Darf man Videothek-DVDs brennen?

AW: Darf man Videothek-DVD`Brennen?

Die Frage ist ja, ist ein eingebundener Umwandlungsschutz der Original Datei gleichzusetzen mit einem Kopierschutz (rein rechtlich)? :freak:
Ein Kopierschutz ist ja so gesehen ersteinmal nicht vorhanden, da ich die AAC Datei beliebig oft sichern kann (und auch darf) sowie in ein Audioformat transferieren darf.

Problem bei so etwas ist ja immer, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, nicht auch unbedingt erlaubt ist!
 
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Bates83 schrieb:
Das habe Missverständlich formuliert, ich meinte Urheber oder Videothek, nicht die VT als Urheber. Wird korrigiert.

Im übrigen bleibt es dabei: Jede Umgehung von einem wirksamen Kopierschutz ist illegal. Da 99% aller DVDs einen wirksam kopiergeschützt sind (CSS lol)...

Auf den verlinkten Seiten steht alles weitere zu dem Thema.

Fragt sich da nur wieder, ob man CSS noch als wirksamen Kopierschutz bezeichnen kann. Gab ja in der vergangenheit legale Programme und Laufwerke die ihn einfach ignoriert haben. Die Progrmme wurden dann nachträglich ilegaliesert.
 
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iceman:-) schrieb:
Fragt sich da nur wieder, ob man CSS noch als wirksamen Kopierschutz bezeichnen kann. Gab ja in der vergangenheit legale Programme und Laufwerke die ihn einfach ignoriert haben. Die Progrmme wurden dann nachträglich ilegaliesert.

Es wurde hier auch schon öfters gesagt. Es ist egal wie wirksam der Kopierschutz ist. Der Kopierschutz ist auf der CD vorhanden, also ist es verboten ihn zu umgehen.

Außerdem finde ich, dass die Diskussion mittlerweile gegen eine Wand läuft. Es wurden hier mittlerweile auch Links gepostet zu diversen Seiten und einige versuchen es immer noch in Richtungen zu drehen die eindeutig gesetzeswiedrig sind. Gehen wir mal davon aus, dass es einem hier im Thread erwischt und er vor Gericht kommt. Dann nützen seine "Diskussionen" auch nichts, da der Richter hier nach dem Gesetz gehen wird und wenn der Datenträger durch technische Mittel geschützt ist, gibts da kein wenn und aber!

Ich bin dafür, dass wir über tollere Sachen diskutieren. Z.B. Oberweiten bei Frauen :evillol: .
 
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QUEEN schrieb:
Da steht nicht daß dem Bürger ein Recht darauf eingeräumt wird.

(1)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten gebrauch, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen...............
Damit ist schon fast alles gesagt. ;)
 
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Tiu das gilt JETZT aber nur noch teilweise nach dem neuen Gesetz. Und zwar nur wenn wie gesagt keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden. Warum will das keiner verstehen?
 
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Ein Gesetz gilt, oder es gilt nicht. Da gibt es kein wenn und aber.
 
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Wie ich schon sagte, da steht was zulässig ist, genau.

Aber offensichtlich haben wir hier unterschiedliche Interpretationsaufassungen. Wir könnten wahrscheinlich noch ewig darüber debattieren ob das nun als Recht des Bürgers ausgelegt werden kann oder nicht.



Bye,
 
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Queen, wer oder was ist denn eine "natürliche Person"?
Das ist "jeder" Bürger. Wie soll man da was interpretieren?
 
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Tiu schrieb:
Ein Gesetz gilt, oder es gilt nicht. Da gibt es kein wenn und aber.

Das Gesetz auf was du dich berufst ist aber das vorrige Gesetz. Das wurde durch das im März 2006 "geupdated". Dadurch gilt das alte Gesetz nicht mehr. Oder denkst du ein Gesetz was beschlossen wird, gilt auf immer und ewig? :freak:
 
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Ok, ich habe jetzt mal ein bissl im Netz gesucht um meinen Standpunkt (es gibt kein Recht auf Privatkopie) zu untermauern. Fündig bin ich auch geworden und zwar in Form eines Interviews mit Bundesjustizministerin Brigitte Zypries -> klick.

Die Frage ob es ein Recht auf Privatkopie gibt wird dort klar verneint.




