Ausgewiesener Preis - immer Anspruch darauf?

chancaine schrieb:
Der Kauf ist bei Gefahrenübertritt zustande gekommen, das ist aus Sicht des Käufers der Zeitpunkt der Bezahlung und aus Sicht des Verkäufers der Zeitpunkt der Warenübergabe an den Kunden / Versand.

Der Kaufvertrag kommt zustande wenn ein Antrag angenommen wird, das hat mit dem Gefahrübergang (einen Gefahrenübertritt gibt es vielleicht auf dem 5m Brett aber nicht im Recht) zunächst überhaupt nichts zu tun.

Grds. gilt, dass die Auslage in Geschäften nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes ist.

Dieses Angebot kann der Verkäufer annehmen oder auch nicht.
 
@heiner.hemken:

Das ist relativ einfach:
Aber:es. trifft hier überhaupt (!!!) nicht zu

Die Invitatio ad offerendum bezeichnet z.B. einen Werbeprospekt-Preis, der eine Aufforderung darstellt.
Auf diese Aufforderung des Händlers geht der Käufer dann mit dem Angebot des Kaufes ein, z.B. durch
Bestellung der Sache.
Die Initiative bei i.a.o. geht also vom Verkaufenden, vom "Anpreisenden" aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Angebot im vertragsrechtlichen Sinne geht aber vom Käufer aus und dieses kann der Verkäufer nun einmal annehmen oder nicht. Vollkommen egal, wer hier nun wie viel Initiative zeigt und wo irgendein "Gefahrübertritt" stattfindet.

Ich gehe mal aus, dass das grundlegende Prinzip von Angebot und Annahme in Österreich das gleiche ist wie in Deutschland. Letztlich geht es also nur darum, ob der ausgezeichnete Preis nun eine invitatio oder ein Angebot ist. Auch wenn ich mir kaum vorstellen kann, dass letzteres zutrifft, weiß ich es nicht. Vermutlich sollte ich einfach raten. Offensichtliche Unwissenheit war in diesem Forum ja noch nie ein Grund, sich nicht zu Rechtsfragen zu äußern.
 
Nein, leider überhaupt nicht, denn Gefahrtragung hat nichts, aber auch gar nichts, mit der Fragestellung zu tun.
 
thumb-doublefacepalmkzm.jpg
 
Ich gehe mal aus, dass das grundlegende Prinzip von Angebot und Annahme in Österreich das gleiche ist wie in Deutschland.
Nach ein bisschen google Rechereche bin ich mir da gar nicht mehr so sicher. (aber kann auch sein, dass der eine oder andere Händler aus Unwissenheit nachgibt und man deshalb solche Berichte im www findet)
Meine Mutter beharrt nämlich immernoch fest darauf, dass der angepriesene Preis für den Händler verpflichtend ist. (und hat eben letzte Woche im Dorotheum (und die Leute dort sollten es eigentlich wissen) sogar Recht bekommen)
Ich konnte jetzt einige Male finden: Eine "Bauernfämgerei" ist verboten. Der Händler darf Kunden nicht mit falschen Angeboten ins Geschäft locken.(das verstößt auch gegen irgendein Händler-Sitten-Gesetz - sorry für die unpräzisen Antworten; bin kein Anwalt))
 
Mensch Maier,

der erste Googletreffer zum Thema Vertragsschluss und Österreich scheint auch gleich ein Volltreffer zu sein (II. Antrag und Annahme).

Und nur weil Mutti irgendwas behauptet, muss das ja noch lange nicht stimmen...
 
In der Schweiz hat der Kunde Anrecht auf den angeschriebenen Preis, sofern es sich nicht um einen offensichtlich gravierenden Irrtum handelt. (z.b. 130 CHF angeschrieben für ein Produkt das eigentlich 1300 CHF kostet).
 
Doc Foster schrieb:
Ist denn hier nach der Schweizer Rechtslage gefragt worden?

Nein, aber eigentlich auch nicht nach der deutschen ;). Aber interessant finde ich diese Unterschiede @Schweiz
 
@Chancaine

Danke für Deine Erläuterung, aber "DocFoster" hatte es schon richtig verstanden. Ich hatte "textract" gefragt, damit er mal anhand der "invitatio ad offerendum" seine Behauptung im Post#17 erklärt.
Ein Frage zum eigentlichen Zustandekommen des Vertragsschlusses hatte ich damit aber nicht gestellt.
 
@nfsolutions

Es geht im Post#38 um die Unterschiede, nicht die Norm im schweizer Recht allein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben