• ComputerBase erhält eine Provision für Käufe über eBay-Links.

Ebay: DHL verliert Paket / Käuferschutz entscheidet gegen Verkäufer

Um nochmal die gewisse Absurdität in solchen Fällen aufzuzeigen:

eBay selbst schreibt zum Käuferschutz:

"Wenn dein Artikel nicht im angegebenen Lieferzeitraum angekommen ist, bist du mit dem Käuferschutz abgesichert und bekommst dein Geld zurück."

Gleichzeitig haben wir den Verkäuferschutz, der besagt:

"Wenn sie Versandmethoden mit Sendungsverfolgung verwenden, sind Sie geschützt, wenn Artikel ohne Ihr Verschulden verspätet oder gar nicht eintreffen."

Folglich müsste in Fällen, in denen weder Käufer noch Verkäufer etwas falsch gemacht haben und das Paket verschmissen wurde, unabhängig von etwaigen Versicherungen eBay einspringen und den Schadensersatz leisten, wenn man nicht gegenüber einer Partei das vollmundige "Werbeversprechen" brechen will.
 
Da der Wunsch nach Info kam: DHL hat heute geschrieben ... Paket ist "weg". Sie haben 500 € + Versandkosten als Entschädigung überwiesen.
 
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Auf den 400,00 Euro bleibst also sitzen?! Ja gut. Teures Lehrgeld weil Du das Paket unterversichert verschickt hast.
 
@Blackbenji ist damit für alle Beteiligten außer dir die Sache vom Tisch? also eBay, der Käufer und DHL?
Und du bleibst wie @Yiasmat sagt auf den 400 sitzen?

Danke für die Info. Wad ne scheiss nummer.
 
Blackbenji schrieb:
DHL hat heute geschrieben
Wie lange hat sich DHL mit der Suche beschäftigt.

Bei einem Bekannten gingen drei Pakete auf einmal verloren.
Ich meine, dass die nach ca. 10 Wochen wieder irgendwo gefunden wurden.
 
simoron schrieb:
Und du bleibst wie @Yiasmat sagt auf den 400 sitzen?
Ja. Der Käufer hatte sich nach dem Einschalten des Käuferschutz und dessen Urteil nicht weiter gemeldet - muss er ja auch nicht. Er hat also von Ebay sein Geld wieder erhalten. Ebay hat seine Abbuchung auch schon gemacht, die Sache ist also vom Tisch. Für mich bleibt es eine Lehre ... mit schmerzlichen 400 Euro. Beim nächsten mal bin ich schlauer.

DHC schrieb:
Wie lange hat sich DHL mit der Suche beschäftigt.
Es waren ca. 3 Wochen. Wenn es jetzt wieder auftaucht, werd ich davon wahrscheinlich nicht viel mitbekommen.
 
Hier gingen persönliche Meinungen nach Gerechtigkeit und Rechtslage ja teils auseinander.

Zunächst einmal gilt:
§ 243 Absatz 1 BGB: Gattungsschuld - geht ein Paket verloren, muss der Verkäufer Ersatz leisten des gleichen Artikels.

§ 243 Absatz 2 BGB: Einschränkung der Gattungsschuld - "Hat der Schuldner das zur Leistung ... seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache"

-> "seinerseits Erforderlich" - Schickschuld, also die Übergabe an ein Versandunternehmen

§ 446 Satz 1 BGB: steht dem allegemeinen Schuldrecht vor als "genauere" Festlegung
- Gefahr des Paketverlustes geht an den Käufer über nach Gefahrübergang

Ist das Paket versichert, hat der Verkäufer zunächst den Auftrag zur Nachverfolgung stellen. Taucht das Paket nun nicht auf, hat der Käufer (nach Abtretung) einen Anspruch gegenüber DHL.

Das Ganze gilt hier, weil Privat an Privat kein Verbrauchsgüterkauf (Privat von Unternehmen) ist.

Wenn aus der Artikelbeschreibung hervorging, dass das Paket nur bis 500€ versichert war, kann dem Verkäufer auch hier nichts passieren. Es gibt schließlich keine Pflicht ein Paket versichert oder in Höhe X versichert zu versenden. Schuldrechtlich haftbar wäre der Verkäufer nur, wenn er versichert angibt und dann unversichert versendet.
 
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Clonedrone schrieb:
Hier gingen persönliche Meinungen nach Gerechtigkeit und Rechtslage ja teils auseinander.

Zunächst einmal gilt:
§ 243 Absatz 1 BGB: Gattungsschuld - geht ein Paket verloren, muss der Verkäufer Ersatz leisten des gleichen Artikels.

„Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet“

Wenn es sich um den Verkauf eines konkreten gebrauchten Artikels handelte, dann ist es von Anfang an eine Stück- und keine Gattungsschuld.
Wenn es jedoch, wovon ich nach dem Text nicht ausgehen würde, um den Verkauf eines beliebigen Artikels einer Art handelt, dann wäre es zunächst eine Gattungsschuld.

Clonedrone schrieb:
§ 243 Absatz 2 BGB: Einschränkung der Gattungsschuld - "Hat der Schuldner das zur Leistung ... seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache"

-> "seinerseits Erforderlich" - Schickschuld, also die Übergabe an ein Versandunternehmen

Dann sind wir da, wo wir m.A.n. in diesem Fall ohnehin schon waren, aus der Gattungsschuld wird durch die Konkretisierung eine Stückschuld.

Clonedrone schrieb:
§ 446 Satz 1 BGB: steht dem allegemeinen Schuldrecht vor als "genauere" Festlegung
- Gefahr des Paketverlustes geht an den Käufer über nach Gefahrübergang

Ist das Paket versichert, hat der Verkäufer zunächst den Auftrag zur Nachverfolgung stellen. Taucht das Paket nun nicht auf, hat der Käufer (nach Abtretung) einen Anspruch gegenüber DHL.

Und ohne Abtretung hat der Verkäufer doch den Anspruch an DHL und der Käufer den Anspruch an den Verkäufer.

Clonedrone schrieb:
Wenn aus der Artikelbeschreibung hervorging, dass das Paket nur bis 500€ versichert war, kann dem Verkäufer auch hier nichts passieren. Es gibt schließlich keine Pflicht ein Paket versichert oder in Höhe X versichert zu versenden. Schuldrechtlich haftbar wäre der Verkäufer nur, wenn er versichert angibt und dann unversichert versendet.

Ich glaube nicht, dass „Versand versichert bis 500€“ im Text stand, habe ich auch noch nie in einem Text gesehen. Nach meiner Erfahrung steht dort immer nur „versicherter Versand“ und dann darf der Käufer nach Treu und Glauben auch von einer Versicherung in ausreichender Höhe ausgehen. Insofern tritt bei einer Unterversicherung dann eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers ein in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Erstattung der Versicherung.

Das hier EBay noch mit drin hängt ist IMHO für die grundsätzlichen schuldrechtlichen Fragen erstmal vernachlässigbar.
 
Madcat69 schrieb:
Wenn es sich um den Verkauf eines konkreten gebrauchten Artikels handelte, dann ist es von Anfang an eine Stück- und keine Gattungsschuld.
Stückschuld ist es, wenn der Artikel Sondermerkmale hat. Eine Asus XYZ Dual wäre keine Stückschuld, weil es noch etliche weitere davon gibt.
Spielt aber auch keine Rolle, denn das Versand-Risiko geht in beiden Fällen auf den Käufer über.
Madcat69 schrieb:
und der Käufer den Anspruch an den Verkäufer.
Den Anspruch hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer ja eben nicht mehr, während er selbst zur Zahlung verpflichtet ist.
Madcat69 schrieb:
Ich glaube nicht, dass „Versand versichert bis 500€“ im Text stand, habe ich auch noch nie in einem Text gesehen. Nach meiner Erfahrung steht dort immer nur „versicherter Versand“ und dann darf der Käufer nach Treu und Glauben auch von einer Versicherung in ausreichender Höhe ausgehen. Insofern tritt bei einer Unterversicherung dann eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers ein in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Erstattung der Versicherung.
Ich meine es bei Ebay mal irgendwo gelesen zu haben, dass man bis 500€ beim Einstellen des Artikels auswählen kann oder es da eine Empfehlung gibt.
Wenn suggeriert wird, dass der Artikel bis 2500€ versichert war, ist das natürlich ein Verschulden des Verkäufers.
 
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Naesh schrieb:
Ich habe vor 3 Wochen meine Graka auch für 950€ verkauft und auf meine Kappe dann für 6€ extra bis 2500€ versichert. Um genau diese Aktion nicht zu haben.
Finde es ziemlich teuer 2000€ für 6€ zu versichern. Das spricht dafür, dass der Versicherungsfall recht häufig eintritt... Ein Grund mehr, das unbedingt korrekt zu versichern^^
 
Ich weiß der Artikel ist schon etwas älter. Bin aber bei meiner Suche zu dem Thema drauf gestoßen und möchte einmal meine Position vermerken.

