Ausgewiesener Preis - immer Anspruch darauf?

Sherman123

Fleet Admiral
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2 Szenarien:

Schuhe, die 299€ kosten sind in der Auslage für 49€ ausgewiesen. (weil der Praktikant die Kärtchen vertauscht hat)
Hat ein Kund den Anspruch, die Schuhe für 49€ zu kaufen?

Im Internet findet sich ein Bildschirm für 199€; der Bildschirm kostet normalerweise 799€. (durch einen Zahlendreher passiert)
Hat der Kunde Anspruch den Bildschirm zu diesen Konditionen zu erhalten.


Spielt das eine Rolle: Offensichtlich falscher Preis, für den Kunden nicht offensichtlich falscher Preis?
 
Also zum ersten: Nein der letztendliche Preis der zählt wird an der Kasse ausgemacht.
Zum Internetzenario kann ich nicht viel sagen.
 
Du hast erstmal keinen Anspruch darauf, da ausgewiesene Preise nur freibleibende Angebote des Händlers sind. Fehler werden hier ausdrücklich ausgenommen, dh. wenn der Händler sich vertan hat, dann muss es ihm gestattet sein, sich zu korrigieren.
Etwas anders sieht die Sache aus, wenn Du die Ware bereits erhalten / bezahlt hast, denn dann gilt sein Preisangebot als von Dir angenommen und das Geschäft ist zustande gekommen.
Bei Auktionen ist es nochmal anders, da der erzielte Preis in Relation zum Marktpreis zählt.
Man kann sich bei eBay also nicht auf die gewonnene Auktion berufen, wenn man den 911er für 2500 Euro haben will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Edit. Hier stand was falsches ^^
 
Jeder Kaufvertrag ist ja eine beidseitige Willenserkläung, jeder Händler kann Dir auch ohne Angabe von Gründen verweigern eine Ware zu verkaufen. Das bei Dell war ja das Problem, dass sie den Auftrag angenommen und bestätigt hatten und erst danach den Fehler bemerkten.
 
Es wird an der Kasse gezahlt. Wenn der Verkäufer 299,- EUR haben will, dann kosten die auch soviel.

Im Internet bin ich mir nicht ganz sicher, ab wann der Vertrag gültig wird. Also entweder beim Online bestätigen, oder beim empfang an der Haustür. Darum denke ich, wenn man Online den Monitor mit 199,- EUR bestätigt hat, kann der Händler danach nicht 799EUR verlangen. Weil dann ja der Kaufvertrag schon zustande kam.

lg
fire
 
Nein, du hast keinen Anspruch auf den ausgewiesenen Preis. Denn rechtlich gesehen ist das kein Angebot, erst du als Kunde machst an der Kasse das Angebot . Dieses kann der Händler ablehnen, aus welchen Gründen auch immer.

Das gilt sowohl online als auch offline.
Nicht ohne Grund schreiben Onlinehändler oft ausdrücklich, dass die erste Mail keine Auftragsbestätigung wäre (womit ein Vertrag zustande gekommen wäre).
 
Der Kaufvertrag kommt im Internet in der Regel immer erst mit der Auslieferung / Versand der Ware zustande. Vorher kann der Verkäufer immer abspringen. Auch wenn man die Bestätigung über 50,- für die 500,- Graka bekommt, hat man keinen Anspruch drauf.

Auch wenn an der Tankstelle 1,10 ausgeschildert ist, zählt letztendlich der Preis auf der Zapfsäule. Genauso sieht es bei den Schuhen aus.

Edit: Der Preis steht NICHT auf der Schuhsäule ;).
 
@todde1987:
Dabei kam auch ein Kaufvertrag zustande. Dell hätte bei der Bestellung ja sagen können... "nee, falscher Preis" - so wie es der Kassierer bei 199€ für einen 799€ tuen würde.
 
Suche mal nach "zweiseitiger willenserklärung" ;)
 
Danke für die vielen Antworten - das ging ja schnell.:daumen:

Wisst ihr vielleicht wie die Sache in Österreich aussieht? Meine Mutter beharrt darauf, dass sie einen Anspruch auf den ausgewiesenen Preis hat.
 
chancaine schrieb:
Bei Auktionen ist es nochmal anders, da der erzielte Preis in Relation zum Marktpreis zählt.
Man kann sich bei eBay also nicht auf die gewonnene Auktion berufen, wenn man den 911er für 2500 Euro haben will.

Das ist die Theorie die nur selten Anwendung findet. So dürfte es folglich selten 1 Euro verkaufte Artikel geben welche jedoch auch bei Schätzgutachten (zb Schmuck) an die 100-1000 Euro wert sind => 1/100 bis 1/1000 des "Marktwertes". Bei Auto's ist das natürlich leichter festzustellen aber die Tatsache bleibt gleich (zb bei dem 911 wärs ja nur ein 1/40) :)

Sherman123 schrieb:
Danke für die vielen Antworten - das ging ja schnell.:daumen:

Wisst ihr vielleicht wie die Sache in Österreich aussieht? Meine Mutter beharrt darauf, dass sie einen Anspruch auf den ausgewiesenen Preis hat.
Das ist in Österreich gleich von der Rechtslage, außer vielleicht in da Oststeiermark bis ins nördliche Burgenland :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Kaufvertrag ist vorerst einmal gültig. Der Händler kann allerdings den Kaufvertrag anfechten. Entweder indem er in den AGB darauf hinweist, dass er nicht für Fehlerhafte Ausschreibungen haftet, oder dass er den Kaufvertrag wegen einem Irrtum in der Willenserklärung zurück nimmt.
 
hab mal bei amazon festplatten die falsch ausgezeichnet waren gekauft, der händler hat sich entschuldigt und ich habe die festplatten selbstverständlich nicht zu dem gekennzeichneten preis erhalten
 
Egal ob nun ein Anspruch besteht oder nicht. Deine Mutter kann gerne vor Gericht gehen und klagen. Ich denke aber dass die Kosten dafür höher sind als die Ersparnis. Und im Regelfall wird sie nicht Recht bekommen.
 
textract schrieb:
Der Kaufvertrag ist vorerst einmal gültig. Der Händler kann allerdings den Kaufvertrag anfechten. Entweder indem er in den AGB darauf hinweist, dass er nicht für Fehlerhafte Ausschreibungen haftet, oder dass er den Kaufvertrag wegen einem Irrtum in der Willenserklärung zurück nimmt.

Wie geht das bei einer "invitatio ad offerendum"? Wer gibt das Angebot ab und wer nimmt es an?
 
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