Etwas Entscheidendes haben "unsere" Juristen hier im Threat wohl übersehen:
Das angebliche "Angebot" von Conrad ist bürgerlich-rechtlich übrhaupt kein Angebot, sondern nur eine unverbindliche "Invitatio ad offerendum", was heißt, wenn ich meinen Bestellzettel ausfülle und darauf x-mal einen Gutschein eintrage, dann bin ich derjenige, der das Angebot abgibt, die Waren unter den von mir angebotenen Bedingungen (also inclusive Abzug der Gutscheine vom Listenpreis) zu erwerben; Conrad bestätigt diese Bestellung und damit ist der Kaufvertrag rechtmäßig zustande gekommen ! Dies gilt selbst dann, wenn Conrad ausdrücklich in seiner "Invitatio ad offerendum" angegeben hätte, der Gutschein gelte für jeden Besteller nur einmal ! Wie gesagt, die "Invitatio ad offerendum" ist nicht verpflichtend für den Verkäufer; der hätte auch die Möglichkeit, das Kaufangebot des Kunden nicht anzunehmen; genauso hat der Kunde bei seinem Kaufangebot die Möglichkeit, die Bedingungen der "invitatio" abzuändern. Nur der Inhalt des Kaufangebotes des Kunden und die darauf folgende Kaufbestätigung des Lieferanten sind Inhalt und Grundlage des abgeschlossenen Kaufvertrages !
Es ist also kein Raum für Betrugsvorwürfe gegen den Besteller oder sonst irgendwelche Vorwürfe illegalen oder unmoralischen Handelns seitens des Verkäufers !
Es ist auch kein Platz für eine Anfechtung wegen Irrtums ! Als Conrad das Angebot des Käufers annahm, konnte kein Irrtum vorgelegen haben, sondern Conrad konnte auf der Bestellung zweifelsfrei erkennen, zu welchen Konditionen der Kunde bestellt hatte; er hätte auf das Angebot des Bestellers ja nicht eingehen brauchen; wenn man den Abzug von x-fachen Gutscheinen zulässt, kann man über diesen Vorgang kaum im Irrtum sein; auch muss der Besteller sich nicht vorwerfen lassen, dass bei der Programierung des Computers wohl ein Irrtum vorlag, denn dieser Programmierungsirrtum steht in keinerlei innerem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages; wenn Der Verkäufer die Bestätigung von Kaufangeboten einem Computer überlässt, anstatt diese Dinge persönlich in Augenschein zu nehmen, dann muss er sich die falsche Programmierung als eigene Schuld zuerkennen lassen und kann sie nicht als Irrtum beim Abschluß des Kaufvertrages deklarieren !
In einer ähnlichen Sache gabe es kürzlich übrigens ein entsprechendes Urteil ! Ich glaube es war bei Quelle oder Karstadt, wo ein Kunde 5 Großbild-TV zum falsch im Katalog angegebenen Preis von nur etwa einem zehntel des normalen Preises bestellte, bestätigt und geliefert bekam; als der Lieferant bemerkte, dass die Ware im Katalog versehentlich falsch ausgezeichnet war, focht er den Kaufvertrag wegen Irrtums an und verlor den nachfolgenden Prozeß gegen seinen Kunden !