Ebayauktion vorzeitig beendet, Post vom Höchstbietendem bekommen

Fr4g3r schrieb:
Naja, drauf angewiesen zu sein ist ja relativ.
Wenn das vor 3 Monaten war, dann waren 400€ ein normaler Preis bei ebay.
Die 275€ wären da extrem günstig gewesen. Die sind ja nur zustande gekommen da er die Auktion abgebrochen hat. Alles steht und fällt also damit ob nun ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande kam oder net. Und da haben beide wohl unterschiedliche Ansichten zu. Das werden wir nicht klären können.

Gruß

Ja das stimmt ;) ist sowieso ein bisschen fragwürdig die Sache finde ich ;) n Anwalt würde da helfen aber bei 75€...

@ Fropper
Wenn es dir gestohlen worden wäre könntest du dich evtl. auf subjektive Unmöglichkeit nach §275 berufen. Dann müsstest du kein SE leisten da du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hast. Aber das müsstest du wie du schon gesagt hast selbst beweisen ;)


Ich würde einfach die 75€ zahlen und das als Lektion nehmen mir vorher zu überlegen ob ich das verkaufen will oder nicht und ob ich damit leben kann dass der gewünschte Preis nicht erzielt wird ;) Ansonsten hier im Marktplatz verkaufen da entscheidest du ob du das nun abgibst oder nicht ;)
 
Die 75€ zu verlieren ist für mich nicht so schlimm, wie die Sache dass der Bieter die 75€ dann auch noch erhält... Kommt mir so vor, als würde er das nicht das erste mal machen.
 
Das mit den 75€ ist ja nur ein Angebot von ihm das musst du ja nicht annehmen ;) aber sonst wirds wahrscheinlich teurer und er hat nichts falsches gemacht und hat ein Recht darauf das Gerät zu bekommen, ganz einfach ;). Ein Recht auf Schadensersatz hat er halt nur wenn er die iwo anders teurer kaufen musste (wahrscheinlich). Aber das weiß man nun nicht...
 
Das die 75€ ein Angebot seinerseits ist, ist mir natürlich klar. Nur wie wahrscheinlich ist dieses Wahrscheinlich dass es bei Nichtzahlung teurer wird? Das weiß ich eben nicht. Aber vor Montag kann der werte Herr ja sowieso keine Antwort erwarten, mit dem Emailverkehr hat er es ja anscheinend nicht so, da muss er wohl auf einen Brief warten. Vielleicht bin ich bis dahin ja schlauer welcher Weg der beste ist.
 
Es wird garantiert teurer wenn du nicht einlenkst. Zahl ihm einfach die 75€. Wie du sagst, es ist nicht schlimm für dich diese zu verlieren, allerdings die Tatsache zu wissen, dass dieser "Abzocker" sie bekommt! :] Das kann ich gut nachvollziehen. Trotzdem rate ich dazu darüberhinweg zu sehen und einfach zu zahlen. Recht ist Recht. Und leider ist er hier ziemlich eindeutig im Recht. Solltest du es darauf anlegen, würden für dich im Endeffekt wahrscheinlich höhere Kosten entstehen, selbst wenn du gewinnst!! :D Das ist nämlich der Spaß an der Sache. Zahl, vergiss es, und denk nicht mehr dran. So würd ich es machen.
 
Natürlich eine böse Überraschung, erstaunlicherweise ist hier noch niemand auf die Idee gekommen, die für mich am naheliegendsten ist. Was spricht dagegen den Kaufvertrag nachträglich anzufechten? Antworte ihm einfach, dass du den Vertrag anfechten willst. Sollte er das nicht akzeptieren, es gibt glaub ich beim Gericht in deiner Stadt Gutscheine für eine kostenlose Rechtsberatung bei einem Anwalt deiner Wahl, der wird dich mit Sicherheit gut beraten und du kannst uns alle erleuchten. Denn ob der Käufer wegen eines so geringen Streitwertes vor Gericht zieht, wage ich zu bezweifeln.

Offenbar dient das Schreiben der Einschüchterung und ich kann mir, gerade aufgrund der teilweise dilettantischen Formulierungen, sehr gut vorstellen, dass hier jemand ein Hobby ausübt. Lass dich nicht verrückt machen, meistens wirkt Kommunikation in solchen Fällen Wunder. Wenn du dem Menschen suggerierst, dass bei dir nichts zu holen ist und du einen Rechtsanwalt zu Rate ziehst, sollten bei Ihm schon die Alarmglocken läuten.

update: Grund für eine Anfechtung wäre zum Beispiel eine Veränderung einer verkehrswesentlich Eigenschaft. Beispiel: Das Smartphone ist dir heruntergefallen und war vor Beendigung der Auktion defekt. Welche Ansprüche er dann noch stellen könnte, entzieht sich meiner Kompetenz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo rys,

dir ist aber schon klar, dass der Anfechtende das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch beweisen muss?

Und Gutscheine für eine kostenlose Rechtsberatung gibt es in Deutschland sicher nicht, was du meinen könntest, ist wohl die Beratungshilfe, die aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
 
ChrizShaddiX schrieb:
Du hast das Angebot gemacht, er die Annahme und somit besteht ein wirksamer Kaufvertrag zwischen euch...und zwar über dem Preis wo du das Angebot beendet hast.


