Gewährleistung? Händler will Geld! Abzocke?

AW: Gewähleistung? Händler will Geld! Abzocke?

Mein Tipp: schickt die Karte direkt an den Hersteller und kauft das nächste mal bei einem Händler der weiß was Service ist... (habe bei Alternate für eine 1,5 Jahre alte defekte 8800GT ne GTS250 bekommen. Einfach so... ;))
 
AW: Gewähleistung? Händler will Geld! Abzocke?

Fakt ist ganz klar: Wenn es sich innerhalb von 24 Monaten nach Kauf ein Defekt auftritt, dann bringt man die Sache zum Verkäufer und sagt:"Kaputt! Bitte heile machen!" UND DANN KOSTET DAS NIEMALS 70€!!! NIEMALS! Weil es unter Gewährleistung/Garantie fällt und diese kostet bekanntlich keinen müden Cent!!!

Auch für dich, ist echt ermüdend, beschäftige dich erstmal mit der Beweislast....:rolleyes: gibt schon genügend richtige und gute Beiträge darüber...hier in diesem Thread
 
AW: Gewähleistung? Händler will Geld! Abzocke?

Walki2000, du bist um Nichts besser. Erster Beitrag und nur Müll.:rolleyes:

Weil es unter Gewährleistung/Garantie fällt und diese kostet bekanntlich keinen müden Cent!!!
Anscheinend weißt du nichtmal, dass das zwei völlig verschiedene Dinge sind!

Des weiteren für alle WaKü-Fans: Es ist kein Problem die Kühler zu ersetzen, nur seht zu das ihr diesen aufbewahrt und im Garantiefalle wieder montiert. Somit gibt es dann auch keine.
Greift die Gewährleistung ist dies kein Problem, die Garantie darf dir der Hersteller allerdings völlig rechtens verweigern. (wenn sie an die Bedingung "kein Kühlerwechsel" geknüpft ist)


@charmin
Gratulieren, zu 99% hattest du noch Herstellergarantie auf der Karte.
Auch Alternate schmeißt dir nicht gratis Karten nach, wenn sie nicht müssten.


Da es anscheinend einige hier überfordert 5 Minuten in eine wikipedia Suche zu stecken:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie schrieb:
Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.
 
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So, habe noch mal geschaut und bei Stiftung Warentest eine nette PDF gefunden.

Hier mal der Link direkt zur PDF: Klick mich

Dort steht unter Punkt 6 folgendes:

"[...]Mit dieser Beweislastumkehr versuchen einige Händler jedoch, sich vor der Gewährleistung zu drücken. Dabei ist die Beweisführung für Kunden oft ganz einfach. Vor allem bei Bauteilen im Gehäuseinneren, an die der Kunde gar nicht herankommt, ist der Fall eindeutig.[...]In schwierigen Fällen sollten sie vorher bei der Verbraucherzentrale Rat holen[...]"

Da scheint es also doch was in der Richtung zu geben, allerdings ist das mit der Grafikkarte doch noch eine andere Sache, da diese ja nicht in einem abgeschlossenen Gehäuse untergebracht ist, wie es z.B bei einem Laptop der Fall wäre.
 
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Der Hersteller hat mit Gewährleistung nichts am Hut!

Na ja, das stimmt natürlich auch nicht so ganz. An irgend jemanden liefert bzw. verkauft der Hersteller seine Waren ja auch. Meist ist das dann ein Distributor. Und zwischen diesen liegt dann ein Kaufvertrag vor und gegenüber diesem muss der Hersteller natürlich auch eine 24Monatige Gewährleistungzeit anbieten. Aber gegenüber dem Endkunden natürlich nicht, weil zwischen beiden kein Kaufvertrag besteht.

