Garantie und Gewährleistung bei Siegelbruch?

BmwM3Michi

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Moin liebe CB-ler

mein Kumpel hat seinen fast neuen Komplett-PC geöffnet um nur mal reinzuschauen und
hat dabei das Garantiesiegel an der PC-Rückseite beschädigt,

1. Erlischt bei Siegelbruch wirklich die Herstellergarantie auf ALLE verbauten Komponenten?

2. Erlischt auch die Händlergewährleistung?


Danke
 
Nun, die Garantiebestimmungen des Systemintegrators, z.B. Dell (wer auch immer es war, spielt keine Rolle!), können vorsehen, dass die Garantie seinerseits erlischt, wenn das der Fall ist. Wenn der Integrator gleichzeitig der Händler ist, dann könnte er ebenso die gesetzliche Gewährleistung ablehnen. Wenn nicht, dann kommt es auf den Händler an. Viele interessiert das nicht sonderlich. Es kommt dann auch auf den Schaden an.
Die Herstellergarantie der Einzelkomponenten bleibt natürlich erhalten, aber es handelt sich vermutlich um OEM Komponenten, auf die die Hersteller nur eine geringe Garantie gewähren, z.B. 12 Monate. Oft verweigern die Hersteller die Garantieleistungen für OEM Komponenten aber auch komplett und verweisen an den Systemhersteller, was auch völlig rechtens ist.
 
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DunklerRabe schrieb:
Wenn der Integrator gleichzeitig der Händler ist, dann könnte er ebenso die gesetzliche Gewährleistung ablehnen.


Wie soll er das machen? Die Gesetze der BRD einfach nicht anerkennen?
 
In dem er unsachgemäße Verwendung/Handhabung unterstellt. Hängt vom Schadensbild ab.
 
Die Garantie/Gewährleistung DARF nicht erlöschen, nur weil man das Siegel beschädigt hat.

Als ich noch meinen Komplett-PC von Acer hatte, habe ich da mal angerufen und nachgefragt, weil mir ein Freund, der bei einem großen PC-Hersteller arbeitet, gesagt hat, dass sowas nicht rechtens ist.

Als ich Acer damit konfrontiert habe, dass sowas eigentlich nicht erlaubt ist, hat man mir kleinlaut zugestanden, dass man das eigentlich nur macht, um den dummen Kunden abzuschrecken, Garantie hat man aber natürlich auch weiterhin.
 
In der Regel ist es kein Problem.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unangetastet und die Garantie wird dir kulanzmäßig gewährt.
 
Das hat nichts mit 'dürfen' zu tun, sie tut es einfach nicht. Vollkommen egal, was ein Herr Rabe dazu schreibt ;)

Wobei es natürlich nach Ablauf der Beweislastumkehr als Indiz gegen einen Gewährleistungsanspruch gewertet werden könnte, aber nach Ablauf der 6 Monate hat man es als Käufer so oder so schwer.
 
Eigentlich ist es nie ein Problem den PC zu öffnen. Ich meine vor ein paar Jahren hätte es diesbezüglich sogar mal ein Urteil zugunsten des Verbrauchers gegeben, wonach die Garantie in diesem Fall weiter bestehen bleibt.
 
neine, rechte erlischen nciht. aber die beweislast dreeht sich ggf um, was aber bei älter als nem halben jahr eh das fall ist. ist halt nur immer nervig, wenn man sein recht gerichtlich durchsetzen muß...
 
Für die Gewährleistungsrechte ist entscheidend, ob der Käufer einen Sachmangel bei Übergabe (Gefahrübergang) beweisen kann.

Zeigt sich ein solcher Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang, dann wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel schon bei GÜ vorlag.

Wenn nun ein Siegel gebrochen ist, kann dies zur ausnahmsweisen Beweispflicht des Käufers in den ersten sechs Monaten führen.

Wenn ich mich recht erinnere hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren auch Garantiebestimmungen für unwirksam erklärt, bei welchen selbst das bloße Erweitern des Arbeitsspeichers bei einem StandardPC zum Erlöschen der Garantie geführt hat.
 
Ich muss meinen Senf jetzt auch noch dazugeben:

Das einzige, was das Siegel bewirkt, ist, dass du kein Rückgaberecht von zwei Wochen nach Erhalt mehr hast (sofern über Internet gekauft), sobald das Siegel beschädigt wird. Immerhin könntest du was ausgetauscht haben.

Gewährleistung und Garantie werden und DÜRFEN dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dass die Beweislast der Gewährleistung umgekehrt würde, wäre mir jetzt auch neu.

Und ich behaupte vom Fach zu sein, ich arbeite seit zehn Jahren als IT-Techniker ;)
 
Das einzige, was das Siegel bewirkt, ist, dass du kein Rückgaberecht von zwei Wochen nach Erhalt mehr hast (sofern über Internet gekauft), sobald das Siegel beschädigt wird. Immerhin könntest du was ausgetauscht haben.

Das ist unerheblich, das Widerrufsrecht kann nicht eingeschränkt werden, der Verkäufer kann bestenfalls Wertersatz verlangen.

