Frist um Ware auf Vollständigkeit zu Prüfen beim Privatverkauf ?

Pandora

Admiral
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Bei Gewerbetreibenden besteht ja die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Ware, aber wie sieht es aus wenn Käufer und Verkäufer Privat agieren ?

Muss ein Käufer dann ebenfalls unverzüglich die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit prüfen, oder könnte er auch noch nach einem Monat bemängeln das z.b. ein Kabel fehlt ?


Und wenn es keine Frist gibt, könnte man einen solchen Passus ins Kleingedruckte setzen, das z.b. Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt angezeigt werden müssen, oder wäre dieser ungültig ?
 
Klar erkennbare Schäden sowie fehlendes Zubehör müssen unverzüglich gemeldet werden. Hinzu für versteckte Mängel, gilt die Gewährleistung sofern nichts anderen vereinbart.
 
Bei Gewerbetreibenden besteht ja die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Ware

Eine solche Pflicht kennt das Gesetz nicht. Bei einem Handelskauf regelt 377 HGB etwas ähnliches, allerdings ist längst nicht jeder Gewerbetreibende auch Kaufmann i.S.d. HGB.

Klar erkennbare Schäden sowie fehlendes Zubehör müssen unverzüglich gemeldet werden.

Eine solche Pflicht besteht dann nach o.g. erst recht nicht.
Probleme könnte ein Käufer nur bekommen, wenn seine Aussagen unglaubwürdig sind, aber er muss das Vorliegen eines Mangels oder der Unvollständigkeit ohnehin beweisen (können).

Alles andere würde die Fristregelungen des 438 BGB ad absurdum führen.
 
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