@ AvenDexx

Wobei das auch nicht ganz korrekt ist (der Link funktioniert übrigens nicht). Denn auf den Umstand, dass der Kunde nicht an die Sachen herankommt, kann es ja gar nicht ankommen. Entscheidend ist ja der Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und nicht das Verschulden. Wenn ein Mangel nach Übergabe beim Käufer auch ohne dessen Verschulden entsteht, so ist dies kein Gewährleistungsfall.

Ich werde mich heute abend sonst noch mal einklingen..muss jetzt zur Arbeit..;)
 
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@Edzard
Soweit ich weiß existiert Gewährleistung nur zwischen Endverbraucher und Händler.
Zwischen Hersteller und Großhändler gibt es diese nicht.
 
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Hier nochmal der Link direkt zur Seite der Stiftung Warentest: Klick mich

Gewährleistung gibt es nur gegenüber einem Endkunden. Ein Hersteller, der gleichzeitig an Endkunden verkauft, hat diesem Gegenüber natürlich auch die Gewährleistungspflicht.
 
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Auch für dich, ist echt ermüdend, beschäftige dich erstmal mit der Beweislast.... gibt schon genügend richtige und gute Beiträge darüber...hier in diesem Thread

Und du lernst um die Ecke zu denken... Wie soll man die Beweislast anwenden, wenn man 1,5 Jahre Gewährleistung und 0,5 Jahre Garantie hat und das Gerät bis nach einem Jahr einwandfrei funktioniert hat??? Es geht nicht!! Es beißt sich! Ich kann nicht 2 Jahre Gewährleistung/Garantie haben und dann doch nicht!

...gegenüber diesem muss der Hersteller natürlich auch eine 24Monatige Gewährleistungzeit anbieten
Du erzählst ein Müll, entschuldige. Bei Händlern und Distributoren geht man von 2 Kaufleuten aus, die wissen was sie tun. Diese haben nur eine 12monatige Gewährleistung.
 
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Falsch, die gilt für alle.

Gewerbetreibende müssen sich allerdings schon etwas mehr ins Zeug legen, Stichwort § 377 HGB.

Ist letztendlich auch egal, solange der TO keine weiteren Fragen hat, sollte man den Thread erst mal in Ruhe lassen, um nicht noch mehr Leute, die irgendwann mal was vom Para-Graf gehört haben, zu ermuntern, sich hier zu verewigen ;)

@Walki2000
Willkommen im Forum. Wie du siehst haben wir hier alle einen an der Waffel, daher wahrscheinlich auch die etwas barsche Begrüßung von Sherman123. Macht aber eigentlich trotzdem Spaß hier, also lass dich nicht von sowas einschüchtern :)

Nachtrag:
Ob das sinnvoll ist oder nicht, darüber kann man sich streiten. Es ist aber so - daran ändert sich auch nichts, wenn du beispiellos Gewährleistung, Garantie und Beweislast zu einem Brei verquirlst, der logisch klingt, aber mit der Rechtslage nichts mehr zu tun hat
 
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@ Sherman123, AvenDexx

Nein, die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung und dessen Anspruchsgrundlagen hat jeder Käufer gegenüber dem Verkäufer bei Kaufverträgen. Bei einem Kaufvertrag, der nur unter Unternehmern abgeschlossen wird und bei einem Kaufvertrag, der nur unter Verbrauchern abgeschlossen wird, kann diese ausgeschlossen werden.

Walki2000

Und du lernst um die Ecke zu denken... Wie soll man die Beweislast anwenden, wenn man 1,5 Jahre Gewährleistung und 0,5 Jahre Garantie hat und das Gerät bis nach einem Jahr einwandfrei funktioniert hat??? Es geht nicht!! Es beißt sich! Ich kann nicht 2 Jahre Gewährleistung/Garantie haben und dann doch nicht!

Versuch bitte noch mal genau zu formulieren, was du willst bzw. sagen willst.

Du erzählst ein Müll, entschuldige. Bei Händlern und Distributoren geht man von 2 Kaufleuten aus, die wissen was sie tun. Diese haben nur eine 12monatige Gewährleistung.

