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Das war meine erste Übergabe, diese Daten habe ich nicht mehr. Hätte auch nicht gedacht, dass ich sie für soetwas noch brauchen würde.
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SpookyFBI schrieb:elektronische Leser
| Widerspruchsfrist für den Mieter Nach dem Gesetz - § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB - hat der Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von zwölf Monaten, in welcher er die Nebenkostenabrechnung prüfen und gegebenenfalls einen Einwand erstellen kann. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter sicher sein, dass der Mieter die Abrechnung akzeptiert. Hat der Mieter keine Einwände, müssen die Forderungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beglichen werden. Diese Frist gilt auch für den Vermieter, wenn sich aus der Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung der Vorauszahlungen an den Mieter ergibt. |
| Tipp für Vermieter Der Vermieter ist im Rahmen der Nebenkostenabrechnung verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen. Dazu müssen alte Belege, die für den Abrechnungszeitraum relevant sind, für den Mieter einsichtbar sein. So können beispielsweise nicht einfach nach dem Abflussprinzip Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Nach der Heizkostenverordnung und der Rechtssprechung dürfen nur die im Zeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden (Urteil des BGH vom 1. Februar 2012; Az. VIII ZR 38/11). Der Vermieter muss daher alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren, um diese dem Mieter auf dessen Verlangen vorlegen zu können. So können beispielsweise Tankrechnungen von 2011 noch für den Abrechnungszeitraum 2013 wichtig sein, wenn zwischenzeitlich der Heizöltank nicht neu aufgefüllt wurde. |