Darf man Erfindungen schenken ?

Experiment_57

Lt. Junior Grade
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Hallo,

wenn eine Erfindung patentiert ist und ein anderer baut so etwas ähnliches, darf aber nicht verkaufen weil es schon patentiert ist, ist jetzt meine Frage ob man diese Erfindung an andere verschenken darf ohne Geld?

Weil Patentieren macht doch nur Sinn wenn es ums Geldverdienen geht.

In anderen Worten: Schützt ein Patent vor Verkauf oder auch vor Verbreitung ?
 
Zuletzt bearbeitet:
"Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Das Schutzrecht wird auf Zeit gewährt; in Deutschland gemäß § 16 Patentgesetz (PatG) für maximal 20 Jahre."
https://de.wikipedia.org/wiki/Patent
 
Auch die Nutzung im privaten Bereich ist nicht erlaubt ? Ich habe gelesen dass man eine Erfindung nachbauen darf solange man es für sich selber behält?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, privat darf man ja bekanntermaßen alles. Auch bei Loriot gab es zu Weihnachten ein Mini Atomkraftwerk. Alles kein Problem.
 
1. Mit den ganzen Bullshitpatenten verletzt man sehr schnell sowieso Schutzrechte.

2. Die private (oder besser nicht geschäftlichen) Umsetzung und Nutzung von patentrechtlich Geschützten Dingen ist erlaubt. Die Grenze zwischen geschäftlich / privat ist aber nicht so trennscharf wie man sich das als Laie vorstellt.

3. Es gibt da diese Wikipedia und da steht zum Patentrecht tatsächlich was zum Thema und dieses Google findet auch was
 
Was ist an der Beschreibung so mißverständlich?
Der Inhaber des Patents ist berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen.
Der Inhaber kann auch die private Nutzung untersagen. Allerdings muß er es auch erfahren.
Auf jeden Fall kann der Inhaber dir untersagen ein Patent (Produkt) an Dritte auch als Geschenk weiter zu geben, also verbreiten.
Sollte ja auch logisch sein, da du damit dem Inhaber die Möglichkeit nimmst selber zu verbreiten.
Der finanzielle Umstand ist hierbei zweitrangig.
 
Ich verstehe das Problem nicht. Genauso wie man die entgeltliche Nutzung eines Patents erlauben kann (Normalfall), kann man doch auch die unentgeltliche Nutzung eines Patents erlauben?
 
Die private Nutzung können Inhaber nicht erlauben, sie ist schlicht nicht Bestandteil des Patentschutzes
 
@Piktogramm, warum liest du dein verlinkten Artikel nicht richtig?
Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 § 9 PatG das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung[28] auszuschließen. Der Inhaber eines Erzeugnispatents hat das Recht, es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen zu gebrauchen, zu besitzen oder einzuführen.
§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jedermann kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benutzen.
Ja eine private Nutzung ist für den persönlichen Gebrauch erlaubt, nicht jedoch das anbieten und in Verkehr bringen.

Somit mag mein erster Satz nicht korrekt sein, jedoch darf man ein Patent(produkt) auch nicht als Geschenk ohne Erlaubnis des Patentinhabers verbreiten, wie es der TE fragt.
 
Der persönliche Gebrauch steht so in der Wikipedia, nicht im Gesetz. Im Gesetz steht, wie oben zitiert, "im privaten Bereich". Der dürfte sich auch auf z.B. Freunde erstrecken. Und natürlich darf auch der Beschenkte das Produkt nicht "anbieten und in Verkehr bringen". Das wäre ja offensichtlich ein gewerblicher Zweck.
 
"Inverkehrbringen" ist typischerweise eine Umschreibung für "dem Markt verfügbar machen" was bei einer privaten Schenkung* unter Familie / Freunden nicht gegeben ist. Es gibt nur dummerweise keine rechtsverbindliche Definition dieses Begriffes :(.

Das Patentrecht ist im Großen und Ganzen jedoch wirklich als ein kommerzielles Schutzrecht gemeint** und die Schutzwirkung beschränkt sich auf kommerzielle Anwendungsfälle. Sollte der / die Beschenkte vom TE gefertigte Dinge zu kommerziellen Nutzung verwenden, so wäre es etwaigen Patentinhabern möglich die besagte Nutzung in dieser Weise im Rahmen von §9 PatG.


*Es gibt einen Anlass für die Schenkung und es wird keine Gegenleistung erbracht / erwartet
**Auslegungsgrundlage des "Wille des Gesetzgebers", da der "Wille" der privaten Freigabe von Patentinhalten in §11 eindeutig formuliert. Die Interpretation von einzelnen Wörtern die §11 nicht explizit widersprechen darf am Inhalt von §11 nichts ändern.

PS: Wissen beruht auf einigen Unikursen zur Rechtsthemen (u.a. Schutzrechte) jedoch ohne Qualifikation zum Rechtsgelehrten.
 
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