In dem verlinkten Artikel
(https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_5.html) wird ja auch darauf hinweisen, dass der Käufer unbedingt die Versicherungen mit dem Verkäufer abklären soll. Ist der Versicherungsschutz zu niedrig angesetzt (z.B. Standard Versand als Paket) dann akzeptiert er das Risiko bei der Bestellung. Die eBay AGB sind hier klar zum Nachteil des Verkäufers und daher anfechtbar. Ich habe aktuell einen ähnlichen Fall. Mit überraschenden AGB Klauseln braucht man nicht zu rechnen was sie ebenfalls anfechtbar bzw. unwirksam macht. Du darfst dich darauf verlassen, dass der §447 BGB üblicherweise Anwendung findet und nicht ohne weiteres durch AGBs ausgehebelt werden kann. AGBs können nicht einfach frei formuliert werden. Sie müssen immer erwartbar, fair und angemessen sein. Wenn der Verkäufer einem größeren Risiko ausgesetzt wird ist dies nicht der Fall. Wenn eBay das Geld also abbucht, könnte man dieser Abbuchung widersprechen (Sepa Lastschrift bei der Bank widerrufen und Zahlung zurückfordern) dann würde man eBay in die Position bringen, dass sie sich deinem Anliegen genauer annehmen müssen (weil sie ja etwas von dir wollen und nicht du von ihnen). Kannst du deinen Standpunkt klar belegen und glaubhaft machen, dass du nicht mit den Konsequenzen aus dem Käuferschutzfall rechnen musst, dann hat eBay schlechte Karten. Klar formulieren die ihre AGB zum Vorteil der Käufer, erstrecht wenn eBay kein direkter Nachteil entsteht. Sonst würde bei eBay niemand kaufen, wenn der vermeintliche Käuferschutz keiner wäre.
 
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Homeboy12 schrieb:
Ich weiß der Artikel ist schon etwas älter.
Aber ja leider recht "zeitlos". 😬 Insofern danke für deinen Beitrag, ich hatte ja damals letztlich den gleichen Scheiß.

Homeboy12 schrieb:
Die eBay AGB sind hier klar zum Nachteil des Verkäufers und daher anfechtbar.
Ich sehe das genauso. Man muss kein Prophet sein, um zu erkennen, dass eBay Käufern ungleich umfangreichere Rechte sowie "Vertrauensvorschuss" gewährt, wenn man das mal ob reichlich opportunistischer Sicht eBays so nennen will, bei dem das "Vertrauen" eher pauschaler Bevorzugung bei gleichzeitigem Desinteresse an der Sache gleichkommt.

Homeboy12 schrieb:
Du darfst dich darauf verlassen, dass der §447 BGB üblicherweise Anwendung findet und nicht ohne weiteres durch AGBs ausgehebelt werden kann.
Auch ohne Jurastudium ist klar, dass die von vielen Leuten, bei denen man als Geschädigter für den Spott klassischerweise nicht zu sorgen braucht, vorhandene Haltung "tja, selbst schuld, du hast vor x Jahren doch die AGB von eBay akzeptiert, das ist nunmal so" zu kurz greift, denn dortige Klauseln entpuppen sich oft genug als rechtswidrig. Papier ist da so lange geduldig, bis dann doch mal ein Richter draufschaut.

Homeboy12 schrieb:
Wenn der Verkäufer einem größeren Risiko ausgesetzt wird ist dies nicht der Fall.
Zwar nicht ganz das Thema dieses Threads, doch ich habe aktuell den Fall, dass die Zustellung unstrittig ist und der Käufer nun ohne weitere Rücksprache mit mir eine Rückgabeanfrage gestellt hat, da der Artikel angeblich nicht wie beschrieben sei und ferner nicht funktioniere, wobei das erste ob originalverpackter Ware eine dreiste Falschbehauptung ist und letzteres ob Privatverkauf und ausgeschlossener Gewährleistung außerhalb meines Interessensbereichs liegt.

Schon hier ärgert mich das ganze System bei eBay, denn bequem erreichbar sind per Schaltfläche natürlich wieder nur die Optionen, die Rückgabe zu akzeptieren oder eine Teilerstattung zu senden ohne Variante "ähm NEIN, ich lasse mich als Verkäufer nicht für restlos dumm verkaufen und fechte das an!".

Man kann dann wieder nur separat die "Käufer melden" - Funktion nutzen, auf die hin eBay beteuert, dies natürlich ganz doll ernst zu nehmen und der Sache nachzugehen und ansonsten abwarten.


