FAR bei Selbstabholung?

Staubwedel

Captain
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Ich hab bei einem Shop im Internet ein gerät ausgesucht. Da man die Möglichkeit hat, das im Ladengeschäft abzuholen wenn man über Internet bestellt, hab ich (wie es auf der Seite steht) per Mail bestellt und dort abgeholt.

Leider entspricht das Gerät, ein HD-Receiver, nicht wirklich den technischen Angaben, was den Standby-Verbrauch betrifft. Den 1W-Standby macht er nur, wenn man keinen Timer programmiert; wenn doch, dann zieht er zwischen 14-15W, wird warm und schaltet USB-Festplatten nicht ab.

Jetzt wollte ich das Gerät zurückbringen, aber die verweigern die Annahme weil ich es im Ladengeschäft abgeholt habe und nicht per Paketdienst erhielt.

Ist das rechtens?
 
kommt drauf an, wie der Shop aufgebaut ist. (Online Bestellung oder nur Reservierung?)

Was steht auf der Rechnung? Online Bestellung etc.?
Oder normale Ladenrechnung?

tendenziell dürftest du meiner Meinung nach ein Widerrufsrecht haben. Sofern der Kaufvertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kam.
Wenn der Verkäufer sich natürlich querstellt ist schlecht. Klagen wird sich wohl nicht lohnen, sofern du rechtschutzversichert bist, vielleicht ein schreiben aufsetzen lassen.
Ich denke nicht das der Shop es darauf ankommen lassen wird.
 
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Du hast im Laden die Möglichkeit gehabt das Gerät anzuschauen so als wenn Du es dort direkt gekauft hättest, somit wirst Du wohl Pech haben. Wenn das Teil allerdings Mängel hat,
Den 1W-Standby macht er nur, wenn man keinen Timer programmiert; wenn doch, dann zieht er zwischen 14-15W, wird warm und schaltet USB-Festplatten nicht ab.
kannst Du ja auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
 
werkam schrieb:
Du hast im Laden die Möglichkeit gehabt das Gerät anzuschauen so als wenn Du es dort direkt gekauft hättest, somit wirst Du wohl Pech haben.

wenn er aber über inet bestellt hat ist es egal... da der kaufvertrag ja über das inet geschlossen wurde gilt auch das FAR
wenn er natürlich wirklich ne möglichkeit gehabt hätte es anzuschaun wirds nicht mehr eindeutig^^

wo hast du denn bezahlt?
 
Ich hab im Laden bezahlt, könnte also so ausgelegt werden das erst in diesem Moment der Kaufvertrag zustande kam und nicht bei der Bestellung

@Fairy Ultra

Eine Ladenrechnung, die er erst bei der Abholung ausgedruckt hat
 
Die Frage ist ja "wie er bestellt hat"?
Lies mal dazu den Artikel:
https://www.computerbase.de/forum/threads/probleme-mit-14-taegigen-rueckgaberecht.692345/

Er hat ja nicht im Internet direkt bestellt, sondern die Möglichkeit gehabt zu bestellen und danach direkt im Laden abzuholen, da denke ich mal es ist nur eine Reservierung. Hat er Vorkasse geleistet oder bei Abholung bezahlt, ob das allerdings etwas ausmacht??

@Staubwedel
Deine Antwort kam erst als ich bereits geantwortet habe bei mir auf den Rechner, hat sich wohl überschnitten.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Staubwedel

Ich hab im Laden bezahlt, könnte also so ausgelegt werden das erst in diesem Moment der Kaufvertrag zustande kam und nicht bei der Bestellung

Wie du ja auch schon richtig schreibst, so könnte erst im Ladengeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen sein. Die Betonung liegt aber auf könnte. Dass die Kaufpreiszahlung und der Kaufvertragsabschluss zeitlich nicht zusammen liegen müssen, ist gängige Praxis und muss nicht unbeding ein Indiz sein.

Wie die anderen schon schrieben, kommt es alleine darauf an, wann der KV abgeschlossen wurde. Ob im Internet oder erst im Ladengeschäft. Selbst für die Rechtsexperten ist das oft schwierig zu differenzieren bzw. es fehlen hier auch notwendige Detailinformationen über den Geschehensablauf.

@ werkam

kannst Du ja auch vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Rechtsfolgen bei einem Sachmangel sind im § 437 ff BGB nachzulesen. Die Nacherfüllung hat aber gegenüber dem Rücktritt Vorrang.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ob hier überhaupt ein Mangel vorliegt, halte ich für fraglich.
Gab es denn vor Ort die Möglichkeit, das Gerät nochmal zu begutachten und dann doch nicht zu kaufen? Das wäre ein Indiz für einen stationären Vertragsschluss.
 
Ist ein Laden, der hauptsächlich Restposten verkauft, an sich sieht der Laden "normal" aus. Das die mir da eine externe HDD ausgepackt und ein Energiekostengerät ausgepakt hätten, bezweifle ich aber.

Bzgl. Rücktrittsrecht mit Nachbesserung: Theoretisch müßte der Hersteller in der Lage sein, dieses Problem per neuer SW zu lösen, aber wird er das innerhalb der nächsten Wochen tun? Ich glaube nicht, denn obwohl das Gerät erst seit ein paar Wochen auf dem Markt ist ist die SW schon ein halbes Jahr alt. Und der Gag ist, das Teil gibts mit etwas anderem äußeren von einem anderen "Hersteller", der seitdem schon 2 Updates nachgeschoben hat.
 
an einen Mangel im rechtlichen Sinne glaube ich in diesem Zusammenhang auch nicht. Denn mit Stand-By ist für gewöhnlich die Funktionslosogkeit einens Geräts gemeint und wenn er funktionslos einen Watt verbraucht, so besteht kein Mangel. Fraglich ist auch, ob die nicht Einhaltung dieser Verbrauchswerte überhaupt ein relevanter Mangel sind, zumindest in einem gewissen Rahmen.

Einen Vertrag im Sinne des § 312b BGB würde ich im vorliegenden Fall fast ausschließen:
Der Verbraucher soll vor den Nachteilen geschützt werden, die sich daraus ergeben, dass er weder den Vertragspartner selber sehen konnte noch das zu erwerbende Produkt. Von diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ausgehend, liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn beide Vertragsparteien sich zu Verhandlungen persönlich getroffen haben, selbst wenn dann die eigentlichen Willenserklärungen z.B. per E-Mail abgegeben wurden.
Quelle

Darüberhinaus muss der Onlinevertrieb für die geschäfte des Unternehmenrs üblich sein und auch über ein entsprechendes vertriebssystem verfügen.
 
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