Bevor du mir unterstellst, Müll zu erzählen, fass dich an die eigene Nase..im nächsten Atemzug erzählst du nämlich Müll..:D
Bei allen Kaufverträgen gilt grundsätzlich die Gewährleistungzeit; sie kann unter Unternehmern ausgeschlossen werden...Betonung kann. Deine 12 Monate sind eine Begrenzungsmöglichkeit bei Verbraucherverträgen für gebrauchte Waren..Klar so weit? :rolleyes:
 
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@Edzard: Bei mir funktioniert der Link, aber habe ja auch noch mal den Link direkt zu Stiftung Warentest gesetzt.

Wenn das aber nicht stimmt, was sie schreiben (wo ich ja auch der Meinung war, etwas in dieser Richtung gelesen/gehört zu haben), warum dann diese Angaben? Das wäre dann ja wirklich unsinnig.

Meiner Ansicht nach kommt es aber sehr wohl auch auf den Umstand an, ob der Kunde an den Gegenstand herankommt oder nicht. An ein Mainboard im Laptop kommt man ohne weiteres nicht heran. Weißt dieses nun nach über 6 Monaten einen Defekt auf, wird davon ausgegangen, dass das Verschulden eben nicht beim Kunden liegt, sofern das Gerät sonst keine Mängel aufweißt. Das ist meiner Meinung nach auch logisch, denn wie hätte der Kunde den Defekt sonst verursachen können? (Klar mit Wasser oder Cola auf dem Laptop für einen Kurzschluss sorgen, doch wie ich im ersten Posts dieses Threads schrieb: Kann man doch nachweisen, dass der Fehler dem Kunden zuzuschreiben ist, kann der Händler die Gewährleistung im Nachhinein ausschließen und die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.) Das ist es übrigens auch, wovon bei Stiftung Warentest geschrieben wird.

"Wenn ein Mangel nach Übergabe beim Käufer auch ohne dessen Verschulden entsteht, so ist dies kein Gewährleistungsfall"

Und was ist es dann?
 
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@Hedda:
schreib einfach mal den Karten-Hersteller (das ist nicht Nvidia^^) an & beschreib denen dein Problem. Wenn du Glück hast, sagen die eh gleich "einschicken"... wenn du wirklich Pech hast & auch den Händler nicht weich geklopft kriegst wirste um nen neukauf nicht drum rum kommen...
 
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AvenDexx schrieb:
Wenn das aber nicht stimmt, was sie schreiben (wo ich ja auch der Meinung war, etwas in dieser Richtung gelesen/gehört zu haben), warum dann diese Angaben? Das wäre dann ja wirklich unsinnig.

Du redest von dem im Online-Beitrag verlinkten PDF? Da konnte ich jetzt keine inhaltlichen Fehler feststellen, ist ja quasi nur eine Nacherzählung der §§ 433 ff. BGB. Allerdings wurde die Beweislast einfach komplett ignoriert. Die ändert zwar nichts am Wahrheitsgehalt der restlichen Aussagen, relativiert deren Anwendbarkeit aber teilweise drastisch, wie diese Diskussion hier zeigt.

Zum Thema dass das doch sinnlos wäre, von den zwei Jahren letztendlich doch nur ein halbes Jahr zu haben, sei noch gesagt:
Es gibt auch viele andere Waren, wo es deutlich leichter ist, einen Mangel auch nach Ablauf der 6 Monate noch dem Verkäufer zuzurechnen. Wenn das neue Auto erst 1000 km gefahren wurde aber bereits die Lichtanlage ausfällt, der Auspuff klappert und die Scheibenwischanlage streikt, dann wird sich der Händler schwer tun, den Schwarzen Peter dem Käufer in die Schuhe zu schieben, auch wenn der Kauf ein Jahr her ist ;)
 
