich die Verpackung ohne Beschädigungen öffnen lassen. Nach dem Verschuldensprinzip trägt der Verursacher des Schadens die Kosten.
Ist doch wie bei Weihnachtsgeschenken: Du kannst das Geschenkpapier zerfetzen und dann wegwerfen, oder aber es vorsichtig öffnen und nochmal wiederverwenden. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Grüneberg sieht das in Palandt (Rn. 16 zu 357 BGB) anders, für ihn sind Ansprüche aus 280 I bzgl. der Rückabwicklung des Vertrages durch 357 IV ausgeschlossen.

Weshalb findest Du das lächerlich?
Dem Händler entsteht ein nicht unerheblicher Schaden durch beschädigtes Verpackungsmaterial. In den überwiegenden Fällen dürfte sich die Verpackung ohne Beschädigungen öffnen lassen. Nach dem Verschuldensprinzip trägt der Verursacher des Schadens die Kosten.
Ist doch wie bei Weihnachtsgeschenken: Du kannst das Geschenkpapier zerfetzen und dann wegwerfen, oder aber es vorsichtig öffnen und nochmal wiederverwenden.

Mglw. reden wir aber auch aneinander vorbei. Wenn jemand beim Aufreißen einer Originalverpackung weit über das hinausgeht, was zum Herausholen der Kaufsache erforderlich ist, könnte er sich in der Tat schadensersatzpflichtig machen.

Wir alle kennen aber diese witzigen Kunststoffverpackungen, welche sich unmöglich ohne Beschädigung auch nur halbwegs öffnen lassen.
Wenn ich diese nun zwangsläufig unbrauchbar mache, dann bestimmt 357 IV eben, dass dem Verkäufer daraus keine Ansprüche entstehen, da sonst ja die Kostenfreiheit des Widerrufes unterlaufen würde.

Zudem dürfte das ordnungsgemäße Öffnen einer Verpackung schon überhaupt keine vertragliche Pflichtverletzung darstellen, so dass aus diesem Gesichtspunkt 280 I gar nicht zur Anwendung käme.

Mir ist i.Ü. auch kein Fall bekannt, in dem ein Verkäufer sich erfolgreich einen Wertersatz für eine zerstörte Verpackung erstritten hätte.
 
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass viele Seiten von Anwälten im Netz noch gar nicht die Entscheidung des EuGH berücksichtigen, teilweise sogar seit Jahren nicht mehr aktualisiert wurden.

Wie soll ein Verbraucher eine Sache testen oder prüfen können, wenn er sie nicht vorher auspackt?
20 Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er "keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen". Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

24 Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

29 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/ 7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH, Urteil vom 3. 9. 2009 - C-489/ 07 (Lexetius.com/2009,2420)

Ein rücksichtsloses Aufreißen oder sogar ein Zerreißen der Verpackung könnte möglicherweise eine solche wertersatzauslösende Handlung sein, nicht aber das Öffnen der Verpackung in geeigneter Weise, selbst wenn man Aufkleber oder Siegel beschädigt. Es ist Sache der Hersteller und Händler, geeignete Verpackungen zu verwenden.

Ohnehin ist Wertersatz nur geltend zu machen, wenn rechtswirksam belehrt wurde.

Übrigens entscheidet der BGH gerade heute über folgenden Fall:

Am 3. November 2010 wird der BGH einen Fall verhandeln, in dem es um die Frage geht, ob ein Händler einen Wertersatzanspruch hat, wenn der Verbraucher ein Wasserbett befüllt und anschließend den Vertrag widerruft. Das LG Berlin verurteilte den Händler zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises.

http://www.shopbetreiber-blog.de/20...net-kein-wertersatz-fur-befulltes-wasserbett/

Vielleicht haben wir schon in den nächsten Tagen ein bisschen mehr Klarheit, was auf Händler und Verkäufer zukommt.
 
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