Homeboy12 schrieb:
Wenn eBay das Geld also abbucht, könnte man dieser Abbuchung widersprechen (Sepa Lastschrift bei der Bank widerrufen und Zahlung zurückfordern) dann würde man eBay in die Position bringen, dass sie sich deinem Anliegen genauer annehmen müssen (weil sie ja etwas von dir wollen und nicht du von ihnen).
Das es hier nun um knackige 1400€ geht, werde ich diesen Weg im Fall der Fälle wohl gehen, denn es ist der absolute Wahnsinn, dass man als Verkäufer andernfalls (hier auch noch international) seinem Geld hinterherlaufen und dies beim Käufer einklagen muss. Eine Benachteiligung kann meinem Rechtsverständnis da nicht unangemessener sein und der einzig sichere Weg bliebe, auf jegliche Verkäufe zu verzichten, denn mehr, als die Ware nachweislich im beschriebenen Zustand zu verschicken und diese zustellen zu lassen, kann ich als Verkäufer ja nun wirklich nicht.

Homeboy12 schrieb:
Klar formulieren die ihre AGB zum Vorteil der Käufer, erstrecht wenn eBay kein direkter Nachteil entsteht. Sonst würde bei eBay niemand kaufen, wenn der vermeintliche Käuferschutz keiner wäre.
Was mich daran so stört: es ist ja geschäftspolitisch durchaus legitim, dass eBay Käufern mehr "Kulanz" (zynisch formuliert auch: mitunter Spielraum für Betrug) gewährt und die ganze Sache nach außen hin asymmetrisch gestaltet, doch dann sollen sie bitteschön nach innen auf deren Kosten diese Symmetrie wiederherstellen und im Zweifel eben das Geld an Käufer und Verkäufer erstatten, wenn sie meinen, den Käufer hier trotz mitunter dubiosester Konstellationen in Watte packen zu müssen. In Einzelfällen geschieht das wohl auch, aber die meisten Fälle, in denen der tolle Verkäuferschutz greifen soll, sind nahe an Realsatire, geht es doch um bereits geleistete (dann andernfalls doppelte) Erstattungen an den Verkäufer oder beschränkt sich auf gelöschte negative Bewertungen, als ob man sich davon was kaufen könnte.
 
Warum tust du dir sowas an? Internationaler Versand via eBay... 1400€ und originalverpackt hört sich irgendwie nach nem Iphone oder so an, was man vermutlich auch hätte lokal verkaufen können...

Das Problem an der Sache ist halt, dass Ebay Leute hat, die Fälle wie dich abarbeiten. Im Zweifel das Russen-Inkasso. Das juckt da keinen. Du musst dich selbst kümmern und ärgern. Daher viel Erfolg.
 
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crt schrieb:
Warum tust du dir sowas an? Internationaler Versand via eBay...
Mei, man hat so halt nochmal eine deutlich höhere Reichweite und gerade dadurch den Vorteil gegenüber der "Konkurrenz".

Klar kann man da einwenden "wenn du dieses Risiko nicht willst, darfst du eben nicht international verkaufen", doch lässt das Argument natürlich auch beliebig zurückdrehen und dann ist man wieder am besten beraten, wenn man gar nichts verkauft.

crt schrieb:
1400€ und originalverpackt hört sich irgendwie nach nem Iphone oder so an, was man vermutlich auch hätte lokal verkaufen können...
Hätte, hätte. Es bleibt das Grundsatzproblem, dass man sich als Verkäufer seine Käufer meist nicht aussuchen kann. Zudem gibt es keine Option (mehr), Käufer ohne oder mit nur wenigen Bewertungen vom Handel auszuschließen, was ebenfalls fragwürdig ist. Zumindest hinsichtlich des Preises sollte man das einschränken können, inwieweit man vierstellige Ware an frisch angemeldete "Dullis" verkaufen möchte.

crt schrieb:
Daher viel Erfolg.
Danke
 
little-endian schrieb:
Das es hier nun um knackige 1400€ geht, werde ich diesen Weg im Fall der Fälle wohl gehen, denn es ist der absolute Wahnsinn, dass man als Verkäufer andernfalls (hier auch noch international) seinem Geld hinterherlaufen und dies beim Käufer einklagen muss.

Warum verkauft man auch ins Ausland? Betrugsgefahr höher, man selbst zahlt Verkaufsgebühren und es gilt außerdem noch das Recht von ebay.com und die haben ganz eigene Verbraucherrechte. Nur um seinen Käuferkreis zu vergrößern geht man freiwillig solche Risiken ein un beschwert sich anschließend auch noch? Würde Ich nie machen! Viel Spaß und Erfolg beim Klagen!

