Frage zum Vertragsrecht (Mietvertrag)

Ups, verlesen. Sorry! nicht vor dem ersten Kaffee am Sontag posten. My Bad!
 
Soooderle.

Komme grade vom Termin mit der Stadt....

@haunt @BeBur @csMountainDew @Mustis @Tor Tesla @Idon @Nero1 @h00bi

Die Kündigung wurde rechtskräftig zum 30.09 bestätigt.

Meine Argumentation war vollkommen korrekt und wurde zu 100% anerkannt. Sprich bei einer Anmietung durch die Stadt (jur. Person) greifen die Bestimmungen des Wohnraummietrechtes nicht für alle Verträge bis 31.12.18.
 
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Danke, dass du uns auf dem Laufenden gehalten hast, ist ja doch ein recht spannender Fall.
 
Krafty schrieb:
Danke, dass du uns auf dem Laufenden gehalten hast, ist ja doch ein recht spannender Fall.
Auf jeden Fall, hätte da auch nicht mit gerechnet, dass Wohnmietrecht nicht greift.

Perryjin schrieb:
greifen die Bestimmungen des Wohnraummietrechtes nicht für alle Verträge bis 31.12.18.
Kannst du das etwas ausführen, weißt du was dazu? Hat man zuerst eben solche Verträge gemacht und dann irgendwie zu welchen gewechselt durch die Wohnmietrecht greift, genau wegen der Kündigungsproblematik (aus Stadt-Sicht ist das ja ein Problem, vermutlich)?
 
@Perryjin herzlichen Glückwunsch, gerade in Hinblick auf die aktuelle Wohnungsmarktsituation. Und danke natürlich auch für das Feedbach, war sehr interessant der ganze Thread.

Verrückt, da haben wir für so vieles Gesetzte und gerade in solch einem Fall, scheint die Stadt verschlafen zu haben. Auf der anderen Seite, ist man als "Flüchtling" vielleicht auch einfach froh aus dem Krisengebiet entkommen zu sein.
 
Gerne kläre ich die noch offenen Fragen.

Der Reihe nach :)

@BeBur Mit dem zum 01.01.19 neu hinzugefügten 578 Abs 3.) hat der Staat für genau die vorliegende Situation "Juristische Person (Stadt, Kommune etc) mietet eine Wohnung zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf" eine Rechtsgrundlage geschaffen die es Vermietern für alle ab diesem Termin geschlossenen Verträge deutlich erschwert das Mietverhältnis zu kündigen.

Im Wortlaut sagt der neu hinzugefügte Absatz aus

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Vor der Schaffung der Neuregelung galt das Individualvertragsrecht resp. das gewerbliche Mietrecht. Aus diesem Grund wurden vielerorts Verträge mit Laufzeiten (5 oder 10 Jahre) gemacht (welche dann auch so beidseitig binden sind).

Hier ein schöner Mustervertrag aus meiner alten Heimat wie man es hätte richtig machen müssen/können:

https://www.landkreis-fulda.de/file...t_soziales/Zuwanderung/mietvertrag_muster.pdf

§ 12 Inkrafttreten, Dauer und Änderung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird am XX.XX.XXXX wirksam . Er kann frühestens nach Ablauf von X Jahren, also zum XX.XX.XXXX gekündigt werden . Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass die Regelungen des BGB über Mietverhältnisse über Wohnraum (Abschnitt 8, Titel 5, Untertitel 2 des BGB) auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung finden.

@haunt
Ja, das war ein klares Versäumnis der Stadt. Wäre ein Mietvertrag wie z.B. oben verlinkt Basis des Mietverhältnisses hätten wir hier auch keine Chance. Aber nun läuft das noch 7 Monaten, das sollte mehr als genug Zeit sein um eine reallocierung der Betroffenen zu ermöglichen.

@rest.
Ich wurde per PN gebeben noch zu erläutern warum nun der 30.09 gewählt wurde. Zum einen haben wir in unserer Argumentation uns vollständig auf die Ungültigkeit des Wohnraummietrechts gestützt und haben deswegen auch die "gewerbliche" Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende (Frist 03.04 für die Kündigung zum 30.09) gem. 580a BGB angeführt. Da im Mietvertrag nicht im Wortlaut 2 Monate zum Monatsende sondern "Fristen gem. §572 BGB" drin steht wäre es mir hier zu hakelig auf die 2 Monate zum Monatsende gem. §572 zu bestehen wenn ich 3 Sätze vorher erkläre das §549ff. keine Anwendung finden. Und wie schon zu Haunt geschrieben, sind wir auch keine Unmenschen. Ob nun zum 01.07 ode 01.10 ist uns erstmal zweitrangig, da wir die neue Wohung für die nächsten 10 Jahre inklusive geplantem Nachwuchs nutzen werden, und mit einer längern Frist hat die Stadt auch mehr Möglichkeiten eine neue Unterbringung zu finden.

§ 580a Kündigungsfristen

2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
 
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