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Hallo Leute,

ich komme ja gar nicht mehr hinterher mit dem Lesen hier. Mit Wikipedia habe ich mich auch schon rumgeschlagen, ich denke, mir ist jetzt einiges ziemlich klarer geworden. Die gesetzliches Gewährleistung ist erstmal wirklich eine Verarschung, wegen der Beweislastumkehr ab 6 Monaten. Was bringt mir die Gewährleitung denn dann noch? Gar nichts, gar nichts! (Außer in Ausnahmen siehe Stiftung Warentest) Aber es hört sich erst mal toll an! Mal ehrlich, ein "normaler - unterdurchschnittlicher" Bürger denk doch, er hätte Garantie und würde defekte Technik ersetzt bekommen, wenn er ihn nicht selber verschuldet hat. Und man kauft ja auch eher was, wenn man weis, dass wenn man gut damit umgeht, es sicher 2 Jahre läuft. Deswegen habe ich in den Threadtitel "Abzocke?" geschrieben!

Das heißt für die Zukunft:

-kulanten Händler suchen, wie Alternate oder Mindfactory (habe ich auch schon gute Erfahrungen mit gehabt)
-Hersteller mit Herstellergarantie und Endkundengarantie suchen
-mehr Gebrauchtware kaufen, da Gewährleistung ehh fürn Arsch

vielen Dank für eure guten Beiträge
man lernt nie aus...

Edit:
@KeepXtreme: ja werde ich machen!
 
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@KeepXtreme
Ich kann dir jetzt schon sagen, dass dies nichts bringt, weil der Hersteller mit Endkunden nichts am Hut hat/habe will. Schließlich kostet diese Art von Support auch Geld und so wird er dir entweder gar nicht Antworten oder dich direkt an den Händler verweisen.

Außerdem wird dir der Hersteller keine Karte schenken - hat er auch nicht nötig. Einen kulanzmäßig verbilligten Einzelverkauf wird er dir ebenso wenig anbieten, da dies wieder die Interaktion mit Endkunden bedeuten würde. Ebensowenig wird er dem Händler Druck machen, da mindestens eine meistens sogar mehr Verteilerebenen zwischen Hersteller und Endkundenhändler liegen.

Ich bin immer für das Gesprächsuchen - aber in diesem Fall bringt es einfach überhaupt nichts.
Die 20 Monate alte Karte ist gestorben - das ist bitter aber man kann da überhaupt nichts machen, und gerechtfertigt wäre es auch nicht. (wie kommen Händler oder Hersteller dazu dir eine neue Karte zu zahlen - deshalb kaufen manche User nur Premium Karten, da sie dort eben 2 Jahre Garantie miterwerben, und die hat natürlich auch ihren Preis)

EDIT:

-kulanten Händler suchen, wie Alternate oder Mindfactory (habe ich auch schon gute Erfahrungen mit gehabt)
Das sind sehr serviceorientierte eher hochpreisige Händler, allerdings schenken auch die dir keine neue Grafikkarte.

Eine Verarschung ist die Gewährleistung auf keinen Fall. Es gibt eine Million andere Produkte, wo diese Beweislastumkehrregelung sehr sehr sinnvoll ist. (wobei ich sie auch bei PC-Produkten nicht ungerecht finde)
 
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Die Beweislast wurde da doch nicht ignoriert. In dem Fall aus der PDF ging es um ein Mainboard in einem Laptop. Dort wird doch klar geschrieben, dass die Beweislastumkehr nach 6 Monaten greift, was bei einigen Fällen aber kein großen Problem für den Kunden darstellt. Zugegeben, man hätte es ausweiten können, aber gänzlich ignoriert wurde sie nicht. Deshalb auch der Verweis auf die Kontaktaufnahme mit dem Verbraucherschutz/der Verbraucherzentrale. Nur zur Info, es geht um Punkt 6 in der PDF.