Klagen darfste auch wenn du meinst das Geld zurück zu holen wenn ebay.com (in deinem Fall wegen Ausland) gegen dich entschieden hat und es vom Konto abbucht und du es jetzt zurück holst. eBay Konto ist danach eh weg und Inkasso Schreiben werden kommen.



little-endian schrieb:
Hätte, hätte. Es bleibt das Grundsatzproblem, dass man sich als Verkäufer seine Käufer meist nicht aussuchen kann.

Naja ebend doch. Mit dem eingeschränkten Käuferkreis + Verkäuferoptionen kann man bestimmte Käufer direkt rausfiltern. Es liegt also an einem selbst anstatt am System.



Das System lässt sich von Personen aus dem Ausland zwar ausdribbeln nur haben sie denn keinen Käuferschutz mehr. Hatte Ich Ende August erst wieder. Auktion endete am 31. und der Käufer kam aus Bulgarien. Wollte Bieten konnte dank Einstellungen aber nicht. Solche Käufer umgehen das System so dass sie als Lieferanschrift einen deutschen Umschlagplatz angeben. Keine Ahnung wie die genaue Bezeichnung solcher Firmen / Anbieter heißen sie bieten aber den Service an dorthin die Pakete zu schicken um sie anschließend gebündelt mit anderen Paketen ins eigene Land zu schicken.

In so einen Fall haben die Käufer auch keinen Käuferschutz. Als Verkäufer muss man den Artikel nur nachweislich mit Zustellnachweis an die bei eBay hinterlegte Adresse senden. Kommt es da an ist man fein raus. Mein Paket wurde da am 04.09. zugestellt. Glaub mittlerweile sollte es auch schon in Bulgarien angekommen sein. Neben dem Vor- und Nachnamen befindet sich außerdem noch eine Nummer in der Anschrift damit die Firma das Paket auch zuordnen kann. Die darf man als Verkäufer auch nicht vergessen mit auf's Label zu schreiben / drucken.
 
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Danke für deinen Beitrag, auch wenn dieser größtenteils wie bei so einigen Leuten am Thema vorbeigeht und die Kritik an der reichlich falschen Stelle übt.

Yiasmat schrieb:
Warum verkauft man auch ins Ausland?
Wo wir bei rhetorischen Fragen sind ...

Yiasmat schrieb:
Nur um seinen Käuferkreis zu vergrößern geht man freiwillig solche Risiken ein un beschwert sich anschließend auch noch? Würde Ich nie machen! Viel Spaß und Erfolg beim Klagen!
Was soll diese Gehässigkeit mitsamt Täter-Opfer-Umkehr?

Yiasmat schrieb:
Klagen darfste auch wenn du meinst das Geld zurück zu holen wenn ebay.com (in deinem Fall wegen Ausland) gegen dich entschieden hat und es vom Konto abbucht und du es jetzt zurück holst. eBay Konto ist danach eh weg und Inkasso Schreiben werden kommen.
Wenn du schon geradezu prophetische Wege aufzeigst, dann bitte das Szenario auch konsequent weiterführen. Wenn, dann müsste eBay klagen, wenn sie was wollen und nicht ich, auch wenn das überhaupt nicht der eigentliche Punkt ist und auch gar nicht "verschrien" werden soll.

Yiasmat schrieb:
Naja ebend doch. Mit dem eingeschränkten Käuferkreis + Verkäuferoptionen kann man bestimmte Käufer direkt rausfiltern. Es liegt also an einem selbst anstatt am System.
Bitte vor dem Austeilen informieren; bei eBay lassen sich Käufer gerade nicht mangels Bewertungsanzahl ausschließen, wie hier diskutiert und entsprechend finde ich auch keine Option dazu in meinen Einstellungen; "kein Verkauf an gerade frisch registrierte Dullis" gibt's da nicht:

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Lirum, larum. Ich erwarte hier sicher kein Reden nach dem Munde, doch dies enorme Asymmetrie bei eBay vollständig zu übergehen und stattdessen denjenigen, der an sich alles richtig und ordentlich gemacht hat, zum Idioten zu erklären, der selbst schuld sein soll, halte ich für aberwitzig und erinnert an manche schräge politische Diskussionen, bei denen auch mitunter Länder sich nicht zu wundern brauchen, dass sie angegriffen wurden.

