Ebayauktion vorzeitig beendet, Post vom Höchstbietendem bekommen

Ich verstehe nicht wo das Problem ist, sich bei Auktionen, die sich als Irrtum herausstellen von einem Freund aushelfen zu lassen.

Der bietet einfach 10000 Euro auf das Handy - und wenn das tatsächlich jemand überbietet, dann gut, wenn nicht, dann nicht. Mehr als die paar Euro Ebaygebühren kommen dann nicht auf einen zu.
 
Der bietet einfach 10000 Euro auf das Handy - und wenn das tatsächlich jemand überbietet, dann gut, wenn nicht, dann nicht. Mehr als die paar Euro Ebaygebühren kommen dann nicht auf einen zu.

Wenn man mal von den 9 % (900 €) Verkaufsprovision für Ebay absieht.... :lol:
 
Fr4g3r schrieb:
Das liegt aber daran, dass dir der Ladenbesitzer kein Angebot gemacht hat! Das Angebot machst du indem du die Ware auf die Ladentheke legst und sagst du willst sie kaufen. Dann nimmt der Ladenbesitzer dein Angebot an. Nicht andersrum.

Gruß

Ich mache dir bei einer Auktion auch kein Angebot über 1€ für das Handy.

Stelle ich eine Auktion online, mit einem zeitlich terminierten Ende, dann ist das Ende mit meiner Willenserklärung verbunden.
Wird die Auktion, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig beendet, ist auch meine Willenserklärung hinfällig.
Sehe ich so, manche Richter anscheinend anders.

Dein o.g. Sachverhalt ist so sicherlich richtig darstellt, aber in meinen Augen auch schwachsinnig.
Sobald ein Ladenbesitzer etwas zum Verkauf in ein Regal oder Schaufenster stellt, ist das ein Angebot für mich. Ich als potenzieller Käufer entscheide dann, ob mir der Preis passt und es das Angebot annehme.
Und nicht umgekehrt.
 
Man nehme an:

Verkäufer X möchte seine eBay Auktion vorzeitig beenden, warum auch immer. X fragt Freund Y - ebenfalls mit einem eBay Account - ob er die Ware nicht kaufen möchte. Y ist natürlich hellauf begeistert und bietet gleich mal deutlich über dem normalen Preis, er spart ja immerhin Versankosten, wohnt ja nebenan. Folgerichtig bekommt Y den Zuschlag.

Ein paar Tage nach der Auktion fragt sich Y was er da gemacht hat, ärgert sich über den Schnellschuss, denn er kann mit der Ware gar nichts anfangen. Y fragt X ob er die Auktion nicht rückgängig machen möchte, Y ist ja ein Freund, deswegen stimmt X zu.

X erhält die Verkaufsprovision von eBay zurück und hatte höchstens die Angebotsgebühr zu zahlen.


That's eBay!
 
Tambay;10986746Deine Aussage: ist ohne nicht richtig. Wenn du im Schaufenster eines Ladens irgendeine Sache zu einem Preis siehst schrieb:
Das ist FALSCH!

Sobald der Ladenbesitzer seine Ware mit Preisen auszeichnet, ist dies seine Willenserklärung....sobald ein Kunde das Angebot annimmt sind es zwei übereinstimmende Willenserklärungen....und dann muss der Ladenbesitzer die Ware zu diesem Preis verkaufen....er kann höchstens den Kaufvertrag anfechten......dafür muss es halt auch einen Grund geben....

Denn der Kaufvertrag kommt mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande....nicht erst durch Bezahlung (Käufer) Lieferung (Verkäufer) der Ware....denn die Bezahlung/Lieferung ist nur eine Pflicht die aus dem Kaufvertrag enstanden ist....
 
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Für mich kommt ein Angebot per Versteigerung erst zustande, wenn das höchst mögliche Zahlungsangebot erreicht wurde. Dies wird jedoch erst mit der normalen Beendigung, sprich, dem Zuschlag verbindlich.

Immerhin ist das ja der Sinn einer Versteigerung. Beim Sofort Kaufen kann man das Angebot ja auch zurückziehen, ohne dass jemand ankommt: "Ich wollte es gerade kaufen".

Ich nenne das mal schwebendes Angebot, welches erst mit dem Abschluss der Art der Veräußerung bindend wird.

Auf der anderen Seite hört man immer wieder: "Ich wurde um XX,-€ beschissen. Soll ich zum Anwalt gehen?"
Da heißt es dann immer: "Wegen den paar Mücken macht doch keiner den Finger krumm."
Warum sollte das hier für den "Abzocker" mit seinen 75€ anders aussehen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Gibt eBay eigentlich einfach so die Adresse des Verkäufers raus oder woher hat der Käufer in spe diese?

