Acer Aspire 3 - Displayrahmen löst sich

TheManneken schrieb:
Und falls du auf Gewährleistung hinaus willst: aus interner (!) Erfahrung kann ich dir sagen, dass hier zu 99% auf Grund von "Fremdverschulden" jegliche Gewährleistung abgelehnt wird.
Die Sachmängelhaftung bzw. die Gewährleistung sieht pauschal kein Erlöschen dieses Anspruchs wegen Eigenverschulden vor. Der Händler muss schon glaubhaft beweisen können, dass z.B. ein Fallschaden vorliegt und zwar zunächst mal auf seine Kosten durch ein Sachverständigengutachten, da der Kauf vom 21.07.2022 noch innerhalb der 1-jährigen Beweislastumkehr liegt.

Und wenn es kein Fallschaden bzw. Eigenverschulden war, dann greift die Beweislastumkehr sowieso auf jeden Fall bzw. kann man als Käufer eine Ersatzlieferung verlangen, was dann zumeist in einem Neugerät mündet, oder aber wenn das Gerät nicht mehr verfügbar sein sollte, in ein gleichwertiges Ersatzgerät.
 
Antwort vom Hänlder

"bitte kommen Sie mit Kaufbeleg und Gerät zu uns in den Service. Wir werden das Gerät dann zum Hersteller einsenden."
 
ggfs. scheinen die Scharniere schwergängig zu sein, dann wird das Gehäuse immer wieder aufklappen...
 
Fuldaer schrieb:
Antwort vom Hänlder

"bitte kommen Sie mit Kaufbeleg und Gerät zu uns in den Service. Wir werden das Gerät dann zum Hersteller einsenden."
Das würde ich ablehnen und eben strikt auf Gewährleistung pochen, d.h. nicht über die Herstellergarantie "Gerät zum Hersteller einschicken" abspeisen lassen, sondern eben direkt eine "Ersatzlieferung", d.h. eben dann möglichst ein Neugerät, einfordern. Das ist dein gesetzliches Recht als Endverbraucher.

Händler schicken gerne Geräte zu Herstellern ein, weil sie a) dann fein raus sind und b) es für sie erheblich günstiger ist. Vor allem hast du dann eben auch keinen Laptop für ca. 3 bis 6 Wochen zur Verfügung.
 
@Eisbrecher99
Gewährleistung heißt nur, dass der Händler sich um die Nachbesserung kümmern muss. In welcher Form und welchem Umfang er das tut ist dem Händler überlassen.
Wenn der Händler das Gerät also annimmt und selbst an den Hersteller schickt ist das eine ganz normale Abwicklung im Rahmen der Gewährleistung. Der Käufer hat kein Recht darüber hinaus den sofortigen Austausch gegen ein Neugerät oder derartiges zu verlangen.
Wenn der Händler hingegen verlangen würde, dass der Kunde selbst Kontakt mit dem Hersteller aufnimmt und dass der Kunde sich selbst um die Abwicklung kümmert, dann würde er sich vor der Gewährleistung drücken.
 
Lies besser nochmals §437 BGB. Alles was du geschreiben hast, ist grundlegend falsch.

1) Vor allem wird die Art der Nacherfüllung vom Käufer entschieden, nicht vom Händler.
2) Dein letzter Satz: Das ist aber die gängige Praxis, in dem man eine Ersatzlieferung oder eine gleichwertiges Ersatzgerät natürlich vermeiden möchte, weil es höhere Kosten und somit weniger Gewinn bedeutet. Der Gesetzgeber sieht das aber als Teil des unternehmerischen Risikos an. Erst wenn des dem Händler unmöglich wäre eine Ersatzlieferung herauszugeben oder eben ein gleichwertiges Ersatzgerät herauszugeben, DANN erst ist die Reparatur eine Option.

