Bei Reklamation innerhalb der Gewährleistung mechanischer Schaden festgestellt

Zwergerl1234

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Ich habe am 15. März 2025 bei Notebookbilliger.de (München) ein Lenovo Notebook gekauft. Am 5. Februar 2026 stellte ich fest, dass die Leertaste nicht mehr funktionierte. Daraufhin habe ich am 9. Februar 2026 das Notebook in der Originalverpackung in den NBB Store gebracht und um Reparatur gebeten - die Frist für Gewährleistung war ja noch nicht abgelaufen. Am 18. Februar 2026 schrieb mir NBB, dass sie mein Notebook an einen Servicepartner weitergeleitet hätten.
Am 3. März 2026 bekam ich eine Mail, dass mein Notebook eine mechanische Beschädigung durch äußere Einwirkung aufweise und das Tastaturcover gebrochen sei. Der Mail ist auch ein Foto beigefügt, auf wem ich allerdings nicht erkennen kann, ob das mein Notebook ist. Man sieht nur, dass an einer Seite eine Stück Cover eingedrückt ist.
NBB möchte nun entweder 124,95 Euro für die Instandsetzung oder 64,01 Euro für den Rückversand ohne Reparatur. Von dem ursprünglichen Problem, dass die Leertaste nicht funktioniert, steht gar nichts in der Mail. Ach ja, und dann hat mir NBB noch eine Frist (10. März 2026) gesetzt, dann bliebe das Gerät "unbearbeitet" und die Kosten von 64,01 Euro würden in Rechnung gestellt.

Kann mir bitte irgendjemand helfen??? Definitiv war mein Notebook bei Abgabe im Store nicht mechanisch beschädigt, allerdings kann ich das nicht nur ein Foto nachweisen.

Besten Dank im Voraus!!!
 

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1) Einen Nachweis kann man, wenn man das denn überhaupt muss, auch durch z. B. Zeugen führen. Ich persönlich gehe immer davon aus, dass ich einen Nachweis erst vor Gericht erbringen (also beweisen) muss - einem Dritten gegenüber habe ich in der Vergangenheit einfach auch schon frech einfach nur behauptet, dass es zwei Arbeitskollegen als Zeugen gibt.

2) Probleme mit der Mangelhaftung sollte es eigentlich nur geben, wenn eine Beschädigung ursächlich für den Mangel ist. Ich weiß nicht, ob ein beschädigtes Tastaturcover eine nicht funktionierende Leertaste zur Folge hat. Ansonsten ist A unabhängig von B. Den Nachweis, dass A und B zusammenhängen, fordere ich immer erstmal von der Gegenseite ein und mache mir nicht selbst Aufwand.

3) Ich persönlich würde ja denen erstmal klar machen, dass sie mein Eigentum beschädigt hätten, ob sie Lack gesoffen hätten, mir dafür auch noch etwas in Rechnung stellen zu wollen, und sie gefälligst den Mangel UND die von ihnen verursachten Schäden für mich kostenfrei bis kurzer Frist zu erledigen hätten, sonst geht der Fall halt medienwirksam vor Gericht. Das Gerichtsverfahren würde ich dann, wenn ich denn belastbare Zeugen etc. hätte, auch durchziehen. Ergänzend zu 1) erwähne ich selbst manchmal eine Rechtschutzversicherung und ggf. deren bereits erfolgte Deckungszusage, auch wenn's die gar nicht gibt. Bin ja auch nicht verpflichtet eine Rechtschutzversicherung einzusetzen.


Was für einen Einzelfall am besten ist, kannst du aber nur selbst bewerten. Für eine individuelle rechtliche Einschätzung hilft dir dann tatsächlich ein Rechtsanwalt weiter - idealerweise wirklich mit Rechtschutzversicherung.
 
Teile Notebooksbilliger mit, dass du den Gehäuseschaden zur Kenntnis genommen hast, du aber die gesetzliche Sachmangelhaftung (Gewährleistung) innerhalb der ersten 12 Monate bezüglich der Tastatur in Anspruch nehmen willst.
Sofern NBB argumentiert, dass die Tastatur deswegen defekt ist, möge man das bitte nachweisen, so wie das Gesetz es innerhalb der ersten 12 Monate vorsieht.