Das kann er aber schon leicht umgehen.
Fehler in der Artikelbeschreibung (einen erfinden, bspw. war das Zubehör falsch angegeben), und schon kann der Verkäufer anfechten.
 
Ja sicher, Anfechtung drei Monate nach Auktionsabbruch... genau das hat man sich unter "ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)" vorzustellen :rolleyes:
 
Der Verkäufer hat sicherlich falsch reagiert, was die Sache nun erschwert.
Er kann aber trotzdem schreiben, dass er den KV anfechtet und abwarten, wie der Käufer darauf reagiert.

In dem Schreiben sind pro Satz zig Rechtsschreibfehler drin. Sonderlich professionell sieht das nicht aus. Wirf mit paar Paragraphen um dich, und du wirst eventuell nichts mehr von ihm hören.
 
Nach § 120 BGB fechte ich an, wg. falscher Übermittlung einiger Angaben (Zubehör, etc.).
Alternativ ist sicherlich auch der § 119 zu nennen, mit passender Begründung.

Wer ohne die Kommunikation zu suchen das Smartphone abgegeben bzw. die 75€ bezahlt hätte, kann ja gern so verfahren. Darauf wäre der TE auch ohne den Thread gekommen.

Zwar hat der VK das Gerät nicht mehr .. aber bevor ich es so einem Menschen zuschicke, zerstöre ich es vorsetzlich. Habe zwar einen größeren finanziellen Schaden, aber unterstütze nicht solche Leute.

Allgemein können Fehler passieren, gerade im privaten Bereich. Da sollte man dann so tolerant sein, und nicht seitenlange Texte verfassen o.ä.
Sicherlich gibt es auch Menschen, die die Auktion beenden, weil ihnen der Preis nicht passt. Das wird beim Galaxy S2 aber wohl nicht der Fall gewesen sein. Denn das wäre zu einem Top Kurs weggegangen, wie immer bei eBay.
 
Ja stimmt , man kann auch einfachs chreiben und hoffen dass der komische Typ merkt dass er dir keine Angst machen konnte damit...das mit der Anfechtung, naja schreiben kann man es ja aber wie schon gesagt wurde es ist ein bisschen spät ;)
 
Du sagtest doch, die Auktion ging noch mehr als 12 Stunden?
Hast du denn die Gebote nicht gestrichen, bevor du das Angebot beendet hast?
 
Nach § 120 BGB fechte ich an, wg. falscher Übermittlung einiger Angaben (Zubehör, etc.).
Alternativ ist sicherlich auch der § 119 zu nennen, mit passender Begründung.

Hervorragend, das passiert, wenn Laien Rechtsauskünfte erteilen.

120 ist nicht mal ansatzweise einschlägig und auch 119 I oder II sind es nach der Schilderung nicht.
 
Finde ich krass was man daraus machen kann. Ich beende auch öfters Angebote vorzeitig und schreibe einfach hin, Artikel defekt oder nicht mehr zu kaufen.
Da muss es aber einer echt nötig haben...
 
Krass ist wohl eher, dass viele denken, ebay wäre eine Spielwiese, in der die normalen Regeln nicht gelten.

Wenn ich ein Verkaufsangebot mache, dann ist das verbindlich.
 
@Doc Foster
Es geht hier nicht darum, was rechtlich 100% korrekt ist bzw. nicht korrekt ist. Das können wir eh kaum beurteilen, da wird im Zweifel der Richter entscheiden müssen.
Du bist genauso wenig Rechtsanwalt wie ich, nehme ich einfach mal an.

Was an den §§ 119 bzw. 120 unrichtig sein soll, musst du mir mal erklären. Denn ich gehe bei den dutzenden Rechtsschreibfehlern stark davon aus, dass der TE hier nicht gegen einen Rechtsanwalt argumentieren muss.
Von daher sicherlich ein Versuch wert, bevor man, wie du es anscheinend machen würdest, einfach so das Geld überweist.

Das Gesetz sollte in der Hinsicht eh überarbeitet werden.
Theoretisch stimmen hier keine zwei Willenserklärungen überein, die Voraussetzung dafür sind, dass ein Kaufvertag zustande kommt.
Wie man das reine Reinsetzen für 1€ als Antrag sehen kann, ist mir ein Rätsel.

Deine Aussage:
Wenn ich ein Verkaufsangebot mache, dann ist das verbindlich.
ist ohne nicht richtig.
Wenn du im Schaufenster eines Ladens irgendeine Sache zu einem Preis siehst, dann muss der Ladenbesitzer dir die Sache am Ende trotzdem nicht zu dem Preis verkaufen.
 
Tambay schrieb:
Wenn du im Schaufenster eines Ladens irgendeine Sache zu einem Preis siehst, dann muss der Ladenbesitzer dir die Sache am Ende trotzdem nicht zu dem Preis verkaufen.

Das liegt aber daran, dass dir der Ladenbesitzer kein Angebot gemacht hat! Das Angebot machst du indem du die Ware auf die Ladentheke legst und sagst du willst sie kaufen. Dann nimmt der Ladenbesitzer dein Angebot an. Nicht andersrum.

Gruß
 
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