Wenn es gerade international prinzipbedingt höhere Risiken und Unwägbarkeiten gibt, wäre es hier an eBay, dies eher für alle Seiten fair auszugleichen, anstatt wie einige Foristen extra draufzuhauen.

Aber mal schauen, was dabei rauskommt. Bei manchem Zuspruch von Leuten, die bei ihrem Einfühlungsvermögen am besten Paartherapien anbieten sollten (nicht), ärgert man sich eher zusätzlich, es überhaupt "erzählt" zu haben.
 
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Diese Asymmetrie zwischen Käufer und Verkäufer habe ich ja auch zu spüren bekommen. Auf die Behörden kann man auch nicht vertrauen, zumindest meiner Meinung nach.
Ich gebe damit denjenigen recht, man selbst müsste sich drum kümmern, sich abzusichern. (z.b. nur noch bar an der Tür oder so)
Allerdings sehe ich diejenigen genauso im Recht, die sagen die Plattform sollte sich da kümmern.

Ich denke man kann da beiden recht geben. Zum einen sollte man sich den Käufer besser aussuchen können. Tuen die im Geschäft ja auch. Wenn dort in ein teures Geschäft ein heruntergekommener Käufer eintritt, dem man dem äußeren nach ansehen kann, Dass er den 2000 € Mantel nicht kaufen wird, wird der auch des Geschäfts verwiesen.

Zum anderen sollte die Plattform sich genauso kümmern. Das tut ein reales Auktionshaus auch. Die Prüfen auch echthheit, Funktion, die Bieter etc.
 
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Hat jemand von euch die AGB/ den Grundsatz gefunden in denen eBay festhält, dass der Verkäufer die Haftung für den gesammten Versandweg trägt? Ich konnte keine Finden. Viel eher finde ich Belege dafür dass der Käufer die Haftung trägt.

Es bleibt fraglich wieso eBay die Entscheidungen dann immer zum Vorteil der Käufer fällen. Ich glaube die machen es sich relativ einfach und lassen das Gesetz erst einmal außen vor und lassen dem Verkäufer dann den Rechtsweg. Sie werden sich darauf berufen dass sie ohne berücksichtigung und bewerung irgend einer Gesetzeszeile das Geld so hin und her buchen wie man es mit den AGB und Grundsätzen halt eingewilligt hat. Es ist sehr irreführend. Ich bin davon ausgegangen, dass der ebay käuferschutz eine versicherungsleistung von ebay für den Käufer ist und klar versuchen sie es vom Verkäufer zurückzuholen wen er Fehler gemacht hat.

Für mich aber absolut unverhältnismäßig dass sie für die Entscheidungen im Käuferschutzfall (in denen der Verkäufer scheinbar ein fester Bestandteil ist und der eigentliche Haftungsträger der kompletten "Versicherung") vorraussetz das der Artikel beim Käufer angekommen ist wen 447 BGB den Haftungsübergang bei der Abgabe des Paketes sieht. ebay hebelt das gesetz nicht direkt aus sondern sagt, jo wie buchen das Geld so hin und her wie wir es eben für richtig halten und du bist damit einverstanden.

Diese Praktiken muss man meiner Meinung nach keines Falls hinnehmen. Es bleibt für den Verkäuer überraschend und ein klarer Nachteil. Bleibt nur noch die passenden AGB / Grundsätze bei eBay zu suchen damit man sie beurteilen kann. Auch verrückt, dass man die AGB und die Grundsätze (welche teil der AGB zu sein scheinen) nicht durchblicken kann. Man wird auch beim Verkauf nicht darauf hingewiesen, dass der Käuferschutz bzw. die Haftung auf dem Versandweg durch den Verkäufer getragen wird (was ja ganz klar 447 BGB wiederspricht mit dem man eigentlich rechnen darf bei einer so intransparenten AGB Gestaltung). Man findet die Regelungen nicht an einer Stelle. Nein es wird von Links nach Rechts verlinkt. Von den AGB auf die Grundsätze und zurück.

Den Grundsatz zum Käuferschutz gibt es auch mehrfach.

Hier in kurz:
https://www.ebay.de/help/policies/s...um-verkuferschutz-gilt-nur-bei-ebayde?id=4345

Und hier in lang:
https://www.ebay.de/help/policies/e...uferschutz&lucenceai=lucenceai&docId=HELP1238

Unter "Rückerstattungen des Verkäufers an eBay" wird dort dieser Artikel verlinkt:
https://pages.ebay.de/payment/2.0/terms.html

eBay ist so nett und arbeitet nur im "Namen des Verkäufers". Heißt wenn die sich strikt an Ihre Abläufe halten, dann natürlich nun weil man Sie damit beauftragt hat. Mit AGB die sich eBay ausgedacht hat um sich selbst einen Marktvorteil zu verschaffen...

