Gebranntes aber legales Win7?

Sehr richtig, Frogger.
Das Gericht führt in dem Urteil weiter aus, dass die isolierte Vorlage von Echtheitszertifikaten (COAs) hat keinen Beweiswert hinsichtlich der Lizenzierung habe. COAs dürfen nach diesem Urteil des LG Frankfurt nicht einzeln verkauft werden und sie verkörpern auch keine Lizenzrechte.
Richtig, die COA alleine zählt nicht, aber mit Kaufnachweis (bilden sie eine Lizenz).
Und das ist das, was ich immer nur geschrieben habe.

Denn nur aus dem Kaufnachweis geht die genaue Version hervor, UPGRADE, OEM, 32bit, 64bit etc.
Sie muss zwingend daraus hervor gehen.

Und ohne Kaufnachweis besitze ich keine Lizenz, auch wenn ich eine COA besitze.
Wenn ich eine COA verkaufe, muss ich auch den Kaufnachweis mit liefern. So einfach ist das.
Wenn nicht, handele ich dann illegal und der Käufer besitzt KEINE gültige Lizenz.

Auch eine TÜV Plakette am Autokennzeichen, weist nicht alleine aus, das der Wagen eine gültige TÜV Plakette besitzt.

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Wobei auch der Kaufnachweis lückenlos sein muss, da reicht es nicht nur den Nachweis des letzten Kaufes zu haben:

Das OLG Frankfurt am Main hat dementsprechend im Mai 2010 (Az.: 11 U 69/09, veröffentlicht in MMR 2010, 621) konkretisiert:

  • Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen.
  • Dazu ist nicht nur die Vorlage des Vertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Verkäufer der Nutzungsrechte, sondern auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Rechteinhaber erforderlich.
  • Erschöpfung kann nur dann eintreten, wenn die Software auf einem körperlichen Datenträger in den Verkehr gebracht worden ist. Nicht auf einem Datenträger verkörperte, aus dem Internet herunterzuladende oder von einer Masterdisk zu vervielfältigende Software darf nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übertragen werden.

Ich mag an der Stelle vorrausgesetzt haben und nicht explizit kenntlich gemacht haben, dass in den meisten Fällen bei denen einzelne COA's angeboten werden, dieser lückenlose Nachweis in der Regel fehlt, so wie auch im eingangs angeführten Beispiel des TO. Wer den Key per Email senden will hat in der Regel kaum einen entsorechenden Kaufnachweis zur Hand.

Ich kriege halt immer das Kotzen wenn jedermann gleich meint jeglicher Mist auf eBay und sonstwo sei eine legale Lizenz, nur weil er nen Key in Aussicht gestellt bekommt.

Grüsse

Gulp
 
Da stimme ich dir zu @Gulp.
Deshalb mag ich das in diesem Thread gemachte Angebot auch als rechtlich einwandfrei stark bezweifeln. Was ich auch schon gemacht habe. Das einzige was der Käufer dann durchaus nicht hat, ist eine gültige Lizenz.
Der Kaufnachweis muss ORIGINAL weiter gegeben werden, das kann er halt NICHT via EMAIL. Es sei denn, er wurde von einem Notar beglaubigt. Was aber wieder zusätzlich Gebühren kostet. Es muss sichergestellt sein, das dieser Wich einmalig und inplizit nur für die veräußerte COA gültig ist und woher er sie bezogen hat.

Wird der Kaufnachweis verfälscht oder ist sonstwie rechtlich nicht gültig, haftet der Verkäufer und der Käufer besitzt KEINE Lizenz. Sitzt der Verkäufer im Ausland, wird er schwer nach deutschem Recht belangt werden können.

Ein rechtlicher Händler wird immer dafür sorgen, das er die angebotene COA mit Kaufnachweis an den Käufer versendet. Er schickt den Lizenzkey vorab nach Bezahlung per Email und versendet gleichzeitig einen Kaufnachweis per Post. So wie der EDV Buchversand für die Lizenzen von Acronis. Ein Datenträger muss nicht in jedem Fall mit geschickt werden, wenn dieser von vorn herein ausgeschlossen wurde.

Was lernt man daraus ? Den Kaufnachweis immer beim Händler mit anfordern und auf EMAIL Angebote nicht eingehen ...

Viele Grüße
 
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