14Tägiges Rückgaberecht bei Datenträgern?

Doc Foster schrieb:
Das mag für Laien so scheinen, aber dieser Bereich wird letztlich durch die §§ 312b ff. und die §§ 355 ff. BGB geregelt. Nur was dort steht, zählt.
I.Ü. ist es ja nahezu lächerlich zu behaupten, dass der Fernabsatzkäufer die Ware zwar prüfen darf, für die aufgerissene Verpackung aber Ersatz leisten soll.

Das Thema ist zwar durch.. aber trotzdem:
Eine Verpackung aufmachen und eine Verpackung zerreißen sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Für letzteres kannst du auch im Aldi zur Kasse gebeten werden.

Wie reactor jetzt auch ausgiebig belegt hat.
 
Eine Verpackung aufmachen und eine Verpackung zerreißen sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Für letzteres kannst du auch im Aldi zur Kasse gebeten werden.

Wie reactor jetzt auch ausgiebig belegt hat.

Reactor hat zum stationären Handel überhaupt nichts belegt.
Beim Aldi vor Ort darfst du weder einfach so die Verpackung aufreißen, noch anderweitig öffnen, der Kunde würde sich in beiden Fällen schadensersatzpflichtig machen (soweit er die Ware nicht kauft).

Eine Verpackung aufmachen und eine Verpackung zerreißen sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Auch dazu habe ich etwas geschrieben.
 
Doc Foster schrieb:
Das mag für Laien so scheinen, aber dieser Bereich wird letztlich durch die §§ 312b ff. und die §§ 355 ff. BGB geregelt. Nur was dort steht, zählt.
I.Ü. ist es ja nahezu lächerlich zu behaupten, dass der Fernabsatzkäufer die Ware zwar prüfen darf, für die aufgerissene Verpackung aber Ersatz leisten soll.


Ich bezog mich darauf.. Da machst du augenscheinlich keinerlei Unterscheidung zwischen aufmachen und aufreißen bei Artikeln aus dem Versandhandel. Wenn du danach in einem anderen Post detaillierter drauf eingegangen bist, hab ich das überlesen.

Der Hinweis auf reactors Ausführungen bezog sich dann auch darauf, nicht Aldi.

Die Verpackung im Aldi aufmachen verpflichtet übrigens nicht zum Kauf, allenfalls zum Schadensersatz. BGB, § schießmichtot...
 
Zuletzt bearbeitet:
Für den Fragesteller lässt sich jedenfalls festhalten, dass er die Festplatte ganz normal testen kann und er, wenn er die Verpackung nicht gerade geschreddert oder sonst unnötig zerstört hat, dafür keinen Abschlag bei der Kaufpreisrückzahlung hinnehmen muss.
 
Ja gut, ich bin selbstredend davon ausgegangen, dass sich die Frage auf einen Fernabsatzvertrag bezog:

Darf ich bei HDDs/SSDs nachdem ich sie aufgemacht und benutzt habe das 14Tägige Rückgaberecht beanspruchen?

Es kann sich ja um ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht handeln, um präzise zu sein.

Was den stationären Handel betrifft, gibt es ein solches gesetzlich verankertes Recht ja nicht. Wenn es nicht um einen Sachmangel geht, braucht der stationäre Händler weder etwas umzutauschen, noch zurückzunehmen; wenn es eine Reihe von Händlern dennoch tun, ist das entweder Kulanz oder ein solches Recht wurde vertraglich eingeräumt.

Wenn es vertraglich eingeräumt wurde, kann auch der Händler darüber bestimmen, unter welchen Bedingungen er es tut.

So kann er durchaus zur Bedingung machen, nur Ware in einer ungeöffneten Verpackung zurückzunehmen oder auch die Öffnung der Verpackung erlauben, auf einer ansonsten mangelfreien, verkaufsfähigen Verpackung bestehen.
 
Doc Foster schrieb:
Mglw. reden wir aber auch aneinander vorbei. Wenn jemand beim Aufreißen einer Originalverpackung weit über das hinausgeht, was zum Herausholen der Kaufsache erforderlich ist, könnte er sich in der Tat schadensersatzpflichtig machen.

Ja, in der Tat, wir haben aneinander vorbeigeredet.
Ich bezog mich tatsächtlich nur auf das unsachgemäße Öffnen der Verpackung, bei der diese dann beschädigt wird.

Im Übrigen stimme ich Dir (und reactor) zu, in Fällen, in denen der Kunde zur Inspektion der Ware die Verpackung (bauartbedingt) beschädigen muss (etwa zugeschweißte Plastikverpackungen), kommt eine Pflichtverletzung nach § 280 absolut nicht in Betracht. Hier würde zudem jede Form einer Schadensersatzpflicht den Wertungen des Fernabsatzrechtes zuwiderlaufen.

Wir sind uns demnach einig.

MfG,
Dominion.
 
Hier nochmal was heute vom BGH festgestellt wurde:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Onlinekäufern weiter gestärkt (VIII ZR 337/09). Das Gericht stellt fest, dass der fristgerecht erklärte Widerspruch eines Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag zur Folge hat, "dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind". Wird das gekaufte Produkt durch den Verbraucher im Wert gemindert, so muss er in aller Regel für den Wertverlust aufkommen, erhält also nicht den vollen Kaufpreis zurück. "Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [alte Fassung, jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist", so der BGH.

Quelle: golem.de
 
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