#NieWiederEbay
 
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simoron schrieb:
Diese Asymmetrie zwischen Käufer und Verkäufer habe ich ja auch zu spüren bekommen.
Auch hier lässt sich bereits kritisieren, dass das auch nicht wirklich transparent dargestellt wird, sondern man sich bei eBay durch mehrere Texte wühlen muss, um dann so langsam einen Eindruck davon zu bekommen, dass sich der zunächst gepriesene Verkäuferschutz im Grunde auf die Abwehr negativer Bewertungen beschränkt.

simoron schrieb:
Allerdings sehe ich diejenigen genauso im Recht, die sagen die Plattform sollte sich da kümmern.
Nun, insbesondere bei internationalen (Ver)käufen, bei dem grundsätzlich beide Seiten ein besonderes Schutzbedürfnis haben, würde man sich hier mehr Engagement von der Plattform erwarten, denn während der Verkauf nun schon seit langem innerhalb Deutschlands - jedenfalls für private Verkäufer - kostenlos ist, hält eBay international weiterhin die Hand auf, und das nicht zu knapp.

simoron schrieb:
Ich denke man kann da beiden recht geben. Zum einen sollte man sich den Käufer besser aussuchen können.
Mir erschließt sich auch nicht, warum man sowas spätestens bei hochpreisen Waren nicht feingliedriger einstellen kann, beispielsweise hinsichtlich selbst erfolgter Verkäufe bei potentiellen Käufern, denn ein paar dutzend Bewertungen als Käufer über Erwerb von Billigsartikeln einsammeln kann jeder Dulli und tut das natürlich auch; die Anzahl als Käufer kann daher schonmal kein wirksames Ausschlusskriterium sein.

Denkbar wäre bei Sofort-Kaufen-Artikeln auch, dass ein Kaufinteressent nicht sofort kaufen, sondern lediglich ein Angebot auf Kaufabschluss abgeben kann, das der Verkäufer dann akzeptieren kann oder nicht, analog zur "Preis vorschlagen" - Option (welche nebenbei bemerkt durchaus ein potentieller Vorteil dieser Variante ist, unter der Prämisse, dass die meisten eher Angebote abgeben, statt zum Vollpreis zu kaufen und man so als Verkäufer mehr Einfluss auf die Entscheidung hat).

simoron schrieb:
Zum anderen sollte die Plattform sich genauso kümmern. Das tut ein reales Auktionshaus auch. Die Prüfen auch echthheit, Funktion, die Bieter etc.
Dem wirklich völlig kranken eBay-System entsprechend wäre das so, als bekäme ein Einlieferer trotz erfolgreicher Auktion keine Auszahlung, da der Gewinner hinterher per Einzeiler mitgeteilt habe, es handle sich um eine Fälschung. Man hätte als Verkäufer dann gerne die Möglichkeit, den Kram auf eigene Kosten wieder abholen zu lassen oder auf das Geld ohne Rücknahme zu verzichten. Juhu.

Homeboy12 schrieb:
Hat jemand von euch die AGB/ den Grundsatz gefunden in denen eBay festhält, dass der Verkäufer die Haftung für den gesammten Versandweg trägt?
Es ist eBay-typisch schwammig und indirekt formuliert. So soll das eher unbekannte Wesen namens Verkäuferschutz bei Problemen auf dem Versandweg schonmal nur dann greifen, wenn man einen Nachweis über die Paketzustellung erbringen könne, was bei verschlampten Sendungen wie im hier beschriebenen Fall freilich unmöglich ist. Dass das mitunter deutschem Recht widerspricht, das eBay in seinen Rechtsartikeln ja aberwitzigerweise auch noch selbst zitiert, interessiert niemanden.

Homeboy12 schrieb:
Es bleibt fraglich wieso eBay die Entscheidungen dann immer zum Vorteil der Käufer fällen.
Man sollte meinen, dass eBay eigentlich auch ein Interesse daran hätte, Verkäufer nicht zu vergraulen, denn ohne sie ist eBays Plattform auch nutzlos.

Homeboy12 schrieb:
Ich glaube die machen es sich relativ einfach und lassen das Gesetz erst einmal außen vor und lassen dem Verkäufer dann den Rechtsweg.
Richtig und zunächst auch vermeintlich einleuchtend, denn wie von einigen Zynikern hier ja auch formal korrekt angemerkt, hat man verschiedene Ebenen - das Vertragsverhältnis mit eBay und das mit dem (Ver)käufer. Diese Betrachtung ist meiner Meinung nach aber unvollständig.