Bezüglich deines letzten Satzes: Der Hintergrund ist die interne Abwicklung zwischen Händler und Hersteller bzw. Großhandel. Das "Einschicken" läuft dann über die Herstellergarantie und nicht über Gewährleistung, weil Händler bei Letzteren dann nämlich im Prozess der Warenaufbereitung über den Hersteller nicht mehr den vollen Einkaufspreis erhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Eisbrecher99
"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."
 
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Eisbrecher99 schrieb:
Lies besser nochmals §437 BGB. Alles was du geschreiben hast, ist grundlegend falsch.
Na dann erkläre doch mal wo du da das Recht auf Austausch durch Neuware herleitest und wo du da raus liest, dass es dem Verkäufer nicht gestattet ist, den Gegenstand zu reparieren.
 
Das mit dem Sofort Tausch nennt sich DOA. Wenn das Gerät innerhalb 1 oder 2 Tagen defekt ist kann der Kunde dieses wieder ordentlich einpacken und der Händler tauscht das Neugerät gegen ein anderes Neugerät aus.
Was aber unter Kulanz zählt.
 
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jenstv schrieb:
@Eisbrecher99
"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."
Ja! Aber das muss glaubhaft begründet werden.
Ergänzung ()

wrglsgrft schrieb:
Na dann erkläre doch mal wo du da das Recht auf Austausch durch Neuware herleitest und wo du da raus liest, dass es dem Verkäufer nicht gestattet ist, den Gegenstand zu reparieren.
Lies halt mal was ich schreibe! Habe ich von Neuware gesprochen? Nein! Eine Ersatzlieferung kann Neuware sein oder eine gleichwertige Ware. Das entscheidet der Händler. Der Käufer kann das nicht frei wählen.

Leute... das sind Basics der Sekundarstufe.

Die Praxis ist, inbesondere bei den Ketten mit Dachgesellschaften: Es wird Neuware als Ersatzlieferung angeboten. Das ist jedenfalls meine langjährige Erfahrung.
 
Acer:
Um Ihr Anliegen zu klären, ist es notwendig, dass Ihr Gerät in unserem Service Center vorliegt. Nur hier können wir die entsprechenden Maßnahmen einleiten, um Ihnen ein voll funktionstüchtiges Gerät zur Verfügung stellen zu können.
Wir möchten Sie deshalb bitten, Ihr Gerät bei uns zur Reparatur anzumelden
 
Ich war beim Händler, der Laptop wird zu Acer geschickt
 
Zuletzt bearbeitet:
das hättest Du auch selbst erledigen können. Spart 2x Versandwege und Zeit.....UND wenn es zu Rückfragen kommt (warum auch immer) gibts ebenfalls keine Verzögerungen.... i
 
Nein, das wäre nicht schlau gewesen. Damit hätte er den Händler quasi von der Gewährleistung entbunden.
 
das ist so nicht ganz richtig.... Viele Notebookhersteller bieten Endkundenservice, vor allem um beroffenen Kunden schnell helfen zu können. und mal ehrlich... der Hersteller kennt seine Geräte an Besten. Als Händler werden die Geräte auch in 99% zur Reparatur eingesendet. Wenn ich z.B. was direkt über einen Herstellersupport abwickeln kann mache ich das auch. Gerade bei Sodastream gehabt, nach 5 Tagen war das Gerät wieder da.....
 
bendonsky schrieb:
das ist so nicht ganz richtig...
Doch, ist es.

Ich will gar nicht abstreiten, dass die direkte Abwicklung über den Hersteller schneller und einfacher sein kann.
Aber für die Gewährleistung ist der Verkäufer der Ansprechpartner. Umgehst du den, in welcher Form auch immer, kann er weitere Gewährleistungsansprüche ablehnen, weil eben Dritte (am direkten Geschäft unbeteiligte) involviert waren.
 
sollte das Gerät z,B,; 2x repariert worden sein gibts dafür Reparaturberichte, Geht es dann ein 3. Mal innerhalb der Gewährleistungszeit kaputt wird das Gerät problemlos zurückgenommen, so meine Erfahrung.... So handhaben wir das auch.....
 
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