@ThomasK_7,
http://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2010_01/BRJ_004_2010_Gaerditz.pdf
"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums aus Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfe
-
bedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben un-erlässlich sind.
2.
Dieses
Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der
Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeu-tung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss
eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber,
der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Ge-meinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3.
Zur
Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwen
-
dungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar
auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4.
Der
Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdi-gen Existenz
-
minimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsan
-spruch einräumen."
http://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2010_01/BRJ_004_2010_Gaerditz.pdf
"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums aus Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfe
-
bedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben un-erlässlich sind.
2.
Dieses
Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der
Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeu-tung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss
eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber,
der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Ge-meinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3.
Zur
Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwen
-
dungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar
auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4.
Der
Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdi-gen Existenz
-
minimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsan
-spruch einräumen."