Brauche Rat - ebay - Fälschungsverdacht / Anwalt

@Gabba Gandalf
Du hast wirklich mein Beileid(nicht ironisch gemeint)
Wenn ich sowas lese könnte ich immer kotzen.
Sch*** Anwälte die auf deine Kosten ihr Konto ein bißchen aufpolstern wollen.
Wo soll dass nur hinführen?

MfG
 
Na damit hätte ich nicht gerechnet.

Wird in dem Brief von Anwalt xyz dir ein Urheberrechtsmißbrauch oder der Verkauf einer Fälschung angelastet. Das sind doch zwei paar verschiedene Schuhe.

Für Ersteres wäre doch ein RA zuständig, um Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen,
für Zweiteres die Staatsanwaltschaft.

MfG
 
Auch mein Beileid. War ein teurer Ebay-Verkauf. :(
Das läuft in erster Linie auf einen Wettbewerbsverstoß hinaus, schon allein wegen dem Foto. Urheberrecht hin oder her. Zivilrecht ungleich Strafrecht!

Die Unterlassungserklärung solltest Du unterschreiben. Aber je nach Umfang ggf. modifizieren, zb. besser nur auf diesen Artikel/Modell beschränken und möglichst kein Schuldeingeständnis.
Die UE ist ein Vertrag! Der gilt und 30 Jahre, unabhängig ob tatsächlich recht oder unrecht erwiesen! Also überlegen, was genau du denen für Munition lieferst.
Doch das wird Dir Dein Anwalt schon alles sagen.


Kam übrigens kürzlich auch ne Reportage im TV über ebay. Die haben mit diesem Abmahnwahn zur Zeit viele Sorgen und Probleme wegen dem deutschen Recht.
Immerhin ist der deutsche Markt der Zweitstärkste für ebay.
 
Wer ein Foto gefälschter Ware einstellt muss mit dem Pech der Anwaltskosten eben leben, egal was er letzten Endes tatsächlich verschickt hat. Da spielt es keine Rolle, die gefälschte Ware auf dem geklauten Foto nicht erkannt zu haben. Soll ja ein Gesetzt kommen was die Erstabmahnungskosten auf rund 100 € drücken soll, aber bis das kommt, haben alle anderen Pech gehabt. Lohnt sich meines Erachtens auch nicht weiter dagegen zu prozessieren. Das ganze liefe auf einen Vergleich oder ein Urteil heraus, mit welchem Du auf deinen Anwaltskosten + angemessene Abmahnkosten Gegenseite sitzen bleiben würdest. Da bist Du schnell bei mehr als 400 € wie jetzt.
Was ich auch nicht verstehen kann, weshalb Du nicht die Unterlassungserklärung unterzeichnen willst. Hast du vor, demnächst gefälschte Ware zu verkaufen? Biete doch der Gegenseite an diese zu unterzeichnen, wenn die Gegenseite die Abmahnkosten auf z. Bsp. 100 € zurücknimmt.
 
Wenn der Anwalöt sich darauf einlässt, daß die Unterlassungserklärung so umformuliert wird, daß deutlich daraus hervorgeht, daß Du niemals etwas verbotenes angebioten hast, würd ich sie evtl. auch unterschreiben, aber alles andere wäre quasi ein Schuldeingeständnis und das würd ich nicht unterschreiben, zumal Du es ja nicht mal wissentlich gemacht hast.

Du hast schließlich nicht wirklich eine Fälschung angeboten, was Du ja auch nachweisen kannst.
 
Ob die Anwälte die modifizierte UE anerkennen oder nicht dürfte eigentlich keine Rolle spielen, schuldunabhängig.

Eine UE dient ja dazu den besagten abgemahnten Zustand sofort abzustellen und gegen eigen auferlegte Selbstverpflichtung und Vertragsstrafe zukünftig zu unterlassen. Sie verursacht weder Strafe noch Kosten, birgt höchstens Risiken.
Sie sollte natürlich formell und inhaltlich richtig sein und an den richtigen Adressat gerichtet sein. Sonst verliert sie ihre Funktion und Wirkung.
 
Also ich wuerde nichts zahlen und es auf den Rechtsstreit ankommen lassen.
Das Bild spielt imo keine Rolle, du hast keine Faelschung angeboten und verkauft und damit basta.

Wofuer sollst du nochmal die 300 Euro zahlen? Und an wen?
 
