Frage zum Rückgaberecht

Lotusbloom

Commander
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Hallo,

für meinen Dad und seine teure EOS-Kamera habe ich einen 253,90 € teuren Blitz (inkl. Versand) gekauft. Dieser war aber nicht besser als der in der Kamera integrierte Blitz. Also haben wir innerhalb der Frist (14 Tage) die Waren zugesendet.

Nun erhielten wir am vergangenen Freitag eine Rücküberweisung des Kaufpreises - aber nur 224 €. Das entspricht einem Abzug von fast 12% - nur: wofür?

Der Händler heißt Pixxass.de und hat bei geizhals.at eigentlich eine gute Bewertung.

Hier ist ein Ausschnitt aus deren AGBs:

AGBs von Pixxass.de schrieb:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden, nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufs- erklärung erfüllen.

Kann ich dagegen vorgehen? Wir haben uns an die Frist gehalten - die Ware wurde vollständig zurückgeschickt - sie war weder beschädigt, noch verschmutzt. Die Empfehlung der AGBs - um die Wertersatzpflicht zu vermeiden, indem wirdie Sache nicht wie unser Eigentum in Gebrauch nehmen - nahmen wir ernst.

Was meint ihr?
 
Dieser war aber nicht besser als der in der Kamera integrierte Blitz

Daraus folgere ich, dass ihr sie ausprobiert habt.
Ich bin zwar kein Jurist, aber der Shop hat in meinen Augen demnach Recht.
Ist zwar sehr extrem und es gibt sicherlich kulantere Shops, aber im Unrecht sind die, denke ich mal, nicht.

MfG
 
Ne, ich denke nicht, dass das Unternehmen das Recht dazu hat, die Rückerstattung zu mindern. Hätte ich das Gerät vorort in einem Laden gekauft, kann der für die Nutzung auch keine 10% einbehalten. Da würde ich aber sofort die Polizei oder das Militär anrufen!

HIER habe ich etwas interessantes gefunden! Ich werde das Unternehmen mal vorsichtig anschreiben (und per Post ein blutiges Messer schicken)

meph!sto schrieb:
Daraus folgere ich, dass ihr sie ausprobiert habt.

AGBs schrieb:
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

So viel zu "kein Jurist". Du kannst bei Online-Einkäufen die Waren innerhalb von 14 Tagen zurückschicken - notfalls sogar ohne Begründung!!! Verschlechterung kann ja auch bedeuten, dass die Folie um den Artikel aufgerissen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist schon in Ordnung so, vorallem kleinere Händler ziehen einem eher etwas ab, als die großen.

Der Händler kann die Warte nun nicht mehr als neu verkaufen und muss sie günstiger abgeben.

Ergo, leiber für etwas mehr bei einem größerem Shop bestellen. :)
 
Im Laden vor Ort kannst du aber zuerst testen und dann vor dem Kauf schauen, ob die Sache deinen Ansprüchen genügt.
Dann kannst du entscheiden, "ja, ich kauf" oder eben "nein, ich kaufe nicht". Zumal es im Laden Austellungsstücke gibt, die zum Testen da sind. (Widerspreche ich mir grad selbst ? =))

MfG
 
Eine Wertminderung ist durchaus berechtigt, wenn die Nutzung der Ware eben nicht der in einem Ladengeschäft entsprach :

http://www.jurpc.de schrieb:
Einen häufigen Streitpunkt bildet die Regelung der §§ 346, 357 BGB. Danach kann eine Wertersatzpflicht ausgelöst werden, wenn die Ware in Gebrauch genommen wurde und hierdurch eine Verschlechterung oder Wertminderung eingetreten ist.
Eine Ingebrauchnahme liegt vor, wenn die Sache so verwendet wird, als sei bereits das Eigentum erworben worden. Das ist nicht der Fall, wenn nur die Funktion geprüft werden soll; allerdings muss sich diese Funktionsprüfung vergleichbar wie im Ladengeschäft gestalten.
So löst der Einbau von Kleinteilen (z.B. Speicherkarten) durch einen Nichtfachmann in einen Computer die Wertersatzpflicht aus, denn in einem Ladengeschäft hätte sich eine Funktionsprüfung auf das Auspacken und Lesen der Gebrauchsanweisung beschränkt.
 
Also ich habe auch einfach mal angerufen und nachgefragt:

Die Hotline nannte es nach einer kurzen Absprache mit dem Service einen Zahlendreher. Sie gab aber auch direkt von sich aus zu, dass das auch nicht genügend würde. Also werden die sich drum kümmern und sicherlich innerhalb weniger Tage eine weitere Gutschrift tätigen.

Da bin ich mal gespannt! Es scheint also (wie vermutet) nicht ihr "gutes Recht" zu sein...
 
Dennoch ist es gänige Praxis, bei erkennbarer Nutzung des Gegenstands nicht den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten.
In wie weit ihr den Blitz genutzt habt, wissen wir nicht. Genauso wenig ob die restliche Verpackung beschädigt war oder nicht.

Unüblich ist das Vorgehen nicht und in meinen Augen auch vollkommen i.O.
Würde ich, als Händler, genauso machen.

MfG
 
Abgesehen von der nun gelösten Fragestellung ist der Grund absolut lächerlich. Das externe Blitzgerät hat schätzungsweise die fünffache Leistung des internen blitzers, weitere Funktionen, ein äußerst angenehmes Autofokus-Hilfslicht sowie die Möglichkeit des indirekten und aufgeweichten Blitzens mittels Diffusoren.
Vielleicht sollte man sich auch erst mal richtig damit befassen. ;)
 
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