instinkt
Commander
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Mustis schrieb:[...]Zwar mehr Kosten als durch die fristlose Kündigung, aber weit weniger als ein verlorener Prozess mit Anwaltskosten, die er dann von beiden Seiten tragen darf (oder ist es im Arbeitsrecht nicht so, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten trägt?)
Nope. Anders als für sonstige Zivilverfahren (§91 ZPO) gibt es im Arbeitsgerichtsverfahren keine Kostenerstattung der obsiegenden Partei durch die unterlegene Partei (vgl. 12a, 46 ArbGG) - zumindest in der ersten Instanz. Dadurch will man die Klagebereitschaft des regelmäßig wirtschaftlich unterlegenen Arbeitnehmers erhöhen. Deshalb sind auch die Arbeitsgerichtskosten geringer als in sonst. Zivilverfahren.
Beim Vergleich werden die Kosten gegenseitig aufgehoben.Lars_SHG schrieb:Muss er eigentlich die RA-Kosten tragen bei einem Vergleich?
Zum Thread: unglaublich, was hier los ist. Selten so eine ausführliche Nachbehandlung eines TE gesehen und hier wird rumgeblökt.