Mir kommt diese recht späte Rückmeldung nämlich etwas komisch vor. Es gibt durchaus Betrugsfälle, bei denen sich nach einem scheinbar problemlosen Verkauf ein Dritter beim Verkäufer meldet, sich als Käufer ausgibt und behauptet, dass etwas nicht stimmt. Er setzt den Verkäufer dann so unter Druck, dass dieser ihm den angeblichen Schaden ersetzt.

Ist hier zwar etwas anders, aber die Tatsache, dass sich der Käufer erst so spät meldet und du wie du sagst keine der angeblichen Mails erhalten hast, macht mich stutzig.

Einfach mal lesen: http://www.multi-board.com/board/index.php?page=Thread&threadID=42369

Ist auch meinem Bruder passiert (aber zum Glück nicht drauf reingefallen ;))
 
Zuletzt bearbeitet:
@tambay:

Es geht hier nicht darum, was rechtlich 100% korrekt ist bzw. nicht korrekt ist. Das können wir eh kaum beurteilen, da wird im Zweifel der Richter entscheiden müssen.

Rechtliche Fragen beurteilen nicht nur Richter und i.Ü. geht es natürlich darum, wie die Rechtslage ist, sonst hätte der TE wohl kaum das Thema erstellt.

Was an den §§ 119 bzw. 120 unrichtig sein soll, musst du mir mal erklären.

Für die Anfechtung nach 119 müsste ein Irrtum vorliegen, für die nach 120 eine falsche Übermittlung. Beides wurde vom TE nicht thematisiert.

Das Gesetz sollte in der Hinsicht eh überarbeitet werden.
Theoretisch stimmen hier keine zwei Willenserklärungen überein, die Voraussetzung dafür sind, dass ein Kaufvertag zustande kommt.

Das stimmt so nicht, dazu müsste man aber tiefer in die Lehre von Willenserklärungen einsteigen. Im Falle der Anfechtung muss ein Vertrag, mithin also 2 übereinstimmende WE'en vorliegen. Liegen diese nicht vor, gibt es keinen Vertrag zum anfechten.
Der Gesetzgeber hat das schon ganz gut gelöst.

ist ohne nicht richtig.
Wenn du im Schaufenster eines Ladens irgendeine Sache zu einem Preis siehst, dann muss der Ladenbesitzer dir die Sache am Ende trotzdem nicht zu dem Preis verkaufen.

Auch hier zeigt sich dein Mangel an Fachwissen, die Auslage im Ladengeschäft ist regelmäßig eben kein Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines solchen.

Liegt ein wirksamer Antrag vor, dann ist dieser für den Antragenden bindend.
Bei ebay könnte man nun streiten, ob das Einstellen ein solcher Antrag ist oder die vorweg genommene Annahme, der Streit ist aber unerheblich, in beiden Fällen ist der Verkäufer an seine Willenserklärung gebunden.
 
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Gibt eBay eigentlich einfach so die Adresse des Verkäufers raus oder woher hat der Käufer in spe diese?

Mir kommt diese recht späte Rückmeldung nämlich etwas komisch vor. Es gibt durchaus Betrugsfälle, bei denen sich nach einem scheinbar problemlosen Verkauf ein Dritter beim Verkäufer meldet und behauptet, dass etwas nicht stimmt. Er setzt den Verkäufer dann so unter Druck, dass dieser ihm den angeblichen Schaden ersetzt.

Ist hier zwar etwas anders, aber die Tatsache, dass sich der Käufer erst so spät meldet und du wie du sagst keine der angeblichen Mails erhalten hast, macht mich stutzig.

Einfach mal lesen: http://www.multi-board.com/board/ind...threadID=42369

Sehr guter Einwand, bekommt der Höchstbietende bei Abbruch automatisch die Kontaktdaten? eBay wird die an eine Privatperson sicherlich nicht rausgeben.
 
Ribery88 schrieb:
Das ist FALSCH!

Sobald der Ladenbesitzer seine Ware mit Preisen auszeichnet, ist dies seine Willenserklärung....sobald ein Kunde das Angebot annimmt sind es zwei übereinstimmende Willenserklärungen....und dann muss der Ladenbesitzer die Ware zu diesem Preis verkaufen....er kann höchstens den Kaufvertrag anfechten......dafür muss es halt auch einen Grund geben....