Hier geht es aber (wie ich bereits erwähnte) ja um eine Grafikkarte und dort habe ich eingeräumt, dass dieser Fall wohl doch etwas anders zu handhaben ist.
 
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Edzard schrieb:
Der Hersteller hat mit Gewährleistung nichts am Hut!
Na ja, das stimmt natürlich auch nicht so ganz. An irgend jemanden liefert bzw. verkauft der Hersteller seine Waren ja auch. Meist ist das dann ein Distributor. Und zwischen diesen liegt dann ein Kaufvertrag vor und gegenüber diesem muss der Hersteller natürlich auch eine 24Monatige Gewährleistungzeit anbieten. Aber gegenüber dem Endkunden natürlich nicht, weil zwischen beiden kein Kaufvertrag besteht.

Bezogen auf dieses Thema stimmt meine Aussage Voll und Ganz.
Hier geht es nämlich um den Verbrauchsgüterkauf, zwischen Kaufmann und Privatmann und nicht um den Handelskauf, zwischen Kaufmann und Kaufmann. Der Handelskauf unterliegt noch dem HGB und dort sind die Gewährleistungspflichten gänzlich anders.

Kaufleute müssen sich gegenseitig keine 24 Monate Gewärleistung geben. Die Ware muss dort sofort nach erhalt auf Mängel überprüft und gerügt werden. Sollten sich erst spätere Mängel ergeben, die wärend der Prüfung hätten nicht aufallen können, so müssen diese sofort (ohne schuldhafte Verspätung) Angezeigt werden.

Aber das tut hier alles ja nichts zum Thema, deswegen sollten alle mal wie BTT kommen.
 
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@blackraven: Das ist völlig korrekt!

@Topic:

Andererseits könnte man dann aber doch auch bei der Grafikkarte davon ausgehen, dass der Fehler von Anfang an bestand, sofern keine äußerlichen Beschädigungen vorhanden sind. Sprich, kein verbogenes PCB, keine Risse im PCB, keine Abnutzspuren an den Schrauben des Lüfters, etc. Prinzipiell wäre der Fall dann auch hier klar und der Händler hätte im Rahmen der Gewährleistung die Karte anzunehmen und sie ggf. zum Hersteller zu schicken, da er zu 99% selbst nicht reparieren kann.

Der Händler stellt dafür Gewährleistungsrückstellungen in die Bilanz ein, während der Hersteller Garantierückstellungen in die Bilanz einstellt.

Kosten werden damit prinzipiell also nicht auf den Endkunden abgewälzt.

Sollte sich bei der Prüfung der Karte dann doch herausstellen, dass der Fehler vom Kunden verursacht wurde (OC kann man auch feststellen), lehnt der Hersteller die Garantie ab und stellt es dem Händler in Rechnung. Dieser kann die entstandenen Kosten dann auf den Käufer abwälzen und dem Kunden kann dann sogar eine Betrugsabsicht unterstellt werden.

Ist seitens des Herstellers keine Garantie mehr vorhanden (und der Fehler nicht vom Kunden verursacht), entstehen dem Händler u.U. ebenfalls Kosten für die Reparatur, bzw. den Austausch der Karte. In diesem Fall hat der Händler aber die Gewährleistungsrückstellungen aufzulösen und kann die Kosten nicht auf den Kunden abwälzen.

Dritte Möglichkeit wäre: Es sind Garantie und Gewährleistung vorhanden. Nach einem Jahr tritt ein Defekt der Karte auf. Der Händler nimmt im Rahmen der Gewährleistung die Karte an und schickt sie als Garantiefall zum Hersteller. Dieser Repariert die Karte nun und löst bei sich die Garantierückstellungen auf. Die reparierte Karte geht an den Hersteller zurück und dieser übergibt sie dem Kunden. Hier werden weder dem Kunden noch dem Händler irgendwelche Kosten in Rechnung gestellt.