@Kisser
Meines Wissens gibt es eine Rechtsauslegung, welche das Foto als festen Vertragsbestandteil, neben der Artikelbeschreibung definiert.
Es sei denn, man hat das Foto ausdrücklich als Beispielbild deklariert o.ä.
Damit wäre es hier zumindest formell ein Wettbewerbsverstoß, ähnlich einer fehlenden Widerspruchserklärung oder unzureichenden Impressungsangaben.
Aber ich kann mich da auch täuschen.
 
Er ist bereits in Kontakt mit (s)einem Anwalt.
Der wird schon seinen Job machen.

Deshalb möchte ich alle bitten, hier kein juristisches Halbwissen zum Besten zu geben.
Sonst läuft das Ganze hier aus dem Ruder.
Danke
 
Relict schrieb:
@Kisser
Meines Wissens gibt es eine Rechtsauslegung, welche das Foto als festen Vertragsbestandteil, neben der Artikelbeschreibung definiert.
Es sei denn, man hat das Foto ausdrücklich als Beispielbild deklariert o.ä.


Das erklaert nicht, welchen Vergehens er nun beschuldigt wird. Soll er etwa eine gefaelschte Ware liefern, weil das Bild das so darstellt?
Wenn, dann koennte hoechstens der Kaeufer so etwas fordern (wegen Vertragsverletzung) aber nicht irgendein Dritter.
Und der Kaeufer koennte das auch nicht fordern, weil es eine Aufforderung (Anstiftung) zu einer ungesetzlichen Handlung waere.


Also nochmal: was wird ihm konkret vorgeworfen?

Verkauf einer Faelschung? -> Scheidet aus, er hat Original Ware geliefert.
Vertragsverletzung? -> Scheidet aus, weil dies Dritte nichts angeht
 
Das juristische Vergehen heißt: Anbieten von gefälschter Ware (Markenpiraterie)

Das dabei nur irrtümlich gefälschte Ware angeboten wurde, spielt eine untergeordnete Rolle. Eine Abmahnung ist durch das öffentliche Anbieten jederzeit begründet, da der Abmahnende ja nicht wissen konnte, das keine Ware wie abgebildet, geliefert werden sollte. Der Abmahnende hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und es geht eigentlich nur noch um die Höhe derselben. Jeder Schriftsatz mehr in der Sache bringt die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nur noch nach oben, dazu würde auch ein Prozess gehören.
Der Abmahner ist tätig im Auftrag des Originalherstellers = aktiv legitimiert.

Das tatsächlich ein Original verkauft wurde, hat lediglich Einfluss auf die Ausgestaltung der Unterlassungserklärung.

Just my 4/5 Wissen. Gruß Thomas
 
ThomasK_7 schrieb:
Das juristische Vergehen heißt: Anbieten von gefälschter Ware (Markenpiraterie)

Das dabei nur irrtümlich gefälschte Ware angeboten wurde, spielt eine untergeordnete Rolle. Eine Abmahnung ist durch das öffentliche Anbieten jederzeit begründet, da der Abmahnende ja nicht wissen konnte, das keine Ware wie abgebildet, geliefert werden sollte.


Ich denke nicht, dass das eine untergeordenet Rolle spielt.
"Irrtuemlich gefaelscht" wie du es nennst, waere es imo nur dann, wenn er tatsaechlich eine Faelschung verkaufen wollte (was ja nie der Fall war), irrtuemlicherweise aber ein Original verkauft hat.
 
kisser schrieb:
Wenn, dann koennte hoechstens der Kaeufer so etwas fordern (wegen Vertragsverletzung) aber nicht irgendein Dritter.
Auch ein Anwalt kann sowohl Käufer als auch Verkäufer und somit Mitwettbewerber sein. Die haben auch Rechte wie jeder Bürger. ^^
kisser schrieb:
Das erklaert nicht, welchen Vergehens er nun beschuldigt wird.
Die konkrete Anschuldigung steht in der Abmahnung.
Du hast natürlich dahingehend recht, das dies nicht abgemahnt wurde, sondern anscheinend der angebliche Verkauf gefälschter Ware.
Ich habe die Problematik nur mal an Hinweis und Warnung für andere angesprochen. Auch mit Hintergedanken, dass man da so oder so nicht ganz einfach herauskommen könnte.
Kommt natürlich bei diesem Fall auch auf den Ehrgeiz des Abmahnanwaltes und den Ausgang dieser Abmahnung an.
kisser schrieb:
Soll er etwa eine gefaelschte Ware liefern, weil das Bild das so darstellt?
Nein natürlich nicht. Das wäre dann wohl ein weiteres Delikt.
Ob das Foto gefälschte Ware zeigt, geklaut ist oder Bug Bunny zeigt, spielt keine Rolle.
Das Bild passt nicht zur Artikelbeschreibung, stimmt damit nicht überein. So herum.