Bye,
 
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eXdeath schrieb:
Das Gesetz auf was du dich berufst ist aber das vorrige Gesetz. Das wurde durch das im März 2006 "geupdated".
Nö, es sei denn, dass das Bundesministerium für Justiz alte Gesetze im I-Net stehen hat.:lol:

@ Queen, dann bitte auch bis zum letzten Absatz lesen und nicht bloß die Überschrift!
Zitat aus Deinem Link:

Privatkopie (§ 53 Abs. 1): In der Frage, inwieweit technische Schutzmaßnahmen das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch zulassen sollen, wurde keine Einigung erzielt. Zu dem von der phonographischen Wirtschaft geforderten Wegfall der Urheberrechtsschranke, die digitale Privatkopien derzeit zulässt, wird es jedoch nicht kommen
 
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Dann ist das Gesetz halt schlichtweg falsch. Schau mal auch auf den Link von Queen ;). Es können keine zwei Gesetze gleichzeitig existieren die sich gegenseitig widersprechen.

Edit: Ja also du sagst es doch selbst. Wird nich kommen. Widerlegt doch deine Aussage ^^.
 
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Dann les den Link bitte auch, wie ich oben schon geschrieben habe.
Und es existieren eine Vielzahl von Gesetzen die sich widersprechen, dass ist nix neues.;)


Argh, LESEN,

Der Wegfall des Paragraphen wie ihn die Phonoindustrie wollte, dazu wird es nicht kommen, verstehste nun?
 
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Also da steht:

„Nach geltendem Recht sind sowohl digitale als auch analoge Privatkopien zulässig. Nur von den mit technischen Maßnahmen geschützten Werken ist eine Privatkopie nicht erlaubt.“

Weiter unten nochmal:

Zypries: Ein Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes wird derzeit im Justizministerium erarbeitet. Dabei geht es insbesondere um die Reform des urheberrechtlichen Vergütungssystems und die Zukunft der Privatkopie. Nach geltendem Recht sind sowohl digitale als auch analoge Privatkopien zulässig. Nur von den mit technischen Maßnahmen geschützten Werken ist eine Privatkopie nicht erlaubt.

^^

Hast also nicht gründlich gelesen. Deine Aussage war insofern schon richtig, nur der Zusatz "Nur von den mit technischen Maßnahmen geschützten Werken ist eine Privatkopie nicht erlaubt" hat bei dir somit gefehlt. Insofern ist es wie gesagt nicht erlaubt Kopierschutzmaßnahmen für die Privatkopie zu umgehen.
 
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Ja, dass hatten wir schon auf der anderen Seite.
Man könnte also ganz pauschal sagen:

1.) Privatkopien sind generell erlaubt.
2.) Privatkopien sind generell verboten, wenn technisch durch einen Kopierschutz geschützt.

Das sind ja die Punkte an denen sich die Katze in den Schwanz beißt und die Sache so unlogisch, widersprüchlich und kaum mehr logisch nachvollziehbar macht.
 
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Ja genau so ist es auch ;).

Da steht ja auch "Einerseits wird das Recht auf das zustimmungsfreie Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch ausdrücklich zugelassen, andererseits räumt das Gesetz dem Rechteinhaber die Möglichkeit ein, mit technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-Management-Systemen das Anfertigen jeder einzelnen Kopie individuell zu lizenzieren, also zustimmungspflichtig zu machen."

Und da die meisten Medien heutzutage geschützt sind, sind Privatkopien also so gut wie gar nicht mehr möglich. Besonders die Aussage sich aus der Videothek Datenträger auszuleihen (die größtenteils ebenfalls technisch geschützt sind) und das 7 mal kopieren zu dürfen ist nach dem Gesetz totaler Bullshit da man, wie schon gesagt wurde, nicht der Eigentümer sondern nur der Besitzer ist ;).
 
AW: Darf man Videothek-DVD`Brennen?

Zum Wegfall § 53 Abs. 1 UrhG kommt es also nicht, der Rechteinhaber muß weiterhin private Kopien in dem Rahmen dulden wie sie dort aufgeführt sind. Dadurch ändert sich folglich auch nichts an der Aussage von Zypries, daß das Urheberrecht kein Recht auf Privatkopie kennt sondern nur die im §53 dargestellten Beschränkungen.



Bye,
 
AW: Darf man Videothek-DVD`Brennen?

Fragt sich bloß wo die Beschränkung ist im §53 :lol:
 
Der ganze Paragraph beschreibt ausführlich die Beschränkungen des Urheberrechts, also daß was ein Rechteinhaber dulden muß.




Bye,
 
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