Ob du den Schaden auf sie schieben willst, musst du wissen. Wenn du das Notebook nicht explizit geprüft hast vor der Abgabe ist das schwer eine zweifelsfreie Aussage zu treffen.
 
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Was lernen wir daraus ? Immer vorher Foto machen und verschiedene Nummern / Seriennummern notieren. :baby_alt: :cool_alt:
 
Und dann sagt der Händler vielleicht, der Schaden ist nach den Fotos entstanden. Oder während des Transports. Oder oder oder... Was funktioniert ist ein Video der Übergabe oder des Einpackens und abgeben bei der Post, also lückenlos inkl. Abgabe. Also ich filme dann erst das Produkt von allen Seiten, lege es dann ohne das Video zu unterbrechen in den Versandkarton, verschließe diesen, und lege ihn in die Paketbox oder gebe ihn am Schalter ab. Alles in einem Video.

Hier kommt ja dazu, dass der Verkäufer einen Servicepartner eingeschaltet hat. Die schieben sich also ggf., mit dem Versanddienstleister der beiden dazwischen, die Schuld zu.
 
@Zwergerl1234 ,

Deine Ausführungen lesen sich wie die klassische "Abwehr-Taktik" eines Verkäufers im Gewährleistungsfall.

Da Du das Notebook am 15.03.2025 gekauft hast und der Defekt am 05.02.2026 auftrat, befindest Du Dich noch innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf.

Seit 2022 gilt gemäß § 477 BGB eine Beweislastumkehr von 12 Monaten. Das bedeutet, dass in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf vermutet wird, dass der Sachmangel schon bei Übergabe vorhanden war. Das bedeutet für Dich, dass der Verkäufer beweisen muss, dass das Notebook bei Übergabe in Ordnung war.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html

NBB muss also beweisen, dass die defekte erst durch Dein Verschulden kaputt ging.

Ich bin jetzt kein PC-Techniker, aber ein eingedrücktes Gehäuse an der Seite hat mMn nichts mit einer defekten Leertaste zu tun.

NBB darf die Reparatur der Taste nur ablehnen, wenn sie nachweisen können, dass genau dieser Gehäuseschaden die Taste zerstört hat.

Wenn ein berechtigter Gewährleistungsfall vorliegt, darf der Verkäufer keine Kosten für die Überprüfung oder den Rückversand verlangen. Die Forderung von 64,01 Euro für das unreparierte Gerät ist in diesem Zeitfenster (vor Ablauf der 12 Monate) höchst fragwürdig.
h00bi schrieb:
Teile Notebooksbilliger mit, dass du den Gehäuseschaden zur Kenntnis genommen hast, du aber die gesetzliche Sachmangelhaftung (Gewährleistung) innerhalb der ersten 12 Monate bezüglich der Tastatur in Anspruch nehmen willst.
Dem Rat würde ich folgen, in dem Du NBB sofort schreibst, dass Du die Kostenvoranschläge ablehnst. Verweise in Deinem Schreiben auf die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB, da der Kauf weniger als 12 Monate zurückliegt.

Bestreite in dem Brief, die Kausalität, dass der gezeigte Gehäuseschaden (der zudem auf dem Foto nicht eindeutig Ihrem Gerät zuordenbar ist) in keinem Zusammenhang mit dem Defekt der Leertaste steht.
Fordere die kostenlose Instandsetzung der Leertaste im Rahmen der Sachmängelhaftungen. Hierfür setzt Du eine Frist von 10 Tagen.
Avatoma schrieb:
einem Dritten gegenüber habe ich in der Vergangenheit einfach auch schon frech einfach nur behauptet, dass es zwei Arbeitskollegen als Zeugen gibt.
Falls Du Zeugen hast, die das Gerät beim Abgeben im Store im Originalkarton ohne den Gehäuseschaden gesehen haben, erwähne das ruhig.

Lasse Dich nicht von der von NB gesetzten kurzen Frist unter Druck setzten.

Diese dient nur dazu Kunden unter Druck zu setzen und damit zu einer schnelleren Bezahlung zu verleiten.

Danke für Deinen interessanten Beitrag.

NB scheidet damit für mich als Kauvertragspartner schon mal für die Zukunft aus.
 
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