Angaben in Verkaufsangeboten sind nunmal verbindlich. Dazu gehören auch in diesem Zusammenhang gezeigte Fotos, welche nicht deutlich erkennbar als Muster bzw. Beispielbild deklariert wurden.

Die Artikelbeschreibung ist somit irreführend, da das Artikelbild nicht zur Ware passt und umgekehrt. Ein Foto von gefälschter Ware ist nunmal eindeutig kein Foto der Originalware, auch wenns ähnlich scheint. Darauf wurde aber anscheinend nicht hingewiesen.
So ist nun mal deutsches Recht. Ich kanns doch auch nicht ändern.

So, nun genug meinerseits, wir wurden ja bereits gewarnt, hier keine Rechtsdiskussion aufkommen zu lassen. ^^
Er ist beim Anwalt und wird uns vielleicht den Ausgang mitteilen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Das juristische Vergehen heißt: Anbieten von gefälschter Ware (Markenpiraterie)

Das dabei nur irrtümlich gefälschte Ware angeboten wurde, spielt eine untergeordnete Rolle. Eine Abmahnung ist durch das öffentliche Anbieten jederzeit begründet, da der Abmahnende ja nicht wissen konnte, das keine Ware wie abgebildet, geliefert werden sollte. Der Abmahnende hat Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und es geht eigentlich nur noch um die Höhe derselben. Jeder Schriftsatz mehr in der Sache bringt die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nur noch nach oben, dazu würde auch ein Prozess gehören.
Der Abmahner ist tätig im Auftrag des Originalherstellers = aktiv legitimiert.

Das tatsächlich ein Original verkauft wurde, hat lediglich Einfluss auf die Ausgestaltung der Unterlassungserklärung.

Just my 4/5 Wissen. Gruß Thomas


Dies kann ich nichts mehr hinzufügen. Genau so ist es und so sieht nunmal die Rechtslage aus.

Wir haben uns nun so geeinigt, dass ich das Geld zahle und die Unterlassungerklärung unterschreibe.

Wenn wir jetzt weiter gehen würden, könnte es passieren, dass die Strafe auf bis zu meheren tausend Euro erhöht werden könnte. Leider hat mein Anwalt solch einen Fall noch nie gehabt mit dieser Konstellation und er weiss nicht wie die Erfolgschancen stehen.

Da ich auch ebenfalls keine Rechtschutz habe (zumindest momentan noch nicht) und nicht 100% geklärt werden konnte, wie solch ein Fall ausgehen würde, werde ich das geforderte Geld bezahlen und die UE unterschreiben.

Somit ist dies das Ende für mich in dieser Angelegenheit.


Eins habe ich daraus gelernt, dass ich extrem aufpasse und mir zwei mal überlege, wie, was und mit welchen Inhalt ich in Zukunft Artikel bei einem Aktionshaus verkaufe bzw. anbiete.

Ich stehe dem Medium Internet ab sofort noch kritischer gegenüber, da man jeden Schritt, jeden Beitrag, jede Aktion sowie jede selbsterstellte und veröffentlichte Webseite und dessen Inhalt am besten 3 mal prüfen muss, um nicht in die Arme eines Anwaltes zu laufen.

Traurig aber wahr....
 
Dann solltest du einen Anwalt zu Rate ziehen, der sich damit auskennt. Und ich wiederhole nochmals, daß imo der Vorwurf der Markenpiraterie hier nicht greifen kann, weil du keine gefälschte Ware angeboten hast.
 
GaBBa-Gandalf schrieb:
Leider hat mein Anwalt solch einen Fall noch nie gehabt mit dieser Konstellation und er weiss nicht wie die Erfolgschancen stehen.

Hast Du Dich denn mal bei anderen Personen mit juristischer Erfahrung, speziell in diesem Gebiet, erkundigt? Z. B. in dem Forum, das ich vorgeschlagen hab? Im Internet gibt es ZIG Möglichkeiten, kostenlos juristisch halbwegs sicheren Rat zu bekommen.

Mich hat das Unwissen meines Anwalts mal 10.000 DM + Anwalts- und Prozesskosten gekostet. Ein anderer Anwalt hat mir später durchaus glaubhaft dargelegt, daß ich den Fall eigentlich locker hätte gewinnen müssen ......
 
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