Noch mal: Sollten also keine äußerlichen Beschädigungen vorhanden sein, hat der Händler davon auszugehen, dass der Mangel nicht vom Käufer verursacht wurde und muss die Karte im Rahmen der Gewährleistung annehmen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass doch eine unsachgemäße Behandlung des Kunden den Mangel verursachte, kann die Gewährleistung durch den Händler ausgeschlossen und die entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Letztendlich setzt sich der Händler damit ja keiner Gefahr aus.
 
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Ich habe hier im Thread bereits viel Richtiges gelesen, doch der entscheidende Punkt fehlt:

Das Auslegungsbedürfnis der Beweislastumkehr.

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG sieht vor, dass eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gewährt werden muss. Die Wirkung dieser Richtlinie kann von Deutschland nicht dahingehend einseitig eingeschränkt werden, dass durch eine Beweislastumkehr die faktische Regulierungswirkung der besagten Richtlinie umgangen wird. Oder anders gesagt: Deutschland kann hier keine gesetzliche Umgehung dieser Bestimmung erreichen, indem es den Verbraucherschutz in der Realität durch ein unüberwindbares Erfordernis auf 6 Monate begrenzt.

Daher sind die Erfordernisse, um der Beweislastumkehr zu genügen, nicht sehr hoch: So könnte zB eine eidesstattliche Versicherung die Beweislast abermals umkehren (dann zu Lasten des Verkäufers). (Hier ist Vorsicht geboten: Wer tatsächlich an einer Graka manipuliert, zB übertaktet, hat, sollte keine eidesstattlichen Erklärungen abgeben).
Indizien, wie etwa eine Internetrecherche, wonach auch andere Kunden nach einiger Zeit denselben Mangel feststellen mussten, könnten für eine abermalige Umkehr der Beweislast sorgen.

Es ist also zu beachten, dass die Beweislastumkehr keine unüberwindbare Hürde darstellt.

@ Threadsteller:

Keine Reparaturkosten oder Bearbeitungsgebühren zahlen und gegenüber Deinem Vertragspartner (Händler) hart bleiben. Klar angeben, dass man mit der Beweislastumkehr (wie oben beschrieben) keine Probleme hat, der Anspruch also weiterhin durchsetzbar ist.

Der Händler kann dann einschicken und versuchen, reparieren zu lassen (2 Versuche).
Gelingt dies nicht, so ist er zur Lieferung einer neuen Karte (gleiches Modell & gleicher Hersteller) verpflichtet. Zuzahlungen bzw. Nutzungsentschädigungen oder Wertersatz muss der Verbraucher nicht leisten. Portokosten gehen zu Lasten des Händlers.

MfG,
Dominion.
 
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.....wenn Herstellergarantie besteht ist das Einschicken an den Hersteller immer der leichteste Weg. Im Zweifel schickt der Händler die Karte eh an den Hersteller..... damit dauert es dann wieder länger... wenn der Händler nicht kulant ist.

Das Problem ist, dass es auf den Ersatz dann keine zusätzliche Garantie mehr gibt.
Z.B war bei mir mal ein Bequiet Netzteil defekt.
Vom Hersteller kam dann sogar ein aktuelles Nachfolgemodell.
Eine Woche vor Garantieende.
Da ich in der Zwischenzeit ein anderes Netzteil verbaut hatte ging der Garantietausch zu ebay.

Der Käufer schrieb mir dann nach ca. drei Wochen das das Netzteil leider ein Fall für die Tonne sei. Es lief wohl eine Weile und ging dann defekt.
Ich will nichts unterstellen. Aber die haben wohl leider Schrott geliefert.


Was Grafikkarten angeht.
Meine Zotac 8800GTS hat fünf Jahre Herstellergarantie.
Man sollte überall auf möglichst lange Garantiezeiten achten.
Was bequiet da treibt ist hoffentlich nicht die Regel, bzw. kann auch ein unschöner Zufall gewesen sein.
 

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