Denn der Kaufvertrag kommt mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande....nicht erst durch Bezahlung (Käufer) Lieferung (Verkäufer) der Ware....denn die Bezahlung/Lieferung ist nur eine Pflicht die aus dem Kaufvertrag enstanden ist....

Sorry, aber das ist nach ganz überwiegenden Meinung falsch.

Nicht die Auslage ist das Angebot, sondern grds. macht der Käufer im Laden das Angebot, welches vom Verkäufer dann angenommen wird.
 
@Doc Foster

hmmm meinst du?

Das Angebot vom Verkäufer steht schon....indem er die Ware zu dem Preis anbietet....nimmt der Käufer (Willenserkläung 2) das Angebot an...kommt der Kaufvertrag zu stande...

Eigentlich ist das die Regel....nicht der Käufer im Laden macht das Angebot...sondern der Verkäufer und der Käufer stimmt zu...dies ist allerdings Wissen Einzelhandel....(1Lehrjahr)....wenn Doc Foster sagt dies ist Falsch....dann nehme ich meine Aussage zurück.....rechtlich ist Doc Foster ja besser ausgebildet als ich..:-)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das Angebot vom Verkäufer steht schon

Nein, denn beim bloßen Auslegen der Ware fehlt es regelmäßig am Rechtsbindungswillen. Eine m.W. absolute Mindermeinung vertritt für den klassischen Supermarkt eine gegenteilige Auffassung, welche aber m.E. zu vernachlässigen ist.
 
Hier ist auch so ein Fall gewesen
bei den ganzen Geboten (in 30 Tagen) kann man doch nur vermuten, dass derjenige auf solche Situationen/Gebotsrücknahmen/ aus ist.

http://offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewBidderProfile&mode=1&item=300572923910&aid=t****&eu=MypK3chFhU613OwjTxZKVL0M1DQ8l4HQ&view=NONE&ssPageName=PageBidderProfileViewBids_None_ViewLink

Hier der dazugehörige Thread
(wer lesen mag)
http://community.ebay.de/topic/Einstellen-Und-Verkaufen/Auktion-Vorzeitig-Beendet/1900035616?start=24

und der hier folgende, zog dann schon größere Kreise
(meldete sich auch erst recht spät..bei den Verkäufern)
http://community.ebay.de/topic/Sicherheit-F%C3%BCr-K%C3%A4ufer/Warnung-Pmkedv-Bereichert/1900025707?start=48

Leider hat unser TE den Namen des Höchsbietenden nicht (zu lange her)
(eigentlich bin ich der Meinung, als dieser die Daten des TE/ebay-Verkäufers anforderte, (um auf sein Recht zu pochen), auch dieser von ebay hätte eine Benachrichtigung bekommen müssen)

So kann TE ihn nicht mal auf seine Sperrliste setzten, falls es dem mal in den Sinn kommt,
nochmals beim TE zu bieten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Nein, denn beim bloßen Auslegen der Ware fehlt es regelmäßig am Rechtsbindungswillen. Eine m.W. absolute Mindermeinung vertritt für den klassischen Supermarkt eine gegenteilige Auffassung, welche aber m.E. zu vernachlässigen ist.

Gut zu wissen.....:-)
 
Es sieht aus,als wenn er Recht hat.
Meine Meinung nach,so wie ich den Brief gelesen habe,ist er auf Abzocke aus,im legalen halt gemäß den AGB`s von Ebay.
Ich schätze mal,das du nicht das erste Opfer bist.
Aber es ist ja auch nicht jeder so hartnäckig wie der.

Mir kommt das schreiben zu anwalttechnisch rüber.
Entweder er ist Anwalt,oder ein Anwalt hat ihn das diktiert.

Diesen Brief kann man kopieren,sollte mal einer bei Gebotsabgabe vorzeitig Höchstbietende sein und der jenige meint den Artikel rausnehmen zu müssen! den kopierten Brief raus holen,
Datum ändern,Sachverhalt ändern, zum Anwalt gehen,abmahnen und abkassieren.
Sehr gutes Schreiben.

Wie schön das er sich mit 75€ anstatt 154 € zu Frieden gibt.

Ich schätze mal,er hat selber kein Bock zum
Anwalt zu gehen,da sein Anwalt ihn schon kennt und der ihm gesagt hat,das war aber jetzt der letzte Fall mit Ebay.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich hab von rechtlichen dingen keine ahnung, aber wie groß ist wohl die wahrscheinlichkeit dass eine klage mit streitwert von 125€ abgewiesen wird? das steht doch in keiner relation zu den prozesskosten....oder?
 
