Zu einigen hier geäußerten Punkten möchte ich mich mal ein wenig auslassen:
So wird hier im Thread immer und immer wieder über mögliche schwere gesundheitliche Folgen beim Angreifer bei Einsatz irgendwelcher Waffen diskutiert.
Unterstellt, dass wirklich eine Notwehrlage besteht, sind sämtliche schweren Folgen, die sich aus der Verteidigungshandlung ergeben, völlig egal. Es ist egal, ob der Angreifer durch den Einsatz von Pfefferspray aus zu niedriger Entfernung erblindet, es ist egal, ob er durch die Verteidigungshandlung ein Bein verliert. Weder straf- noch zivilrechtlich hätte der Angtreifer hier irgendwelche Möglichkeiten.
Die Sache geht sogar noch weiter:
Wenn - mal ganz theoretisch - die einzige Möglichkeit, den Erhalt einer simplen Ohrfeige zu verhindern, die Tötung des Angreifers wäre (in der Praxis dürfte das wohl eher selten vorkommen), dann würde das Notwehrrecht diese Tötung gestatten.
Spraadhans hat bereits oben völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Notwehrrecht nicht gibt. Das einzige was es dort gibt ist die Pflicht, von allen zur Verfügung stehenden Optionen, die wohlgemerkt gleiche Chancen auf Erfolg versprechen, die mildeste zu wählen.
Sodann wurde hier im Thread eine Anzeige bei der Polizei für sinnlos erklärt.
Wie sinnlos dieser Ratschlag ist, dürfte dem Schreiber wohl nicht bewußt gewesen sein, denn eine Anzeige bewirkt mehr als nur die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Täter. Sie besitzt auch eine gewisse Anscheinsbeweiskraft.
Und damit ist folgendes gemeint:
Was glaubt Ihr würde sich für den TO besser machen, wenn er mit dem Schläger tatsächlich ein weiteres Mal zusammentrifft und tatsächlich eine Waffe verwendet? Und der Schläger ihn daraufhin anzeigt? Wenn er dann vor Gericht erklären muss, weshalb bei früheren Vorfällen keine Anzeige erstattet wurde.
Das Gericht wird in diesen Fällen viel eher geneigt sein, eine Selbstjustiztat anzunehmen. Und das ist verdammt schlecht für den TO.
@ TO:
Ein Hinweis noch an Dich: Wenn Du, nachdem Du Dich durch die Bewaffnung gewappneter fühlst, den Schläger in irgendeiner Weise provozierst (um es ihm endlich "heimzuzahlen"), dann war es das mit Deinem originären Notwehrrecht. Zwar kannst Du auch dann noch in Notwehr auf Angriffe reagieren, doch jetzt mit völlig anderen Voraussetzungen. Jetzt gibt es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung; Du kannst uU gezwungen sein, kleine Blessuren zu akzeptieren. Also keine Selbstjustiz.
MfG,
Dominion.