Dass die Beweislast der Gewährleistung umgekehrt würde, wäre mir jetzt auch neu.

§ 476 lesen.

Und ich behaupte vom Fach zu sein, ich arbeite seit zehn Jahren als IT-Techniker

Und da bekommt man eine fundierte juristische Ausbildung?
 
@ Sebbo: naja da irrst du aber bei der Garantie, da Garantie eine freiwillige Sache des Herstellers ist kann er die durchaus an Bedingungen wie das Garantiesiegel binden ... allerdings betrifft das nicht die Gewährleistung die ist gesetzlich geregelt und entsprechende Urteile dazu gibt es bereits ...

gebrochenes Siegel: Garantie erlöscht = möglich
Gewährleistung besteht weiterhin

wobei ein guter Händler / Hersteller auch bei gebrochenem Siegel Garantie auf kulanz gewährt, wenn er dir nicht nachweisen kann das die Teile durch unsachgemässes Händling kaputt gegangen sind ... wie gesagt bei der Garantie muss er aber nicht ...

Google findet genug Urteile dazu ...

@Doc Foster
Zitat:
Das einzige, was das Siegel bewirkt, ist, dass du kein Rückgaberecht von zwei Wochen nach Erhalt mehr hast (sofern über Internet gekauft), sobald das Siegel beschädigt wird. Immerhin könntest du was ausgetauscht haben.
Das ist unerheblich, das Widerrufsrecht kann nicht eingeschränkt werden, der Verkäufer kann bestenfalls Wertersatz verlangen.

naja aber beim Rückgaberecht darfst du den Artikel nur insoweit nutzen wie dir die Prüfung auch im Laden möglich gewesen wäre ... nutzt du sie mehr (oder brichst Siegel) kann der Händler wertersatz verlangen ... (am besten am Autoreifen zu erklären: du darfst per inet gekaufte Reifen aufziehen um zu sehen wie sie am Wagen aussehen ob sie passen etc. und sogar einmal um den Block fahren, ... fährst die aber ein ganzen WE und schickst sie dann zurück ist Essig mit Fernabgabegesetz ...allerdings muss der Händler dir die Verschlechterung der Ware nachweisen ...
(darunter fallen auch der hier beliebte: CPU mehrere bestellen ... ocen und die mit dem besten Ergebnis behalten, leider ist ein OCen Nachweis schwerr und teuer, sodass sich sehr viel Händler das sparen und auf Kulanz zurück nehmen ... schade)

auch dazu ist Google dein Freund und Helfer ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab schon geahnt, dass sowas jetzt kommt ^^

Dann werde ich meine Formulierungen noch einmal präzisieren. Ja ich weiß, dass sich die Beweislast bei der Gewährleistung nach sechs Monaten umkehrt und man dann im allgemeinen schlechte Karten hat. Was ich meinte war, dass sich die Beweislast nicht umkehren dürfte, nur weil man das Siegel beschädigt hat.

Dass die Garantie von sowas nicht beeinträchtigt wird, hat ja Doc Foster nun vorher erwähnt.

Das Rückgaberecht wird dann eben eingeschränkt und nicht ganz aufgehoben, mein Fehler.

Und dass ich vom Fach bin, heißt nicht, dass ich jetzt juristisch auf allen Gebieten versiert sei, sondern dass ich öfter mit solchen Fällen zu tun habe und so zumindest in etwa weiß, wie da im allgemeinen vorgegangen wird. ;)
 
@serra.avatar:

Hast du eigentlich das Zitat gelesen?

ist Essig mit Fernabgabegesetz

Nochmal: das Widerrufsrecht als solches wird durch eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Ingebrauchnahme der Kaufsache nicht beeinträchtigt!

und auf Kulanz zurück nehmen

Eben nicht, wie gezeigt.


@Sebbo:

Beispiel zur Regelung des 476 BGB:

Verbraucher reklamiert Kaufsache mit gebrochenem Siegel als defekt. Verkäufer stellt fest, dass Gehäuse geöffnet wurde. Nun muss ich als Richter entscheiden, ob es in diesem Fall noch sachgerecht ist, die Beweislastregel des 476 BGB anzuwenden.

Zwei Konstellationen sind jetzt denkbar:

1. Der V kann intern nachweisen, dass die Rechner bei Auslieferung einem Funktionstest unterzogen und ausreichend gesichert transportiert werden. Das wären starke Indizien für einen Sachmangel nach GÜ.

2. Die Art des Mangels (Hardwaredefekt nach Arbeiten des Käufers im Innenleben) ist mit der gesetzlichen Vermutung unvereinbar, dafür spräche hier einiges. Dann ist der Käufer für das Vorliegen des Vss. des 434 BGB beweispflichtig.
 
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Zum Widerrufsrecht:
Man darf die Sache soweit gebrauchen, bzw. in Augenschein nehmen, wie es in einem ladengeschäft möglich wäre.

Ich jobbe in einem MM und wir machen regelmäßig die PCs für Kunden auf (und brechen dabei das Siegel), weil die Kunden Fragen haben, die sich mit Hilfe der Herstellerangaben nicht beantworten lassen.
 
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