Homeboy12 schrieb:
Sie werden sich darauf berufen dass sie ohne berücksichtigung und bewerung irgend einer Gesetzeszeile das Geld so hin und her buchen wie man es mit den AGB und Grundsätzen halt eingewilligt hat. Es ist sehr irreführend.
Nicht nur das, mir jedenfalls erscheint auch fraglich, ob das rechtlich zulässig ist, schwingt eBay sich hier doch als Staat im Staate auf, bei dem der Plattformbetreiber Legislative, Judikative, und Exekutive vereint. Dem Einwand, man müsse eBay ja nicht nutzen, lässt sich mit der praktischen Realität begegnen, Stichwort: Marktmacht.

Zwar wird einem - wie wohl vor einiger Zeit herzallerliebst festgestellt wurde - nominell nicht das Recht genommen, außerhalb der Plattform und unabhängig von der Entscheidung gegen seinen Vertragspartner vorzugehen (allein die Auslegung der Vorinstanzen war vollkommen absurd), doch spätestens international ist das oft derart aufwändig bis unmöglich, dass ich hier eine konkrete überraschende Benachteiligung, meist des Verkäufers, sehe, die in der Praxis dem Länderrecht widerspricht.

Ich bleibe dabei - wenn eBay sich diesen wirklich extremen Käuferschutz, bei dem man als Käufer offenbar nur behaupten und nicht das geringste beweisen muss, leisten will, dann sollen sie das konsequenterweise bitte aus eigener Tasche tun und im Zweifel beide Leute auszahlen und die Ware meinetwegen vernichten lassen oder wohltätig spenden.
 
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little-endian schrieb:
So soll das eher unbekannte Wesen namens Verkäuferschutz bei Problemen auf dem Versandweg schonmal nur dann greifen, wenn man einen Nachweis über die Paketzustellung erbringen könne, was bei verschlampten Sendungen wie im hier beschriebenen Fall freilich unmöglich ist.
Ich sag mal so, ich hab meine kostbare Lebenszeit investiert, mich durch den riesigen Haufen aus Kot namens eBay Grundsatz gewühlt und folgendes aus dem stinkenden Ding herrausgefischt:

eBay fordert nicht ausschließlich die erfolgreiche Lieferung an die angegebene Adresse.
Alternativ würde es Ihnen auch reichen, wenn man die Abholung des Käufers nachweisen kann.
Und hier wirds juristisch echt spannend. Abholung. Es kling vielleicht erstmal ganz logisch. Käufer und Verkäufer treffen sich und es findet ein austausch statt. Aber nein meine Lieben. Es ist viel besser. Rein rechtlich könnte der reine Gefahrenübergang nach 447 BGB beim Zeitpunkt der Übergabe an z.B. DHL, Hermes, DPD etc. als Abholung durch den Käufer gewertet werden.

Bei einem Verkauf über eBay, hätte der Käufer grundsätzlich eine Holschuld (269 BGB). Diese erfüllt er aber nicht und beauftragt stattdessen einen Versanddienstleister. Damit wird die eigentliche Holschuld mit der Zusatzvereinbarung des Versands zu einer Schickschuld. Aber Achtung! Es wird keine Bringschuld bei dem man den Artikel unversert zum Käufer bringen muss. Leistungs- bzw. Erfüllungsort lägen dort beim Empfänger. Die Schickschuld ist abgeschlossen, wenn der Artikel sachgerecht beim Dienstleister abgegeben wird (am besten mit Abgabevermerk). Ab diesem Zeitpunkt geht das gesammte Risiko auf den Käufer über (447 BGB) und entspricht daher der Abholung durch den Käufer. Damn!

Ergo: Trackingnummer mit Abgabevermerk = Nachweiß über Abholung durch den Käufer (also sofern Ihr den Artikel sachgerecht und gut verpackt abgegeben habt!)
-> Der Fall dürfte dann nicht fälschlicherweise durch eBay zum Vorteil des Käufers entschieden werden.

Ich hab diese Argumentation so mal als Einspruch an eBay geschickt. Mal schauen wie die darauf antworten.
Die sollten sich ja zumindest an Ihre eigenen Grundsätze halten und wenn dort Abholung steht und nicht näher definiert wird was damit gemeint wird muss der rechtliche Definitionsrahmen dafür herhalten.
 
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