Ich hatte mal einen Streitfall,wegen einem Motorrad gehabt,dass ich mir über Ebay gekauft habe.
Das ging in die 2 Instanz.
Ich hatte gewonnen und der Streitwert waren 1000€ und die Prozesskosten mit Sicherheit höher.
Der Richter meinte nur,er sollte mir das Geld zurückgeben,da er nicht wegen 1000€ in die 3 Instanz gehen will!

Eine Frau ist mal wegen einer Hose zum Rechtsanwalt gegangen,die sie ersteigert hat für 1 € und sie die nie bekommen hat.
Sie hatte vor Gericht Recht bekommen.
1€ im Vergleich zu den Prozesskosten.

Die Warscheinlichkeit,dass der Fall wegen über 100€ abgelehnt wird ,sehe ich damit als gering an,wenn sie sich nicht einigen.

Was ich damit sagen will,er hat dich mit diesem Schreiben in der Hand. Wenn du ihm die 75€ nicht erstattest,wird er die 154€ einklagen übern Anwalt.

Das wird selbstverständlich dauern,worauf er keine Lust hat,sonst würde er auf die 154€ pochern,die du freiwillig nicht überweisen würdest.

Ich persöhnlich würde zu meinem Anwalt gehen,bevor der von mir Kohle kriegt.
Er wird Recht bekommen,jedoch steht nirgends wo geschrieben,wenn er sich das Smartphone über Ebay holt (du ihn den Ausgleichswert zahlen muss.)

Das malt er sich aus.

Darum würde ich zum Anwalt gehen und die Summe drücken und würde drauf bestehen,dass er dir beweisen muss,das er sich dieses Smartphone geholt hat,über Ebay etc. Kaufvertrag des neuen Verkäufers und er dafür 400€ bezahlt hat.

Das wird er nicht können.

Und wo steht das er bei 400€ noch mitgeboten hätte.

Alleine schon um das Ding in die länge zu ziehen,würde ich den Anwalt einschalten.
Er will Geld von dir.
Du hast Geld und kannst warten.

Damals wurde mir in der Schule beigebracht.
Rechtschutzversicherung blödsinn.

Heutzutage geht es garnicht ohne,da jeder den anderen ans Bein pissen will und ich bin froh das ich eine habe!
 
Zuletzt bearbeitet:
Nose schrieb:
ich hab von rechtlichen dingen keine ahnung, aber wie groß ist wohl die wahrscheinlichkeit dass eine klage mit streitwert von 125€ abgewiesen wird? das steht doch in keiner relation zu den prozesskosten....oder?

Der Streitwert hat doch nichts mit den Erfolgsaussichten der Klage zu tun.

Klagen kann ich auch wegen einem Euro.
 
smuper schrieb:
Sehr guter Einwand, bekommt der Höchstbietende bei Abbruch automatisch die Kontaktdaten? eBay wird die an eine Privatperson sicherlich nicht rausgeben.

Nein bekommt er definitiv nicht, er bekommt lediglich eine Nachricht das der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht.
 
Hockeykiller1 schrieb:
Er wird Recht bekommen,jedoch steht nirgends wo geschrieben,wenn er sich das Smartphone über Ebay holt (du ihn den Ausgleichswert zahlen muss.)

Das malt er sich aus.

Darum würde ich zum Anwalt gehen und die Summe drücken und würde drauf bestehen,dass er dir beweisen muss,das er sich dieses Smartphone geholt hat,über Ebay etc. Kaufvertrag des neuen Verkäufers und er dafür 400€ bezahlt hat.

Das wird er nicht können.

Und wo steht das er bei 400€ noch mitgeboten hätte.

Alleine schon um das Ding in die länge zu ziehen,würde ich den Anwalt einschalten.
Er will Geld von dir.
Du hast Geld und kannst warten.

Ob er sich woanders ein gleichwertiges Smartphone holt oder ob er 400€ bezahlt hätte ist vollkommen irrelevant. Hätte der TE ordnungsgemäß erfüllt, hätte sich das Vermögen des Käufers um den Wert [(Wert des Smarphone) - (Kaufpreis)] erhöht. Und genau das ist der Schaden, den der TE zu ersetzen hat. Stichwort "Differenzhypothese".

Daher wäre es unvernünftig die Geschichte in die Länge zu ziehen. Mit den 75€ kommt er jedenfalls relativ gut bei weg. Eigentlich kann man dem TE nur raten zu bezahlen, auch wenns am Ego kratzt, und seinen Spieltrieb in Zukunft nicht mehr bei eBay auszuleben.
 
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